Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6Rechtssatz
Eine Bedachtnahme auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern geht nicht so weit, als dass es – auch bei einem angespannten oder schwierigen Innenverhältnis wie etwa im Zuge eines (streitigen) Scheidungsverfahrens – zu einer gänzlichen Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Verantwortung kommt. […] Gegenüber der belangten Behörde sind die Miteigentümer Gesamtschuldner und schulden die eine Einheit darstellende Abgabenleistung (vgl VwGH 2005/16/0271).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020