RS Lvwg 2020/8/11 LVwG-AV-133/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs9
BAO §6

Rechtssatz

Eine Bedachtnahme auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern geht nicht so weit, als dass es – auch bei einem angespannten oder schwierigen Innenverhältnis wie etwa im Zuge eines (streitigen) Scheidungsverfahrens – zu einer gänzlichen Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Verantwortung kommt. […] Gegenüber der belangten Behörde sind die Miteigentümer Gesamtschuldner und schulden die eine Einheit darstellende Abgabenleistung (vgl VwGH 2005/16/0271).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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