RS Lvwg 2020/8/11 LVwG-AV-133/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs9
BAO §6

Rechtssatz

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. […] Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. […] (vgl VwGH 2013/16/0028).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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