RS Lvwg 2020/8/11 LVwG-AV-133/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs9
BAO §6

Rechtssatz

Miteigentümer trifft die Zahlungsverpflichtung nicht nur zur Hälfte, sondern sind diese gemäß § 15 Abs 6 NÖ GemeindewasserleitungsG iVm § 6 BAO als Gesamtschuldner anzusehen. Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 6 Anm. 3, VwGH 2008/17/0115).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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