Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6Rechtssatz
Miteigentümer trifft die Zahlungsverpflichtung nicht nur zur Hälfte, sondern sind diese gemäß § 15 Abs 6 NÖ GemeindewasserleitungsG iVm § 6 BAO als Gesamtschuldner anzusehen. Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 6 Anm. 3, VwGH 2008/17/0115).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020