RS Lvwg 2020/8/11 LVwG-AV-133/001-2020

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs9
BAO §6

Rechtssatz

Die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) steht im Eigentum des Anschlusspflichtigen (vgl VwGH 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht. Der Eigentümer eines Bauwerkes (inklusive der darin befindlichen Leitungen) hat gemäß § 33 Abs 1 NÖ BO 1996 (bzw § 34 Abs 1 NÖ BO 2014) dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl VwGH 2012/05/0064). Weder dem NÖ GemeindewasserleitungsG noch dem NÖ WasserleitungsanschlußG ist eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zu entnehmen, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Solidarhaftung; Verfahrensrecht; Aussetzung der Einhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.133.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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