TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 L525 2203870-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

L525 2203868-2/4E

L525 2203871-2/4E

L525 2203870-2/3E

L525 2207859-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj XXXX , geb. XXXX , 4. mj XXXX , geb. XXXX , alle StA: Bangladesch, Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4 jeweils vertreten durch Beschwerdeführer 1, alle wiederum vertreten durch den Verein "We move together - Beratung und Hilfe für Migrantinnen", 1120 Wien, Schönbrunner Straße 213-215/508, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 20.11.2019, 1. Zl. XXXX (prot. zu XXXX ), 2. XXXX (prot. zu XXXX ), 3. XXXX (prot. zu XXXX ), 4. XXXX (prot. zu XXXX 2), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind allesamt bengalische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind verheiratet und die Beschwerdeführer 3 und 4 sind deren Kinder. Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten am 15.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden die Beschwerdeführer am 16.6.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer 1 führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er werde als Organisationssekretär der Jubo Dal Partei im Gemeindeverband Kutubpur Nr. 12 von der Awami League und von den Sicherheitsbehörden verfolgt. Am 10.6.2013 sei er bei einer näher genannten Polizeistation fälschlicherweise von Angehörigen der Awami League strafrechtlich angezeigt worden. Er habe am 11.6.2013 von dieser Anzeige erfahren und sofort sein Heimatland verlassen und sei illegal nach Indien gereist. Seine Ehefrau sei am 2.6.2015 zu ihm nachgereist. Viele seiner Parteikollegen, welche in Indien untergetaucht seien, seien von der indischen Polizei zurück nach Bangladesch geschickt worden. Deshalb seien sie illegal aus Indien ausgereist und nach Österreich gekommen. Andere Gründe habe er nicht.

Die Beschwerdeführerin 2 gab zu ihren Fluchtgründen in der Erstbefragung bekannt, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie hätte Bangladesch verlassen, da ihr Ehemann dort Probleme hätte. Er hätte sie nachgeholt und dann seien sie gemeinsam nach Österreich geflüchtet.

Die beiden minderjährigen Kinder sind am 6.6.2016 (Beschwerdeführer 3) und am 15.8.2018 (Beschwerdeführerin 4) geboren, für beide minderjährige Beschwerdeführer wurde durch die gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer 1 wurde erstmals am 25.7.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, gegen ihn liege in Bangladesch ein Haftbefehl vor, in der Anzeige stehe, dass er jemanden von der anderen Partei geschlagen hätte. Das Geschäft des Zeugen hätte er mit anderen zerstört und ausgeraubt. Weiters stehe darin, dass sie Gifte gehabt hätten und es wäre bez. Art 34 des jeweiligen Gesetzes ein Verfahren eingeleitet worden. Auch habe er Sachen von anderen zerstört und auch wegen versuchten Mordes werde er verfolgt. Die Anzeige sei am 10.6.2013 erlassen worden. In Bangladesch sei der Beschwerdeführer natürlich politisch aktiv gewesen, er sei in seiner Ortschaft der Organisationssekretär bei der Jubo Dal gewesen. 2006 sei er der Partei beigetreten, von 2009 bis 2013 sei er Organisationssekretär gewesen. Er habe oft Demos und Streiks organisiert. Eine Votar Card habe der Beschwerdeführer 1 nicht. Da die Einvernahme aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden musste, wurde der Beschwerdeführer 1 am 15.9.2016 abermals einvernommen. Ebenfalls einvernommen wurde die Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 1 hielt seine Fluchtgründe aufrecht und führte aus, da gegen ihn ein Haftbefehl bestehen würde, würden er im Falle der Rückkehr verhaftet werden oder man würde ihn umbringen. Angezeigt habe in ein Amir Hossain. Dieser sei Präsident der Awami League in seinem Bezirk. Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie habe keine persönlichen Probleme, nur aufgrund der Probleme ihres Mannes hätte sie mit den heimatlichen Behörden gehabt. Die Polizisten seien immer wieder wegen ihres Mannes gekommen. Die Polizisten hätten versucht die Beschwerdeführerin 2 anzufassen. Sie hätten schlecht mit ihr gesprochen, daher beantrage sie Asyl.

Am 26.4.2018 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 neuerlich vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer 1 hielt dabei sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen aufrecht. Mitglieder der Awami League hätten den Beschwerdeführer 1 angezeigt. Er werde der schweren Körperverletzung, des versuchten Mordes, der Erpressung, des Raubes und des Diebstahls beschuldigt. Der Beschwerdeführer 1 müsse wegen versuchtem Mord lebenslang ins Gefängnis. Wenn ihn die Polizei erwischen würde, so würden sie ihn foltern und schlagen. Er hätte in Bangladesch kein sicheres Leben mehr. Die Beschwerdeführerin 2 stellte im Zuge der Einvernahme für sich und den Beschwerdeführer 3 neuerlich einen Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG und betonte, dass sie und der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich die Anträge für sie und den Beschwerdeführer 3 auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 beziehen solle. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin 2 Probleme aufgrund ihres Ehegatten gemacht. Dieser sei Mitglied der BNP und werde von Mitgliedern der Awami League und der Polizei verfolgt. Sie habe Probleme mit der Polizei gehabt. Die Probleme hätten 2013 begonnen und sei die Polizei alle paar Monate zur Beschwerdeführerin 2 gekommen. Ihr Ehemann sei schon vor der Ehe Mitglied der BNP gewesen. Die Polizisten hätten wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer 1 befände. Sie hätten die Beschwerdeführerin 2 betatscht und ihr gedroht, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie den Beschwerdeführer 1 nicht fänden. Der Beschwerdeführer 1 sei angezeigt worden, genaue Details kenne die Beschwerdeführerin 2 nicht. Er habe ihr nie von seinen politischen Aktivitäten erzählt.

Mit Bescheiden des BFA vom 13.7.2018 wies das BFA die Anträge des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 2 und des mj Beschwerdeführers 3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die Abweisung der Anträge begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer 1 eine Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer 1, 2 und 3 sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Situation geraten würden. Ebenso lägen keine Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vor und würden die Interessen der Republik an der Außerlandesbringung überwiegen. Die Abschiebung der Beschwerdeführer sei als zulässig zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.8.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 15.8.2018 stellte die Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 4 nach deren Geburt ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 17.9.2018 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist. Auch dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit hg Erkenntnissen vom 2.7.2019, W195 2203868-1, W195 2203871-1, W195 2203870-1, W195 22074859-1 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer 1-4 als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision wurde für jeweils nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges fest, dass sämtliche Beschwerdeführer bengalische Staatsbürger seien, sich zum sunnitischen Islam bekennen würden und wäre ihre Muttersprache Bengali. Der Beschwerdeführer 1 sei mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet und seien die Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 die gemeinsamen Kinder, welche beide in Österreich geboren seien. Der Beschwerdeführer 1 sei in einem näher bezeichneten Ort in Bangladesch geboren und hätte er bis zu seiner Ausreise immer dort gelebt. Er habe dort die Schule besucht und fünf oder sechs Jahre studiert und eineinhalb Jahre im Kleiderhandel gearbeitet. Die Beschwerdeführerin 2 sei in einem anderen näher bezeichneten Ort geboren und habe zwölf Jahre die Schule besucht, danach zwei Jahre studiert jedoch nie gearbeitet. In Bangladesch würden sich die Mutter, zwei Brüder, zwölf Tanten und ca. 60 Cousinen und Cousins des Beschwerdeführer 1 sowie die Mutter, der Vater, ein Bruder, vier Tanten, fünf Onkel sowie ca. 15 Cousinen und Cousins der Beschwerdeführerin 2 aufhalten. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 seien illegal in das Bundesgebiet eingereist und würden sämtliche Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Es würden keine weitere Verwandten im Bundesgebiet leben. Weder Beschwerdeführer 1 noch Beschwerdeführerin 2 würden einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen. Der Beschwerdeführer sei bei Vereinen mit bengalischem Hintergrund tätig. Sämtliche Beschwerdeführer würden im gemeinsamen Haushalt leben und hätte die Beschwerdeführerin 2 bereits bengalische Freunde gefunden. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 würden über geringe Deutschkenntnisse verfügen. Sämtliche Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten. Beschwerdeführer 1 leide an Hyptertonie, wogegen er ein Medikament einnehme. Die restlichen Beschwerdeführer seien, bis auf eine Allergie der Beschwerdeführerin 2, allesamt gesund. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers 1 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser ausschließlich politische Fluchtgründe geltend machte. Der Beschwerdeführer 1 sei zwar Sympathisant der BNP und Organisationssekretär der Jubo Dal, nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen angezeigt geworden wäre oder sonstige Probleme mit den bengalischen Behörden oder Angehörigen der Awami League gehabt hätte. Die behaupteten Anzeigen würden ausschließlich strafrechtlich relevante Sachverhalte betreffen. Die Beschwerdeführerin 2 habe für sich keine Fluchtgründe geltend gemacht, bringe aber vor, sie würde sich auf die gleichen Gründe wie ihr Ehemann berufen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 2 in Bangladesch Beschimpfungen oder Belästigungen aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine wie auch immer geartete Verfolgungsgefahr drohe. Keinem der Beschwerdeführer würde Folter oder eine Haftstrafe drohen. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch sei zulässig.

Die Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer stellten am 9.10.2019 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer 1 brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, als er seine letzte Anhörung vor Gericht gehabt habe, sei die Polizei etwa zwei Wochen danach zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätte nach ihm gesucht. Sie hätten bekannt gegeben, dass gegen ihn, im November 2018 eine Anzeige erstattet worden sei mit dem Vorwurf, dass er Gelder aus dem Ausland schicke um den Staat zu sabotieren. Es hätte eine Bombenexplosion in der Hauptstadt Dhaka in Mirpur in Sheppara vor einer Koranschule gegeben. Dem Beschwerdeführer 1 werde vorgeworfen, dass er daran als Finanzier der Täter involviert gewesen sei. Dabei habe er nichts damit zu tun. Derzeit laufe das Strafverfahren und würden Zeugen befragt werden. Von den Beschuldigten seien die Personen der BNP angehörig und seien etwa 27 Molotov-Cocktails sichergestellt worden. Im zuge der Befragung der festgenommenen Täter sei der Beschwerdeführer 1 genannt worden. Er habe Angst um sein Leben, da ihm dieses Strafverfahren angehängt worden sei. Die Polizei komme anscheinend mindestens zwei Mal im Monat zu ihm nach Hause und verlange von der Mutter Geld, wenn sie ihn nicht übergebe. Die Polizei drohe seiner Mutter, dass sie ihn zu den aktuellen Fällen als Beschuldigten führen würden. Er habe Angst, dass er im Falle der Rückkehr von der Verwaltung gefoltert werde. Von den neuen Vorwürfen wisse er seit ca. Juni 2019. Zuvor hätte er gedacht, dass ihn die Polizei wegen vorhergegangenen Strafverfahren suche. Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, ihr Ehemann (also Beschwerdeführer 1) hätte Probleme gehabt und nun sei ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Sie habe Angst, dass das Verfahren unfair sei und ihre Kinder nicht mehr in die Schule gehen dürften. Sie selbst habe Angst vor einer sexuellen Belästigung. Die Polizei würde sie suchen. Die neuen Vorwürfe würde sie seit ca. zwei Wochen nach der Gerichtsverhandlung in Österreich wissen. Ihre beiden Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern die gleichen wie der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2.

Der Beschwerdeführer 1 wurde am 28.10.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er verstehe den Dolmetscher und er fühle sich gesundheitlich in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er habe nunmehr eine Anzeige in originaler Abschrift, diese habe er seit ca. zwei Wochen nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhalten. In den Anzeigen stehe, dass er als Beschuldigter geführt werde und werde ihm vorgeworfen, dass er an einer Sabotage beteiligt gewesen wäre und ein Finanzier dieser Aktivitäten sei und an einem Plan involviert gewesen wäre und durch ihn Bomben gelegt worden seien. Es stehe geschrieben, dass er vor einer Koranschule die Bombenexplosionen mit Mordvorsatz versucht hätte. Dies sei im November 2018 passiert. Er wisse dies seit Juni 2019, dies habe er in seinem Vorverfahren noch nicht erzählt, da er es bei seiner Gerichtsverhandlung noch nicht gewusst hätte. Er habe mit seinen Familienangehörigen Kontakt, nämlich mit seiner Mutter und mit seinem Bruder. Er habe ein bis zwei Mal pro Woche Kontakt. Seine Familienangehörigen seien nicht aktiv in der BNP, würden diese aber wählen. Die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren seien immer noch aufrecht. Er werde aus politischen Gründen verfolgt. Befragt, warum er nunmehr einen neuen Antrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, sein Verfahren sei negativen abgeschlossen worden, ohne dass in seinem Heimatland recherchiert worden wäre. Es hätte keine Ermittlungen an der Polizeistation oder bei einem Gericht in Bangladesch gegeben. Er bitte, dass die nunmehr vorgelegte Anzeige überprüft werde. Die bengalische Regierung würde andere politische Meinungen nicht tolerieren. Vor einigen Tagen sei ein Student von Anhängern der Chattro-League umgebracht worden nur, weil er Kritik an einem Übereinkommen zwischen Bangladesch und Indien geäußert hätte. Viele Menschen würden beschuldigt werden, dass sie an Sabotageaktionen beteiligt seien. Alle Medien in Bangladesch seien auf Seiten der Regierung, außer einer Zeitung namens Amar Desh. Selbst hier sei der Gründer Mahmudur Rahman zusammengeschlagen worden. Er habe in seinem letzten Verfahren bereits seine politischen Gründe angeführt. Er habe sein Land nur aus politischen Gründen verlassen. Er habe nach wie vor die gleichen politischen Gründe wie im letzten Verfahren. Befragt, wie er darauf komme, dass in seinem Heimatland keine Recherchen durchgeführt worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, er habe diesbezüglich nichts von der Polizeistation in Bangladesch erfahren. Er habe auch seinen Anwalt befragt und sei niemand zu ihm nach Hause gekommen. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr, dass er sofort am Flughafen festgenommen werde als Anhänger der Regierungspartei oder deren Studentenfraktion. Er sei Anhänger der BNP. Die BNP hätte mindestens 40 Millionen Anhänger. Dem Beschwerdeführer 1 werde vorgeworfen, dass an der Planung und Finanzierung beteiligt gewesen wäre, sowie auch die Anweisung zum Attentat gegeben hätte. Dem Beschwerdeführer 1 wurde eine Frist bis zum 4.11.2019 zur Übermittlung einer Stellungnahme zu den Länderberichten gegeben. Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer 1 an, er arbeite nicht und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er sei Mitglied in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Seinen Familienangehörigen in Bangladesch gehe es gut und manchmal schlecht, wenn die Polizei komme und sie nerve.

Die Beschwerdeführerin 2 wurde am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen. Auch sie gab an, gesund zu sein und den Dolmetscher zu verstehen. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie habe Kontakt mit ihren Eltern und ihrer Schwiegermutter. Sie würden ca. zwei Mal in der Woche telefonieren. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Schule abgeschlossen und danach studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Sie habe nie gearbeitet. Die alten Fluchtgründe ihres Mannes seien immer noch aufrecht. Wenn sie zurückkehren müssten, sei es schwierig für sie und ihre Kinder. Wegen den Problemen ihres Mannes würden ihre Kinder nicht in die Schule gehen können. Die Beschwerdeführerin 2 habe das Land auch verlassen, weil sie Polizisten misshandelt hätten und an ihrer Kleidung gezogen hätten. Dies habe sie bereits im ersten Verfahren gesagt. Es gäbe eine neue Anzeige gegen ihren Mann. Wenn sie zurückkehren müssten, gäbe es das Problem, dass sie nunmehr zwei Kinder hätte und die Kinder entführt werden könnten. Ihren Familienangehörigen in Bangladesch gehe es gut, sie seien ein bisschen krank. Sie erhalte Geld von der Caritas.

Mit Schriftsatz vom jeweils 1.11.2019 wurde für sämtliche Beschwerdeführer eine Stellungnahme seitens des vertretenden Vereins eingebracht. Es werde auf die "katastrophale Sicherheitslage" und fehlende Existenzmöglichkeiten hingewiesen. Die Stellungnahme brachte weiters im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 bringe nach einer Recherche der lokalen Medien, AI Berichten (offenbar gemeint: Amnesty International) und sonstigen Menschenrechtsberichten vor, dass die Opposition in Bangladesch unterdrückt werde, Oppositionspolitiker würden fälschlicherweise kriminalisiert und sei die Lage schlechter denn je. Jeder habe Angst vor der Zukunft, wenn in Bangladesch die Polizei oder andere Sicherheitsorgane kommen würden, wisse man, dass man Probleme bekomme, aber nie Hilfe; entweder werde man gefoltert oder man müsse Schmiergeld zahlen. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der BNP Partei und sei ein Opfer von falschen Beschuldigungen. Aufgrund seiner Parteizugehörigkeit könne es sein, dass er mit weiteren falschen Beschuldigungen konfrontiert werde und danach einfach beseitigt werde. Er fürchte um sein Leben. Er ersuche daher das Asylverfahren der oben genannten Antragsteller zuzulassen und Recherchen bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Heimat durchzuführen.

Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom jeweils 20.11.2019 wurden die Anträge aller Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde zunächst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens an, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Die Beschwerdeführer würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Die Beschwerdeführer würden aus Bangladesch stammen und seien der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 verheiratet und seinen die mj Beschwerdeführer 3 und 4 die gemeinsamen Kinder, weswegen ein Familienverfahren vorliege. Die Beschwerdeführer würden Bengali, etwas Englisch, Hindi und Deutsch sprechen. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können.

Zum nunmehr erstatteten Fluchtvorbringen führte das BFA zunächst aus, dass kein neuer Sachverhalt erstattet worden sei. Zum Beschwerdeführer 1 führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren keine neu entstandenen Sachverhalte vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 würde sich auf die gleichen Fluchtgründe beziehen, die er bereits im ersten Verfahren erstattet hätte. Der Beschwerdeführer beziehe sich auf Sachverhaltsereignisse, die bereits vor der Ausreise aus Bangladesch stattgefunden hätten, andererseits jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung des ersten Asylverfahrens am 2.7.2019 vorgelegen seien. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Folgeverfahren sei ein Anhaltspunkt zu entnehmen, warum dem Beschwerdeführer Gefahr drohen solle. So stelle das nunmehrige Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im November 2018 erneut fälschlicherweise als Finanzier von Bombenanschlägen angezeigt worden sei, lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar. Näheres habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Dazu komme, dass es für die belangte Behörde in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer 1 erst Mitte Juni 2019 von dieser Anzeige, die bereits im November 2018 gemacht worden sei, erfahren hätte, obwohl er in regelmäßigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt hätte sich somit nicht ergeben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der gegenständliche Antrag aus opportunistischen Erwägungen gestellt worden sei um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten.

Zur Beschwerdeführerin 2 hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass diese ebenso keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der Befragung am 28.10.2019 zum gegenständlichen Verfahren angegeben, dass ihre bzw. die Probleme des Ehemannes noch aufrecht seien. Das Vorbringen, im Falle der Rückkehr könnten ihre Kinder die Schule nicht besuchen und könnten die Kinder entführt werden und sie erpresst werden, sie spekulativ und eine bloße in den Raum gestellte Behauptungen. Zu den Beschwerdeführern 3 und 4 hielt das BFA fest, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten, sondern sich im Familienverfahren auf die Gründe ihrer Eltern berufen würden.

Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 8.12.2019 erhoben alle vier Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten die Beschwerden (gleichlautend) aus, der Beschwerdeführer 1 hätte angegeben, dass er Bangladesch aus Angst vor politischer Verfolgung verlassen hätte. Seit dem Abschluss des Vorverfahrens hätten sich neue Verfolgungsmomente ergeben, hinsichtlich derer er Angst um sein Leben habe. Die heimatlichen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Hätte tatsächlich eine Prüfung stattgefunden, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer 1 sehr wohl einen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und habe die belangte Behörde zu Unrecht das Asylverfahren nicht zugelassen. Hinsichtlich der Länderberichte sei weiters festzuhalten, dass die aktuelle Beurteilung durch die belangte Behörde eben nicht stattgefunden habe, sondern nur darauf verwiesen worden sei, dass sich die Lage nicht geändert hätte. Seitens der belangten Behörde seien keine Ermittlungen zu den nunmehr behaupteten Fluchtgründen durchgeführt worden, eine Begründung, weswegen dem Vorbringen nunmehr kein glaubhafter Kern zugebilligt worden sei, sei den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Die neuen Beweise seien mit dem Vermerk "entwertet und missachtet" worden, dass es in Bangladesch leicht wäre Dokumente zu fälschen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 habe keine erkennbare Beurteilung zu den Fluchtgründen seitens der belangten Behörde stattgefunden und könne daher unmöglich "ungeschaut" angenommen werden, das Vorbringen enthalte keinen "glaubwürdigen" Kern, der eine Neubeurteilung erforderliche mache. Der Beschwerdeführer 1 habe in seiner Einvernahme angegeben inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland dazu gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag zu stellen. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich bestehende innerstaatliche Fluchtalternative, die der Beschwerdeführer 1 bereits in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen habe, und auf das Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, könne eine eigentliche Beschäftigung nicht ersetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte und vorgelegte Beweise belegt. Dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie würde in ihrer Heimat Verfolgung drohen, weswegen ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen wäre. Unrichtig sei darüber hinaus auch die Abwägung der belangten Behörde hinsichtlich der Integration. Die Beschwerdeführer würden sich seit ca. fünf Jahren in Österreich befinden, seien integrations- und arbeitswillig. Diesbezüglich sei eine Beurteilung seitens der belangten Behörde unterblieben, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen der Beschwerdeführer zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten.

Die Beschwerde langte am 16.12.2019 in Wien und am 17.12.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 3.1.2020 verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer tragen die im Erkenntniskopf festgehaltenen Namen und wurden an den dort angeführten Daten geboren. Ihre Identitäten stehen fest. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 sind verheiratet und sind Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4 die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig und gehen keiner Arbeit nach. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 sprechen kaum Deutsch. Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten am 15.6.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde für die nachgeborenen beiden minderjährigen Beschwerdeführer ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge wurden durch die hg. Erkenntnisse vom jeweils 2.7.2019, Zl. W195 2203868, W195 2203871, W 195 2203870, sowie W195 2207859 allesamt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und wurde die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt. Das Privat- und Familienleben hat sich seit den rechtskräftigen Abschlüssen der ersten Asylverfahren zu den nunmehrigen Verfahren nicht geändert. Die Beschwerdeführer verblieben nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Verfahren weiterhin rechtswidrig in Österreich.

Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.

Den Beschwerdeführern droht in Bangladesch keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Bangladesch entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Bangladesch ist auch nicht eingetreten.

Eine entscheidungsrelevante Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben aus den bisherigen Verfahren und ihren eigenen Angaben. Dass die Identität feststeht, ergibt sich aus den bisherigen rechtskräftigen Verfahren. Dass die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 psychisch und physisch in der Lage waren, die Befragung zu absolvieren und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen, ebenso wird nichts Gegenteiliges für die Beschwerdeführer 3 und 4 vorgebracht. Die Feststellung zu nicht vorhandenen Integration ergibt sich bereits aus der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde, dass sich die Integration bzw. das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen hg Entscheidung vom 2.7.2019 nicht geändert hat. Neue Unterlagen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Ebenso wenig wurde behauptet, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer seit Abschluss des ersten Verfahren geändert hat.

Zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers 1 hält das erkennende Gericht fest:

Der Beschwerdeführer 1 bringt nunmehr vor, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien (AS 115). Zwei Wochen nach der Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die Polizei in Bangladesch zu seiner Mutter gekommen und hätte nach ihm gesucht. Sie hätten dort angegeben, dass im November 2018 eine Anzeige erstattet worden sei mit dem Vorwurf, dass er Gelder vom Ausland schicke um den Staat zu sabotieren. Es hätte eine Bombenexplosion in Dhaka gegeben und werde dem Beschwerdeführer 1 nunmehr vorgeworfen, er hätte diesen Anschlag finanziert. Von den Beschuldigten seien die Personen der BNP angehörig. Im Zuge der Befragungen der Beschuldigten sei offenbar sein Name gefallen. Die Polizei komme "anscheinend mindestens 2mal pro Monat zu mir nach Hause in Bangladesch und verlangt von meiner Mutter Geld, wenn sie mich nicht übergibt" (AS 15). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.10.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, man hätte ihm einen negativen Bescheid gegeben, ohne sein Strafverfahren im Heimatland zu eruieren. Man habe ihm gesagt, dass man Ermittlungen durchführen werde, aber man habe dies unterlassen. Es habe keine Ermittlungen bei der Polizeistation oder beim Gericht in Bangladesch gegeben. Er bitte, dass die nunmehr vorgelegte Anzeige kontrolliert werde. Dann könne man verstehen, dass er tatsächlich verfolgt werde. Er wolle als Beispiel für die politische Verfolgung erzählen, dass vor einigen Tagen ein Student der BUET Universität von Anhägern der Chattro-League umgebracht worden sei, nur weil er Kritik an einem Übereinkommen zwischen Bangladesch und Indien geäußert hätte. Viele Menschen würden beschuldigt an Sabotageakten beteiligt zu sein, damit diese nicht zurückkommen könnten. Alle Medien in Bangladesch seien auf Seiten der Regierung und es dürfe keine andere Meinung geben. Er habe sein Land nur aufgrund von politischen Gründen verlassen, er habe bereits in seinem Vorverfahren von seinen Fluchtgründen erzählt. Er habe die gleichen politischen Gründe wie im Vorverfahren (AS 117). Nun erkennt das erkennende Gericht in diesem Vorbringen keinen neuen Sachverhalt, sondern stützt sich der Beschwerdeführer 1 wiederum auf die gleichen Ausreisegründe wie im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren festhielt, dass der Beschwerdeführer zwar ein Sympathisant der BNP sei und ein Organisationssekretär der Jubo Dal sei, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer 1 aus politischen Gründen angezeigt worden sei und dem Beschwerdeführer eben keine Verfolgung in Bangladesch droht. So hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung fest, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Organisationssekretär der BNP gewesen sei, da er nur vage Angaben zu den Zielen und dem Programm der BNP machen konnte und es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg aktives Mitglied der BNP gewesen sei. Ebenso hielt das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren fest, dass es auch nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin 2 überhaupt keine Angaben zu den politischen Aktivitäten ihres Mannes machen konnte, sondern, dass sich der Beschwerdeführer 1 einer frei erfundenen Fluchtgeschichte bedient (vgl. zu allem das hg Erkenntnis vom 2.7.2019, Zl. W195 2203868-1/8E). Das erkennende Gericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer sich eben keiner neuen Fluchtgründe bedient, sondern wiederum die genau gleiche Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten vorbringt, wie im ersten Verfahren. Diesen politischen Aktivitäten wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht jegliche Glaubwürdigkeit versagt. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine neue Anzeige vorlegte, die beweisen solle, dass er einer politischen Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt sei, ist der belangten Behörde aber im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer damit sein altes Fluchtvorbringen ausbaut bzw. ein Weiterwirken seiner alten Fluchtgründe behauptet (AS 185). Darüber hinaus ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass er von einer Anzeige, die angeblich bereits seit November 2018 existiert, erst im Juni 2019, also kurz vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, erfahren habe (AS 185), zumal der Beschwerdeführer ja selbst angab, er stehe in wöchentlichem Kontakt mit seinen Familienangehörigen (AS 113). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eindeutig angab, er wisse seit Mitte Juni 2019 von der Anzeige (AS 113), die Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses allerdings erst am 2.7.2019 erfolgte (AS 471 Verwaltungsakt erstes Asylverfahren) und dieses Vorbringen somit ebenfalls von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst ist, weswegen auch keiner neuer Sachverhalt vorgebracht wurde.

Den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen. Weder brachte die Beschwerde konkret vor, was nunmehr falsch gewertet worden sei, noch zeigt sie auf, dass die Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar wären.

Zur Beschwerdeführerin 2:

Die Beschwerdeführerin 2 bringt nun im gegenständlichen Verfahren vor, ihr Ehemann hätte bereits Probleme und sei nunmehr ein neues Verfahren eingeleitet worden. Sie habe Angst, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Außerdem habe sie selbst Angst vor einer sexuellen Belästigung. Die Kinder könnten auch nicht mehr in die Schule gehen und fürchte sie, dass die Kinder entführt oder attackiert werden könnten (AS 15). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde brachte die Beschwerdeführerin 2 nunmehr vor, es könnte schwierig werden für sie und ihre Kinder aufgrund der Probleme ihres Mannes. Die Probleme ihres Mannes gäbe es sowieso, sie habe das Land aber auch verlassen, da die Polizisten sie misshandelt hätten und an der Kleidung gezogen hätten. Dies habe sie bereits bei ihrem ersten Verfahren erzählt. Es gäbe eine neue Anzeige gegen ihren Mann und sei das Problem jetzt größer, da sie zwei Kinder hätten. In Bangladesch sei es üblich, dass Kinder entführt werden und die Eltern dann erpresst werden. Sie hätte Angst, dass das im Falle der Rückkehr passieren könnte. Ihr Leben sei in Gefahr. Nun genügt es bezüglich der nunmehr vorgebrachten Verfolgungssituation des Ehemannes der Beschwerdeführerin 2 darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes damit eben kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde. Hinsichtlich der behaupteten Übergriffe durch Polizisten auf die Beschwerdeführerin 2 weist das erkennende Gericht zunächst darauf hin, dass sie selbst angab, dass sie dies bereits im ersten Verfahren vorbrachte (AS 95) und das Bundesverwaltungsgericht bereits im Vorverfahren feststellte, dass die Beschwerdeführerin 2 eben keinen Beschimpfungen oder Belästigungen aus politischen Gründen ausgesetzt war und die Beschwerdeführerin 2 im Falle der Rückkehr keiner wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist (vgl. S 13 des hg Erk. vom 2.7.2019). Ein neues Vorbringen wird damit aber nicht erstattet, sondern hält die Beschwerdeführerin 2 ihre Gründe aus dem ersten Verfahren eindeutig aufrecht, sodass sich auch dieses wiederholte Vorbringen von der Rechtskraft des hg Erkenntnisses vom 2.7.2019 als mitumfasst darstellt. Soweit die Beschwerdeführerin 2 nunmehr vorbringt, ihre Kinder könnten im Falle der Rückkehr entführt werden, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist (AS 183). Die Beschwerdeführerin 2 legte in keiner Weise dar, weswegen sie einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein solle. Darüber hinaus weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4 im ersten Asylverfahren bereits Partei des Verfahrens waren (also auf der Welt waren), weswegen es nicht ersichtlich ist, warum dies nicht bereits im ersten Verfahren substantiierter vorgetragen wurde.

Die mj Beschwerdeführer 3 und 4 machten keine eigenen - neue - Fluchtgründe geltend.

Den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten treten die Beschwerden nicht substantiiert entgegen, sondern ist festzuhalten, dass - soweit die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 1.11.2019 sich auf Berichte stützen - damit nicht konkret aufgezeigt wird, dass die seitens der belangten Behörde verwendeten Berichte falsch sein würden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die vertretenen Beschwerdeführer nicht einmal konkret darlegen, woher sie diese Berichte hätten. Das Anführen von nicht einmal näher bezeichneten Berichten von AI uä reicht in keiner Weise aus um den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten entgegenzutreten. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen, zumindest die Quellen dieser Berichte ordnungsgemäß anzuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

ZU A)

Spruchpunkt I - Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Maßstab der Rechtskraftwirkung bilden im vorliegenden Verfahren die hg. Erkenntnis vom 2.7.2019, Zl. W195 2203868-1, W195 2203871-1, W195 2203870-1, sowie W195 2207859-1, welche in Rechtskraft erwuchsen. Wie oben dargelegt, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerdeführer auf einen Sachverhalt berufen, der bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestand und sprach die belangte Behörde darüber hinaus nachvollziehbar dem nunmehrigen Vorbringen den glaubhaften Kern ab. Die Beschwerde tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen.

Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass aus den vorgelegten Verwaltungsakten insbesondere zum Beschwerdeführer 1 nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde die vorgelegte Anzeige einer Übersetzung zugeführt hat. Darüber hinaus muss kritisch angemerkt werden, dass die belangte Behörde zwar festhielt, dass eine Kopie der Anzeige zum Akt genommen wurde, im vorgelegten Verwaltungsakt diese allerdings nicht enthalten ist. Eine gewissenhafte und vollständige Aktenvorlage kann der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher nicht attestiert werden. Darauf kommt es nach hg Dafürhalten aber nicht entscheidend an. Soweit insbesondere der Beschwerdeführer 1 nunmehr nämlich vorbringt, die "vorgelegte" Anzeige sei ihm seit Mitte Juni 2019 bekannt, so hält das erkennende Gericht abermals fest, dass mit diesem Vorbringen kein neuer Sachverhalt begründet werden kann. Die Rechtskraft des ersten Asylverfahrens trat mit Zustellung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 2.7.2019 ein. Davon ausgehend erweist sich das Vorgehen des Beschwerdeführers 1 einen neuen Asylantrag für sich und seine Familie zu stellen als rechtlich verfehlt, zumal nur denkbar wäre, dass die nunmehr vorgelegte Anzeige unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund des ersten Asylverfahrens darstellen könnte (iSv "nova reperta"). Warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten Asylverfahren vorbringen konnte, ist nicht ersichtlich.

Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Die Beschwerdeführer leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre, selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 minderjährige Kinder sind, zumal von einem intakten und existierenden Familiennetzwerk ausgegangen werden kann. So geben sowohl Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 an, dass sie in Kontakt mit ihren Familien stehen würden. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie die Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen im Juli 2019 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für die Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Das erkennende Gericht hält zudem fest, dass bereits im ersten - rechtskräftigen - Verfahren festgestellt wurde, dass hinsichtlich der beiden mj Beschwerdeführer Umstände erkennbar sind, die eine Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK rechtswidrig erscheinen lassen würden. Gegenteiliges ergab auch das jetzige Verfahren nicht.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle in der Sache selbst entscheiden und den Beschwerdeführern entweder den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, so sei darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Zurückweisung des Antrages ist, nicht jedoch ein inhaltliches Asylverfahren, weswegen die Anträge somit unzulässig sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung bereits das Erk. des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2011/05/0074, den Beschluss vom 27.6.2017, Zl. Ro 2017/12/0012, uva). Aus dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme ausschließlich die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf eine subjektive Entscheidung in Betracht (vgl. dazu ebenfalls den Beschluss des VwGH vom 13.8.2018, Zl. Ra 2018/14/0012).

Zu Spruchpunkt II - Rückkehrentscheidung:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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