TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W213 2230899-1

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34

Spruch

W 213 2230899-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 26.03.2020, GZ 1598958/3-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.02.2020, GZ. 495361/15/ZD/0220, mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 16.02.2020 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit der Scheidung seiner Eltern den ersten Stock des zweistöckigen Wohnhauses in XXXX , bewohne. Ihm stünden beim Schlafzimmer, Gästezimmer, Küche, Bad, WC und ein Abstellraum zur Verfügung. Die Gesamtfläche betrage war ca. 120 m². Für die Benützung habe er monatlich den Betrag von ? 350,00 an seinen Vater zu entrichten. Das Erdgeschoss des genannten Hauses beinhalte baugleich die angeführten Räume werde von seinem Vater bewohnt, wobei das Gästezimmer fallweise von der Schwester des Beschwerdeführers benützt werde.

Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er als Lehrling bei der Firma XXXX , folgende Einkünfte bezogen habe:

November 2019

Dezember 2019

Jänner 2020

3060,00

1870,00

1607,25

I.3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer in weiterer Folge auf, einen Plan des Hauses in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, Kontoauszüge für die Monate November 2019 bis Jänner 2020, aus denen der Barbehebungen zur Zahlung der Wohnkosten ersichtlich seien vorzulegen. Ferner wurde ihm aufgetragen, die von seinem Vater (Vermieter) zu bezahlenden Kosten, insbesondere Miete und Energiekosten schriftlich bekanntzugeben.

I.4. Mit E-Mail vom 18.03.2020 wurden durch den Vater des Beschwerdeführers die geforderten Unterlagen vorgelegt, wobei ergänzt wurde, dass die monatlichen Zahlungen des Beschwerdeführers an seinen Vater in bar erfolgt seien. Die Zahlung für Dezember 2019 sei mit dem Weihnachtsgeld bestritten worden, jene für Jänner 2020 mit dem Geburtstagsgeld bestritten worden. Februar 2020 und die Folgemonate würden durch eine Bankomatbehebung über ? 2300,00 abgedeckt.

I.5. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 18.02.2020) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 34 ZivildienstG 1986 (ZDG), BGBl. 679/1956 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und unter Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers am 07.02.2020 genehmigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt an der gegenständlichen Adresse wohnhaft. Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei der Vater des Beschwerdeführers. Dieser habe mit E-Mail vom 18.03.2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer den ersten Stock des gegenständlichen Hauses alleine bewohne (nachdem die Mutter des Beschwerdeführers nach der Scheidung von dessen Vater ausgezogen sei) und dafür monatlich ? 350,00 bezahle.

Seitens der belangten Behörde wurde das Bestehen eines Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater als nicht gegeben erachtet. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe die monatlich fälligen Beträge von seinem Konto abgehoben zu haben, während sein Vater angegeben habe, dass die Mieten für die Monate Dezember 2019 und Jänner 2020 vom Weihnachtsgeld bzw. Geburtstagsgeld des Beschwerdeführers bezahlt worden seien. Kontoauszüge zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer selbst diese Zahlungen geleistet habe, seien vorgelegt worden. Es sei daher nicht gelungen einen entsprechenden Zahlungsfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater nachzuweisen. Wenn auch nicht bezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Adresse wohne, so sei doch der Nachweis eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführer und seinem Vater zum Zeitpunkt des Bescheides nicht erbracht worden.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die von ihm monatlich zu bezahlenden ? 350,00 ausschließlich zur teilweisen Deckung der Energie-und Betriebskosten seiner Wohnung verwendet werden. Wie bereits angegeben habe er die Miete für November 2019 und Jänner 2020 von seinem Weihnachtsgeld bzw. dem Geburtstagsgeld bezahlt. Am 13.02.2020 habe er eine Bankomatbehebung über ? 2300,00 getätigt. Von diesem Betrag würde er die in den nächsten Monaten anfallenden Kosten, welche Energie-und Betriebskosten beträfen, decken. Er sei Barzahler und bezahle lediglich Treibstoff, Telefon und Online-Bestellungen arbeitslos, was auch den unter einem vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen sei. Seine telefonischen Angaben über Kontobehebungen hätten sich auf die oben erwähnte Bankomatbehebung vom 13.02.2020 bezogen. Da es rechtlich nicht vorgesehen sei innerhalb einer Familie mit schriftlichen Vertrag abzuschließen, sei das auch nicht erfolgt.

Ferner wurde eine schriftliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt, in der er ausdrücklich erklärte, dass der Beschwerdeführer bisher keine Zahlungen für Essen oder schlafen an ihn oder seine (jetzt geschiedene) Gattin zu leisten gehabt hätten. Es sei in der Familie vereinbart worden, dass die Kinder auf unbestimmte Zeit in seinem Haus leben könnten, ohne für die angeführten Grundbedürfnisse Geldzahlungen leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Benützungsbeitrag (für Strom, Wasser, Heizung, Versicherungen etc.) i.H.v. ? 350,00 zu entrichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.02.2020, GZ. 495361/15/ZD/0220, mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen.

Er ist seit seiner Geburt an der Adresse XXXX , wohnhaft. Er bewohnt dort seit der Scheidung seiner Eltern den ersten Stock des dort befindlichen zweistöckigen Wohnhauses. Auf diesem Stockwerk befinden sich ein Schlafzimmer, Gästezimmer, Küche, Bad, WC und ein Abstellraum, die von ihm allein benützt werden. Die Gesamtfläche betrgt war ca. 120 m². Das Erdgeschoss des genannten Hauses beinhaltet baugleich die angeführten Räume und Wert von seinem Vater bewohnt, wobei das Gästezimmer fallweise von der Schwester des Beschwerdeführers benützt wird. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , ist alleiniger Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses. In seiner schriftlichen Erklärung vom 20.04.2020 heißt es wörtlich:

"Hiermit erkläre ich eidesstattlich, dass keines der angeführten Kinder bisher Zahlungen für ESSEN oder SCHLAFEN an mich, oder damals, an meine jetzt geschiedene Gattin, zu feisten hatten oder haben. In unserer Familie wurde vereinbart, dass die Kinder auf unbestimmte Zeit in meinem (damals unserem) Haus leben können, ohne für die angeführten Grundbedürfnisse Geldzahlungen leisten zu müssen."

Der Beschwerdeführer hat monatlich den Betrag von ? 350,00 als Beitrag für Strom, Wasser, Heizung und Versicherungen an seinen Vater zu entrichten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen über die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestehende Absprache über die Benützung des ersten Stocks des verfahrensgegenständlichen Hauses auf den schriftlichen Erklärungen des Vaters des Beschwerdeführers vom 20.04.2020 bzw. 18.03.2020 beruhen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.01.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer der gegenständlichen Wohnung ist. Der Beschwerdeführer bewohnt unentgeltlich die verfahrensgegenständliche Wohnung und leistet nur einen Betriebskostenbeitrag an seinen Vater. Zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer besteht kein Mietvertrag. Der Beschwerdeführer bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung lediglich aufgrund einer formlosen, jederzeit widerrufbaren und unentgeltlichen Gestattung durch seinen Vater. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder obligatorischen) Rechtes benützt.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikaturdes Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

Schlagworte

eigene Wohnung Eltern Entgeltlichkeit Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zivildiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230899.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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