TE Bvwg Beschluss 2020/5/15 W195 2230610-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MG §2a Abs1a
COVID-19-MG §5
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §35

Spruch

W195 2230610-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte der XXXX betreffend eine Amtshandlung am XXXX , den Beschluss:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX langte ein vom selben Tag datierter und vom bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Neben der Bekanntgabe der Vollmacht wurde darin auch eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sog. Maßnahmenbeschwerde) an das BVwG erhoben.

Inhaltlich wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und derzeit in der Bundesbetreuungseinrichtung in Traiskirchen untergebracht sei, am XXXX - gemeinsam mit einem weiteren Bewohner - beabsichtigt habe das Gelände der Einrichtung zu verlassen. In der Nähe des Ausganges der Einrichtung angekommen, sei der Beschwerdeführer zunächst von den Security-Mitarbeitern am dortigen Torpfosten darauf hingewiesen worden, dass derzeit eine "Ausgangssperre" bestehen würde und es demnach dem Beschwerdeführer nicht erlaubt sei, das Gelände zu verlassen. Es habe sich daraufhin eine Diskussion entwickelt, an der sich zunächst auch eine Beamtin der XXXX beteiligte, welche bekräftigte, dass aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage den Bewohnern das Verlassen des Geländes der Betreuungseinrichtung nicht erlaubt sei. In weiterer Folge seien vermehrt uniformierte Beamte zum Geschehen hinzugestoßen und sei so der Ausgang zunehmend durch die anwesenden Beamten abgeriegelt worden. Durch die Präsenz der Beamten sowie den wiederholten, klar und bestimmt vorgetragenen Befehl, das Areal nicht zu verlassen, sei der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen.

In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, dass aufgrund des Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten § 2a Abs. 1a Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gedient habe, zumal sich die Beamten auf die "Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle XXXX der XXXX vom XXXX berufen hätten, die auf Basis des § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen worden sei. Moniert wird in diesem Zusammenhang nunmehr, dass sich die Beamten im Zuge ihrer Amtshandlung einer gesetzwidrigen Verordnung bedient hätten. Weiters würde die Verordnungsermächtigung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz u.a. gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verstoßen und sei daher verfassungswidrig. Aufgrund der gegenständlichen Verordnung der XXXX sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Aus den genannten Gründen werden folgende "Anträge an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, dieses möge

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF und der an der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung beteiligten Personen durchführen;

2. feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung von Befehlsgewalt auf Basis einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten gemäß § Art. 1 des BVG-RD, Art. 5 EMRK, Art. 1 Abs. 1 und 6 PersFrSchG, Art. 13 EMRK und Art. 8 EMRK verletzt wurde;

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG iVm Art. 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Eingabegebühr gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen."

Abschließend wurde auch noch beantragt, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Bundesbetreuungseinrichtung in Traiskirchen untergebracht.

Am XXXX wollte der Beschwerdeführer - gemeinsam mit einem weiteren Asylwerber - die Betreuungseinrichtung verlassen.

Durch mehrere uniformierte Beamte der XXXX wurde der Beschwerdeführer am Verlassen des Geländes der Betreuungseinrichtung gehindert. Die Beamten begründeten ihr Einschreiten unter Hinweis auf die derzeit bestehende "Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle XXXX " der XXXX vom XXXX .

Gegen das Verhalten der Beamten der XXXX , mit welchem diese dem Beschwerdeführer am Verlassen der Bundesbetreuungseinrichtung in Traiskirchen gehindert haben, wurde vom rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX eine Maßnahmenbeschwerde direkt beim BVwG eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen erheben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der beim BVwG eingebrachten Beschwerde. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes Vorbringen erstattet, vielmehr decken sich die Feststellungen mit dem in der Beschwerde vorgebrachtem Sachverhalt. Auch sonst sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) oder gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG - soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt -gemäß Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeutet dies:

Hinsichtlich der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wird darin u.a. Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten §2a Abs. 1a Z. 1 COVID-19-MaßnahmenG (BGBl. I 12/2020 idF BGBl. 23/2020) diente, zumal sich die Beamt_innen auf die ?Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle XXXX vom XXXX beriefen, die auf Basis des § 2 Z. 3 COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurde.

§2a Abs. 1a Z. 1 COVID-19-MaßnahmenG räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis ein, Maßnahmen zur Prävention von Verwaltungsübertretungen zu setzen und diese falls erforderlich auch zwangsweise durchzusetzen.

Gemäß § 5 COVID-19-G ist für die Vollziehung des Gesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Das Covid-19-Maßnahmengesetz ist verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen zuzuordnen und gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG damit als Angelegenheit zu verstehen, die vom Bund vollzogen wird."

Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, lauten:

"Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

[...]

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

In der Maßnahmenbeschwerde wird zudem auch ausgeführt, dass "[m]it der Verordnung BNA5-I-20151/007 vom XXXX [...] die Bezirkshauptmannschaft Baden die ?Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle XXXX ' [erließ], welche mit 14.04.2020 in Kraft trat."

Zutreffend ist zunächst, dass im COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet wird, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständig ist. Im konkreten Fall kann das Einschreiten der Beamten der LPD - wie dies übrigens auch von Seiten der Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurde, vgl. insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen auf S 6 des Beschwerdeschriftsatzes - auf eine Verordnung der XXXX (konkret die Verordnung BNA5-I-20151/007 vom XXXX , "Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle XXXX ", welche mit 14.04.2020 in Kraft trat), die ihre gesetzliche Grundlage im § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz findet, zurückgeführt werden.

Es mag zwar ebenfalls zutreffen, dass - wie im Beschwerdeschriftsatz weites vorgebracht wird (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen auf S 4) - "das COVID-19-MaßnahmenG [...] verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen" zugeordnet werden kann und es sich demnach gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder gemäß Abs. 4 vorliegen würde (vgl. hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; im Hinblick auf die Einordnung der Landespolizeidirektion siehe auch VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Weiters sieht § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung vor, sondern - abhängig vom örtlichen Wirkungsbereich der Verordnung - können auch der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde derartige Verordnungen erlassen.

Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter im Beschwerdeschriftsatz zu erkennen gibt, im Hinblick auf die Zuständigkeit des BVwG gewisse Zweifel zu hegen, weshalb er "aus anwaltlicher Vorsicht auch eine Beschwerde" beim (örtlich) zuständigen LVwG eingebracht habe (siehe hierzu insbesondere die Seiten 4 und 5 des Beschwerdeschriftsatzes).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass - entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde - im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat.

Aus diesem Grund war die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG, Anm 7, mwN).

3.4. Zu den Anträgen auf Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Partei anzusehen (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer auch den Ersatz der Eingabengebühr. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass ein derartiger Antrag gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Eingabegebühr zudem nicht in § 35 Abs. 4 VwGVG als ersatzfähige Aufwendung definiert ist, weshalb insbesondere mangels gesetzlicher Grundlage der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen war.

3.5. Zum Antrag betreffen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG nicht mehr näher einzugehen war (vgl. VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117 oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.1.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Ausgangsverbot Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz - Antrag Landesverwaltungsgericht Maßnahmenbeschwerde Pandemie Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230610.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten