TE Bvwg Beschluss 2020/5/28 W274 2227753-1

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §82b
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W274 2227753-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER über die Beschwerde des XXXX , Bezirksinspektor, per Adresse Justizanstalt XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerin für Justiz), Museumstraße 7, 1010 Wien, vom 25.11.2019, GZ: BMVRDJ-3005306/0003-II 4/b/2019, wegen § 82b GehG, den

BESCHLUSS:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Justiz zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . Der BF ist besoldungsrechtlich in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 16 eingestuft.

Etwa im Oktober 2018 teilte der BF der Anstaltsleitung der JA XXXX mit, dass er Zeitgutschriften im Sinne des § 82b GehG lediglich in Freizeit genießen wolle und keinesfalls eine finanzielle Abgeltung dafür haben wolle.

Etwa im Februar 2019 wurde dem BF ein Teil dieser Zeitgutschriftschriften - wobei nicht feststeht, welcher Teil - zur Auszahlung gebracht.

Der BF beantragte am 15.07.2019, es wolle die mit Februar 2019 erfolgte finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben rückgängig gemacht werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte (gemeint) der Bundesminister, damals für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz - Generaldirektion für den Strafvollzug (im Folgenden: belangte Behörde), fest, dem BF sei im Monat Februar ein Teil seiner Zeitgutschriften gemäß § 82b GehG zu Recht zur Auszahlung gebracht worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Oktober 2018 habe der BF der Anstaltsleitung mitgeteilt, dass er seine Zeitgutschriften als Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82b GehG nur in Freizeit genießen wolle und keinesfalls eine finanzielle Abgeltung haben wolle. Im Februar sei ihm entgegen seines Wunsches ein Teil dieser Zeitgutschriften aufgrund dienstlicher Erfordernisse zur Auszahlung gebracht worden. Gemäß § 82b Abs. 3 GehG habe der Beamte Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich sei zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Entscheidung darüber, ob dienstliche Anforderungen einen Verbrauch des Zeitguthabens zuließen, obliege im Einzelfall dem Dienststellenleiter. Der Beamte habe an Stelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 7,377 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs 1, wenn das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht werde. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde festgestellt, dass die finanzielle Abgeltung des Zeitguthabens im Februar 2019 zu Recht erfolgt sei. Da dem BF kein Recht zukomme, zu entscheiden, in welcher Form die Zeitgutschriften, die er als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 82b GehG erworben habe, zu verbrauchen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, es wolle festgestellt werden, dass die im Februar 2019 vorgenommene Auszahlung des Zeitguthabens im Ausmaß von 4,5 Stunden gemäß § 82b GehG für geleistete Nachtdienste rechtswidrig erfolgt sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt in elektronischer Form, bestehend lediglich aus dem Bescheid und der Beschwerde, dem BVwG ohne Antrag und Stellungnahme vor.

Die Beschwerde ist im Sinne einer Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG berechtigt:

Die §§ 72 ff GehaltsG regeln die besonderen Bestimmungen für den Exekutivdienst. § 82a regelt die Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst, § 82b GehG Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst.

Gemäß § 82a Abs 1 GehG gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen an Stelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleistete dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) eine Vergütung von 1,045 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.

Gemäß § 82b Abs 1 GehG gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit der Leistung der Nachtdienste jeweils am folgenden Monatsersten.

Nach Abs. 2 leistet Nachtdienst gemäß Abs 1,

1. wer in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und

2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.

Gemäß Abs 3 hat der Beamte Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Gemäß Abs 4 hat der Beamte an Stelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a GehG um 7,377 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs 1, wenn

1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder

2. der Beamte für diesen Nachtdienst an Stelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelingt oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen gemäß Abs 3 die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Als zentrale Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache selbst hat das VwG selbst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht (d. h. von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde), oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das VwG den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtshofverfahren² (2018) § 28 VwGVG Anmerkung 8 mwN). Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann nach der Rechtsprechung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt solcher Art nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (wie oben, Anmerkung 13).

Wie ausgeführt, umfasst der dem BVwG vorgelegte Verwaltungsakt lediglich den Bescheid, die Beschwerde sowie eine formularmäßige "Aktenvorlage". Weder die im Bescheid genannte "Mitteilung des BF vom Oktober 2018" noch der offenbar verfahrenseinleitende "Antrag vom 15.07.2019" sind im Akt enthalten. Die Textpassagen im Bescheid (Spruch und Begründung) die sich auf die Mitteilung vom Oktober 2018 und den Antrag vom 15.07.2019 beziehen, lassen keine abschließende Beurteilung über Form und Inhalt dieser Anbringen zu. Die vom BF gerügte (teilweise) Erledigung der zu Grunde liegenden Ansprüche des BF durch (teilweise) Auszahlung "im Monat Februar" wurde ebensowenig spezifiziert (genauer Zeitpunkt, Bezugnahme auf welchen Teil der Zeitgutschriften). Auch die Höhe der Auszahlung ist weder dem Bescheid noch dem gesamten Akt zu entnehmen. Auch die im Spruch genannte Stellungnahme vom 21.08.2019 (wohl des BF) ist weder im Akt enthalten noch derartig im Bescheid zitiert, dass ihr Inhalt im Wesentlichen entnommen werden könnte.

Laut Beschwerde soll der BF den Antrag gestellt haben, dass die mit Februar 2019 erfolgte finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben rückgängig gemacht werde.

Mit dem Spruch des Bescheides stellt die belangte Behörde fest, dass dem BF im Monat Februar ein Teil seiner Zeitgutschriften gemäß § 82b GehG zu Recht zur Auszahlung gebracht worden sei.

Wenn schon, wie oben dargestellt, für das Gericht mangels näherer Kenntnis des verfahrenseinleitenden Antrages der Verfahrensgegenstand nicht klar abgegrenzt ist, so ist auch dem Spruch des Bescheides keine klar abgegrenzte Regelung der Verwaltungssache zu entnehmen, weil weder aus dem Spruch noch aus der Begründung erkennbar ist, welcher "Teil seiner Zeitgutschriften" wann zur Auszahlung gebracht worden sein soll.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. § 59 Abs. 1 AVG ordnet ausdrücklich an, dass der Spruch die Hauptfrage und alle diese betreffenden Parteianträge zu erledigen hat. Der Prozessgegenstand wird, je nachdem ob es sich um einen antragsbedürftigen Bescheid handelt oder nicht, durch den verfahrenseinleitenden Antrag oder durch die Behörde bestimmt (Hengstschläger-Leeb, AVG § 59 Rz 4 und 5).

§ 59 Abs. 1 AVG trägt der normativen Bedeutung des Bescheidspruches auch durch die Anordnung Rechnung, dass dieser möglichst gedrängt und deutlich zu fassen ist. Es muss daraus unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde (wie oben, Rz 86).

Weist der Bescheid nicht gemäß § 59 Abs. 1 AVG die erforderliche Bestimmtheit auf, so ist er nach der Judikatur des VwGH mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Sieht sich der Gerichtshof aufgrund der Undeutlichkeit des Spruchs außer Stande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides (der Verletzung der Rechte der Parteien) vorzunehmen, so hebt er den Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels auf (wie oben, Rz 98).

Bereits aufgrund des Umstandes, dass aus dem Bescheidspruch nicht ersichtlich ist, welcher Teil der Zeitgutschriften des BF gemäß § 82b GehG zu Recht zur Auszahlung gebracht worden seien soll, ist dieser mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, der grundsätzlich zur Aufhebung führen muss.

Darüber hinaus ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass jenem Teil von Zeitgutschriften, der zur Auszahlung gebracht worden sei, zugrunde liegt, dass der Abgeltung in Zeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstanden. Dem Bescheid sind aber keinerlei Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung zulassen, worin die zwingenden dienstlichen Gründe hierfür liegen. Wenn die belangte Behörde meint, dem BF komme kein Recht zu, zu entscheiden, in welcher Form die Zeitgutschriften zu verbrauchen seien, so ist ihr zu entgegnen, dass dies jedenfalls nicht begründungslos erfolgen kann.

Soweit sich die Sach- und Rechtslage aus den rudimentären Bescheid- und Aktenangaben beurteilen lässt, verlangt jeglicher bescheidmäßiger Abspruch, ob ein bestimmtes Zeitguthaben gemäß § 82b in Zeitausgleich oder gemäß Abs. 4 finanziell abzugelten ist, jedenfalls Feststellungen zu folgenden Umständen:

- Wie viele Nachtdienste wurden im Kalenderjahr geleistet?

- Wann wurden die dem Zeitguthaben zugrundeliegenden Nachtdienste geleistet?

- Sollten nach Ansicht der Behörde zwingende dienstliche Gründe einem Zeitausgleich entgegenstehen, diesbezügliche Feststellungen sowie ein Bezug auf die einzelnen Zeitguthaben.

- Feststellungen zum Verbrauch von Zeitguthaben bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen bzw. zu einem allfälligen Antrag der Partei auf Abgeltung im Sinne des Abs. 4 Z. 2.

Der BF hat in seiner Beschwerde bereits auf die Mangelhaftigkeit des Spruches des Bescheides hingewiesen. Ein näheres Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt sich, weil die Beschwerde jedenfalls zur Aufhebung des Bescheides und zur Zuückverweisung der Rechtssache zu führen hat, weil bereits der Bescheidspruch mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist und der maßgebliche Sachverhalt in keiner Weise feststeht. Auch dem Akt sind nähere Umstände betreffend den maßgeblichen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die überwiesene Rechtssache befindet sich in einem Stadium, in dem nach dem Eindruck des BVwG die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Eine raschere Verfahrenserledigung ist durch die belangte Behörde zu erwarten, weil sie näher am Beweis ist und ihr Sachverhaltsermittlungen betreffend die oben dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen des § 82b GehG, insbesondere auch auf Grund der der Führung des Personalaktes, leichter möglich sind.

Nicht zu folgen ist den Ausführungen des BF, dem Dienstgeber müsse es verwehrt sein, eine Auszahlung vorzunehmen, wenn der Beamte sich ausdrücklich dagegen ausspreche:

Gemäß § 82b GehG hat der Beamte Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs zu verbrauchen. Der Beamte hat an Stelle dessen einen Anspruch auf Abgeltung in Geld, wenn der Verbrauch nicht bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches erfolgt oder der Beamte an Stelle dessen eine Abgeltung beantragt.

Dass das Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von neun Monaten verbraucht wird, kann seinen Grund auch darin haben, dass dem Verbrauch zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Weshalb es in diesem Fall dem Dienstgeber verwehrt sein soll, die Abgeltung in Geld vorzunehmen, erschließt sich nicht.

Ein Eingehen auf das Vorbringen betreffend Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes erübrigt sich, zumal derartige Umstände in Bezug auf die Voraussetzungen des § 82b GehG unerheblich sind.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung vorliegen und Einzelfallfragen zu beurteilen waren.

Schlagworte

Abgeltung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Erschwerniszulage Justizanstalt Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zeitausgleich Zeitguthaben Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2227753.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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