TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 W213 2231265-1

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W 213 2231265-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 27.04.2020, GZ. P1193159/9-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes (Dienstantritt: 04.11.2019) wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2019 zugestellt.

I.2. Mit Schreiben vom 27.02.2020 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe für das Eigenheim in XXXX brachte vor, dass er seit 03.10.2019 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses sei. Er habe monatliche Wohnkosten in Höhe von ? 104,00 (E-Stmk Gas), ? 36,00 (E-Stmk Strom) und ? 25,05 (Gemeindeabgaben) mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Die Verbindlichkeiten, die er zur Schaffung des Eigenheimes aufgenommen habe, würden erst nach dem Bundesheer bezahlt. Der Beschwerdeführer würden ausschließlich ein Schlafzimmer und ein Vorzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen. Dem Antrag wurde unter anderem ein Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz und diverse Rechnungen hinsichtlich des Hauses in XXXX

I.3. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 9. April 2020) für das Eigenheim in XXXX , wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF.."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass Nutzungsberechtigte und Eigentümer des in Rede stehenden Eigenheims die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX seien. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX an der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Eltern seien ebenfalls an dieser Adresse behördlich gemeldet. Dem Beschwerdeführer stehe ausschließlich ein Schlafzimmer und ein Vorzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung.

Für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe mangele es in diesem Fall an der eigenen Wohnung. Einerseits benütze der Beschwerdeführer Küche, Bad und WC mit seinem Eltern gemeinsam, somit führe er keinen selbstständigen Haushalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 HGG. Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Eigenheimes seien seine Eltern, die ebenfalls an der verfahrensgegenständlichen Adresse wohnten. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG könne Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer dieses Eigenheim als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohne, jede weitere Person jedoch diese Wohnung nur als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter benütze. Da die Eltern des Beschwerdeführers als Eigentümer und Vermieter dieses Eigenheim mit ihm gemeinsam benützten, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus, dass er zwar noch bei seinen Eltern in XXXX , wohne. Dies deshalb, da er das Haus, XXXX , erst am 03.10.2019 erworben habe. Das Haus sei renovierungsbedürftig. In seiner am 04.11.2019 erfolgten Einberufung habe er die Renovierung noch nicht durchführen können. Dennoch seien ihm Kosten entstanden, da er während des Winters das Haus habe beheizen müssen. Er ersuche daher ihm diese Kosten zumindest zum Teil zu ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer das von ihm am 03.10.2019 erworbene Haus in XXXX , nicht bewohnt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass ihm lediglich ein Schlafzimmer und ein Vorzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen. Die übrigen Räume des Hauses in XXXX , werden vom Beschwerdeführer und seinen Eltern gemeinsam benutzt.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Hauses in XXXX nichts. Einerseits wurde dieses erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls erworben, andererseits wird es vom Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht bewohnt. Vom Beschwerdeführer für diese Liegenschaft zu tragende Aufwendungen begründen aber keinen Anspruch auf Wohnkosten Beihilfe gemäß § 31 HGG.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

Schlagworte

Aufwandersatz Bewohner eigene Wohnung eigene Wohnung des Wehrpflichtigen Eigentümerwechsel Eltern Gemeinschaftsnutzung Grundwehrdienst Vermietung Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2231265.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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