TE Bvwg Beschluss 2020/7/6 G306 2155322-3

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

AsylG 2005 §2
AVG §73
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G306 2155322-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geboren am XXXX , rumänischer Staatsangehöriger:

A)              Das Verfahren wird eingestellt.

B)             Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

Mit Eingabe vom 11.12.2018, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.04.2019, beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes.

Mit Eingabe vom 12.011.2019 brachte der BF, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, wegen Versäumnis des BFA, eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 18.06.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, gab der BF – durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung - bekannt, dass die Säumnisbeschwerde zurückgezogen wird. Das Verfahren war daher einzustellen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2155322.3.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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