Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
AsylG 2005 §2Spruch
G306 2155322-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geboren am XXXX , rumänischer Staatsangehöriger:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Eingabe vom 11.12.2018, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.04.2019, beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes.
Mit Eingabe vom 12.011.2019 brachte der BF, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, wegen Versäumnis des BFA, eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 18.06.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, gab der BF – durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung - bekannt, dass die Säumnisbeschwerde zurückgezogen wird. Das Verfahren war daher einzustellen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2155322.3.00Im RIS seit
15.10.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020