Entscheidungsdatum
15.07.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
W251 2216732-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1211035500 - 190204279, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einreiseverbot gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2216732.1.00Im RIS seit
15.10.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020