TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 G314 2147555-2

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G314 2147555-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2020, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer (BF), der seit Anfang 2012 mit einer Österreicherin verheiratet ist und zwischen 2012 und 2016 im Bundesgebiet drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , der ihm am XXXX zugestellt wurde, (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG samt einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 26.01.2017 wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit dem Erkenntnis vom 29.06.2017 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Am XXXX .07.2017 wurde der BF, der das Bundesgebiet zunächst nicht verlassen hatte, in den Kosovo abgeschoben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung seiner Beschwerde mit dem Beschluss vom 11.10.2017 ab.

Am XXXX .12.2019 wurde der BF im Bundesgebiet aufgegriffen und zunächst zum Vollzug einer 2016 gegen ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX angehalten, aus der er am nächsten Tag entlassen wurde, weil er sich bereiterklärt hatte, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, und die Frist zum Strafantritt noch nicht abgelaufen war. Aufgrund der Missachtung des Einreiseverbots wurde er anschließend in Schubhaft genommen und nach der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) am XXXX .02.2020 in den Kosovo abgeschoben.

Mit Eingabe vom 22.01.2020 beantragte er die Verkürzung des Einreiseverbots gemäß § 60 Abs 2 FPG, weil seine letzte Verurteilung schon vier Jahre zurückliege. Er habe intensive familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau und deren erwachsenen Sohn, der pflegebedürftig sei. Eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens für eine Beschäftigung als XXXX liege vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag ab, weil sich die familiäre Situation des BF seit der Erlassung des Einreiseverbots nicht geändert habe. Er sei entgegen dem Einreiseverbot im Dezember 2019 in das Bundesgebiet eingereist und während der Schubhaft an einer Rauferei beteiligt gewesen. Es lägen keine Umstände vor, die die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots rechtfertigen würden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin und die Verkürzung des Einreiseverbots anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und der Gerichtsakten des BVwG sowie aus den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Strafregister und im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG, wie es gegen den BF erlassen wurde, kann gemäß § 60 Abs 2 FPG über einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Hier hat der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht fristgerecht nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, die mit der Zustellung des entsprechenden Bescheids am XXXX .01.2016 erfolgte, verlassen, zumal der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und diese vom BVwG nicht wieder zuerkannt wurde, sodass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestand.

Mangels fristgerechter Ausreise kommt eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Daher ist die gegen die Abweisung des Aufhebungsantrags gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob vom BF nach wie vor eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK besteht nur im Weg einer Antragstellung nach § 55 AsylG die Möglichkeit, iSd § 60 Abs 3 Z 2 FPG die Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots, das einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken (siehe etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256 und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Mangels eines klärungsbedürftigen Sachverhalts kann somit auch die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen. Die zum Beweisthema des gemeinsamen Familienlebens beantragte Einvernahme der Ehefrau des BF unterbleibt, weil dieses nicht entscheidungswesentlich ist.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Ausreise Einreiseverbot Fristversäumung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2147555.2.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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