TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 94/05/0231

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Althaler Ges.m.b.H in Tristach, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz,

Tiroler Straße 30/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Juni 1994, Zl. U-3639/2, betreffend Feststellung gemäß § 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Betriebsanlage zur Verwertung von Altautos. Am 18. April 1994 stellte sie an die Bezirkshauptmannschaft Lienz den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach es sich bei einem bestimmten unfallbeschädigten Fahrzeug, welches im Fürstentum Liechtenstein zum Verkehr zugelassen ist und in das Zollinland abgeschleppt werden soll, nicht um "Müll" handle. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, daß eine Entledigungsabsicht nicht vorliege, weil sie für einen Ankauf oder den Weitertransport garantiere. Sie legte ihrem Antrag ein Gutachten eines KFZ-Sachverständigen bei. Danach hätte der Fahrzeugwert, bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schadenseintritt, S 17.000,-- betragen, die Reparaturkosten würden S 75.000,-- betragen und der Restwert betrage aufgrund des Zerstörungsgrades und der Verwertungsmöglichkeit der unbeschädigten Fahrzeugteile und Aggregate S 2.000,--. Es handle sich um einen wirtschaftlichen "Totalschaden". Die Beschwerdeführerin gab weiters an, daß sich der Wert für das Hochwertrecycling auf S 25.916,-- belaufe, sodaß keinesfalls Müll vorliege.

Vor der Abfallbehörde machte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weitere Angaben, die in einem Aktenvermerk vom 18. April 1994 festgehalten wurden. Danach habe die derzeitige Zulassungsbesitzerin am 13. April 1994 zwei Kilometer vor der Staatsgrenze auf italienischem Gebiet einen Verkehrsunfall gehabt. Die Beschwerdeführerin habe von der Zulassungsbesitzerin den Auftrag erhalten, das Fahrzeug um den Restwert technisch zu behandeln. Die Beschwerdeführerin habe für das Fahrzeug weder etwas bezahlen müssen noch für die Entsorgung ein Entgelt erhalten. Um die Einfuhr zolltechnisch bzw. steuerrechtlich abwickeln zu können, habe die Zulassungsbesitzerin gegenüber der Republik Österreich eine Verzichtserklärung unterschrieben, wonach sie das Fahrzeug unentgeltlich der Republik überlasse. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Republik Österreich garantiert, daß der Republik bezüglich des gegenständlichen Fahrzeuges keine Kosten entstünden. Der österreichische Zoll lasse das Fahrzeug unter Hinweis auf das AWG nicht importieren, da es aus der Sicht des Zolls Abfall darstelle und dafür eine Importbewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin als Importeurin ersuche nun um die Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes.

Die Abfallbehörde erhob weiters, daß neben dem Restteil des Motoröles im Fahrzeug noch Kühlflüssigkeiten und Kraftstoffe sowie die Batterien vorhanden seien und der komplette Motorblock durch das bei der Dachlage des Fahrzeuges zum Teil ausgelaufene Motoröl verschmiert sei.

Mit Bescheid vom 22. April 1994 stellte die Bezirkshauptmannschaft Lienz gemäß §§ 2 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz fest, daß das derzeit in der Nähe der Staatsgrenze auf italienischem Staatsgebiet abgestellte Fahrzeug mit dem liechtensteinischen Kennzeichen FL-21035, welches zur Einfuhr nach Österreich bestimmt sei, gefährlicher Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes sei. Dieser Abfall unterliege nicht der Ausnahmeverordnung

BGBl. Nr. 232/1993. Begründend wurde ausgeführt, daß sich die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges entledigen wolle und eine Verzichtserklärung gegenüber der Republik Österreich abgegeben habe. Das Fahrzeug sei zumindest noch mit Resten von Betriebsmitteln versehen. Aufgrund der festgestellten Beschädigungen sei bei der Annahme des natürlichen Laufes der Dinge davon auszugehen, daß vom Fahrzeugwrack Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen hervorgerufen werden könnten, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne bzw. Brand oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden könnten. Die Absicht der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug zu übernehmen und zu behandeln, ändere nichts an der Tatsache, daß es sich um Abfall im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen handle. Insbesondere im Hinblick auf die im Fahrzeug noch enthaltenen Flüssigkeiten und die Fahrzeugbatterie bedürfe im Sinne des § 2 Abs. 5 AWG die ordnungsgemäße Behandlung des Fahrzeuges einer größeren Umsicht als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 AWG erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG liege nicht vor, weil die Entledigungsabsicht fehle. Das Fahrzeug falle auch nicht unter den objektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG. Die Reste der Betriebsmittel könnten durch die Beschwerdeführerin in deren Entsorgungsanlage entsprechend den Auflagen gemäß entsorgt werden. Die Gesundheit von Menschen sei in keiner Weise gefährdet und seien auch unzumutbare Belästigungen im Bereich der Altstoffentsorgungsanlage in keiner Weise gegeben, ebensowenig wie Gefahren für Tiere oder Pflanzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde allerdings insofern abgeändert, als festgestellt wurde, daß es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um Abfall (also nicht: um gefährlichen Abfall) im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes handle und dieser Abfall nicht der Ausnahmeverordnung BGBl. Nr. 232/1993 unterliege. Beim subjektiven Abfallbegriff komme es allein darauf an, ob sich jemand einer lediglich als beweglich zu qualifizierenden Sache entledigt hat oder entledigen will. Die Zulassungsbesitzerin habe eine Verzichtserklärung unterschrieben und sich somit des Fahrzeuges entledigt. Das Fahrzeug beinhalte Reste von Betriebsmitteln; aufgrund seiner Beschädigungen könne nicht ausgeschlossen werden, daß vom Fahrzeugwrack Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß verunreinigt werden könne. Es handle sich daher um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG. Ob das Autowrack von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß entsorgt werden soll, sei dabei rechtlich ohne Belang. Der Import von Autowracks sei auch nicht von der Ausnahmeverordnung BGBl. Nr. 232/1993 erfaßt. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin habe nur die Frage, ob das Fahrzeug Abfall im Sinne des AWG sei oder nicht, den Verfahrensgegenstand gebildet. Es sei daher nur zu prüfen gewesen, ob die Sache gefährlicher Abfall sei oder nicht; diesbezüglich sei daher mit einer Abänderung vorgegangen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß es sich beim gegenständlichen Fahrzeug nicht um Abfall handle, verletzt erachtet. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung, daß das von ihr zu importierende Fahrzeug kein Abfall sei. Zu diesem Begehren ist sie berechtigt, weil gemäß § 4 Abs. 1 des Abfallwirtschaftgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 155/1994 (AWG), die Behörde dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht, dies auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen hat. Einen Antrag auf Feststellung, ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall ist (§ 4 Abs. 1 Z. 3 AWG), hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt, weshalb die belangte Behörde zu Recht insoferne mit einer Abänderung vorgegangen ist. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag dahingehend gestellt, ob die Sache der Ausnahmeverordnung BGBl. Nr. 232/1993 unterliegt.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

4.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,

8.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Gemäß § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

1.

als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3.

solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, daß der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob sich die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges entledigen wollte, weil zum subjektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG) der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 2) als Alternative hinzutritt. Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG ist vorerst die Gefährdung einer der in § 1 Abs. 3 AWG aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 2 Z. 1 AWG) und wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs. 2 Z. 2 AWG). Es muß sich dabei um bewegliche Sachen handeln, derer man sich üblicherweise, also nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Als zusätzliche Voraussetzung des objektiven Abfallbegriffes kommt hinzu (§ 2 Abs. 2 Z. 3 AWG), daß die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte nicht mehr auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet werden darf (hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Gegenstand dieses Erkenntnisses war ein Behandlungsauftrag, der u.a. einen PKW und den Motorgetriebeblock samt Hinterachse und gefülltem Kraftstofftank einer Zugmaschine betraf. Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte diese Gegenstände als Abfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG, weil sie die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen können, sind doch schon sehr kleine Mengen von Öl und Benzin geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen.

Auch das gegenständliche Fahrzeug enthält noch Reste von Betriebsmitteln. Aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges nach dem Unfall kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß durch das Fahrzeug Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 AWG verursacht werden können und die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.

Das Fahrzeug ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht neu, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 AWG nicht anzuwenden ist. Weiters steht es wegen seines durch den Unfall herbeigeführten Zustandes nicht mehr in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für eine solche Sache bestimmungsgemäßen Verwendung. Eine nach dem Ende dieser Verwendung erfolgte Verwertung der diese Sache bildenden Materialien stellt demgegenüber, wie sich aus § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG ergibt, keine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. Eine solche Verwertung mag daher im Grunde des § 2 Abs. 2 AWG eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241). § 2 Abs. 2 AWG kann daher selbst im Hinblick auf die geplante Verwertung des gegenständlichen Fahrzeuges nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, daß eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne des AWG nicht im öffentlichen Interesse geboten sei.

Ist eine Erfassung und Behandlung von Stoffen als Abfall im öffentlichen Interesse geboten, so kommt diesen Stoffen seit dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzung die Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG solange zu, bis sie einer im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt wurden (siehe abermals das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. März 1995). Die Verwertung des Fahrzeuges nach dem unfallbedingten Ende seiner bestimmungsgemäßen Verwendung ist im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erfolgt. Der Ausschluß der Abfalleigenschaft kann daher im Beschwerdefall auch nicht auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG gestützt werden.

Die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug um gefährlichen Abfall gemäß § 2 Abs. 5 AWG bzw. der gemäß § 2 Abs. 7 AWG erlassenen Verordnung handelt, ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens, weil die belangte Behörde keinen derartigen Ausspruch getätigt hat.

Da somit die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, daß es sich bei dem gegenständlichen Autowrack um Abfall handle, erwies sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050231.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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