TE Bvwg Beschluss 2020/8/27 G305 2179221-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
GRC Art47
VwGVG §32

Spruch

G305 2179221-2/13E

G305 2179227-2/11E

G305 2179216-2/11E

G305 2179225-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Wiederaufnahmeanträge 1.) des XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, 2.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak und 4.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vom 20.08.2019, mit dem diese die Wiederaufnahme der zu Zl. G305 2179221-1, Zl. G305 2179227-1, Zl. G305 2179216-1 und Zl. G305 2179225-1 abgeschlossenen Verfahren begehren, b e s c h l o s s e n:

A)

I.       Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden zurückgewiesen.

II.      Den Anträgen auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer Anordnung nach Unionsrecht wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit hg. Erkenntnis vom 11.03.2019 zu Zl. G305 2179221-1/11E, Zl. G305 2179227-1/11E, Zl. G305 2179216-1/11E und Zl. G305 2179225-1/11E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , (in der Folge kurz: BFA) vom XXXX .10.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , erhobenen Beschwerden 1.) des XXXX (in der Folge: Erstwiederaufnahmewerber oder kurz: WA1), 2.) der XXXX (in der Folge: Zweitwiederaufnahmewerberin oder kurz: WA2), 3.) des XXXX (in der Folge: Drittwiederaufnahmewerber oder kurz: WA3 und 4.) des XXXX (in der Folge: Viertwiederaufnahmewerber oder kurz: WA4) gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Wiederaufnahmewerber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Mit Beschluss vom XXXX .07.2019, Zl. XXXX , sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die gegen das hg. Erkenntnis vom 11.03.2019 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen werde.

4. Mit Schriftsatz vom 20.08.2019 begehrten die Wiederaufnahmewerber (gestützt auf § 32 VwGVG) die Wiederaufnahme der zu Zl. G305 2179221-1, Zl. G305 2179227-1, Zl. G305 2179216-1 und Zl. G305 2179225-1 rechtskräftig erledigten Verfahren und brachten dazu vor, dass der WA1 über einen Freund namens XXXX erfahren habe, dass nach seiner Flucht sein Büro durchsucht und gegen ihn ein Haftbefehl wegen Spionage für das Ausland erlassen worden sei und ihm die Todesstrafe oder lebenslange Haft drohe. Eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls könne dem BVwG zur Vorlage gebracht werden. Da die beglaubigte Kopie des Haftbefehls und somit das Beweismittel selbst erst am 08.08.2019 entstanden sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG erfolgt. Darüber hinaus brachten die Wiederaufnahmewerber ein Konvolut an zur Vorlage, darunter ein zum 19.01.2016 datierter, auf den WA 1 bezogener Haftbefehl des Revisionsgerichtes XXXX zu Nr. XXXX , ein fremdsprachiger screen-shot einer Whats-App-Nachricht sowie ein Konvolut an E-Mailnachrichten vom XXXX .06.2004, eine Korrespondenz zwischen XXXX und dem irakischen Innenministerium aus 2004, je ein „Letter of Authority“ zwischen den Firmen XXXX vom XXXX .01.2007 und XXXX vom XXXX .05.2009 und XXXX vom XXXX .03.2009 und XXXX vom XXXX .10.2009 und XXXX vom XXXX .10.2009 sowie XXXX vom XXXX .10.2009. Darüber hinaus beantragten die Wiederaufnahmewerber weiter die Einvernahme jener Person, die den Erstwiederaufnahmewerber über den erlassenen Haftbefehl informiert haben soll; bei dieser zur Zeugenschaft angebotenen Person handelt es sich um den irakischen Staatsangehörigen XXXX , dessen Kontakt die Wiederaufnahmewerber lediglich dessen Telefonnummer XXXX bezeichneten (Anm.: eine amtswegig durchgeführte Erhebung ergab, dass es sich bei der Vorwahl XXXX um jene des Irak handelt).

Zudem begehrten die Wiederaufnahmewerber Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht und begründeten dies mit der ihnen drohenden tatsächlichen Abschiebung (Art. 19 Abs 2 iVm Art 47 GRC).

5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.08.2019, erging die Aufforderung an die WA, die zur Vorlage gelangte fremdsprachige Urkunde binnen drei Wochen übersetzen zu lassen und diese sowie die Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, widrigenfalls die Urkunde nicht berücksichtigt werden kann. Auch wurden die WA aufgefordert eine ladungsfähige Anschrift des XXXX und die Grundlage für den Haftbefehl gegen den WA1 (strafgerichtliche Verurteilung) vorzulegen.

6. Am 20.09.2019 langten die geforderten Unterlagen und Daten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit E-Mail vom 11.11.2019 erging mit hg. Verfahrensanordnung eine Anfrage an die Staatendokumentation des Irak zu den Fragestellungen 1.) ob es im Zusammenhang mit dem Irak konkrete Hinweise dahin gibt, das Personen, die mit dem Ausland Handel trieben buw. Waffengeschäfte zwischen dem Ausland und der irakischen Regierung vermittelten, einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt waren bzw. ob dort Fälle, in denen es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kam, bekannt sind, 2.) für den Fall, dass es in derartigen Fällen zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kam, welche Sanktionen verhängt wurden und 3.) für den Fall, dass Handelstreibende im Irak wegen ihrer geschäftlichen Kontakte zum Ausland verurteilt wurden, ob diese Verurteilung auch eine unmittelbare Auswirkung auf deren Familienangehörigen hatte.

8. Die zum 02.03.2020 datierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Themenkreis „Handels- und Geschäftskontakte, Waffengeschäfte, Ausland, Regierung, Verurteilungen“ erbrachte zusammengefasst kein Ergebnis. Dazu heißt es im Bericht der Staatendokumentation, dass in den öffentlich zugänglichen Quellen zur rechtlichen Verfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung von Waffenhändlern bzw. mit dem Ausland Handel Treibenden keine Informationen gefunden werden konnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren wurden mit jeweils zum 11.03.2019 datierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu Zlen. G305 2179221-1, G305 2179227-1, G305 2179216-1 und G305 2179225-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren nach einer am 17.08.2018 und 22.10.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung rechtskräftig erledigt.

1.2. Mit ihrer als „Antrag auf Wiederaufnahme des mit den E des BVwG vom 11.03.2019 zu den oben angeführten Zahlen abgeschlossenen Verfahren“ titulierten Eingabe vom 20.08.2019, die Sie im Kern auf einen wider den Erstwiederaufnahmewerber gerichteten Haftbefehl wegen einer Anklage nach Art. 164 des irakischen Strafgesetzbuches (Spionage für das Ausland, die die Souveränität des Staates beeinträchtigt), begehren sie die Wiederaufnahme der in Punkt 1.1. näher bezeichneten Verfahren.

Mit ihrer Eingabe brachten Sie unter anderen einen zum XXXX .01.2016 datierten, offenbar an diesem Tag vom Revisionsgericht XXXX bzw. Strafgericht XXXX ausgestellten Haftbefehl im Original und Übersetzung in die deutsche Sprache zur Vorlage, wobei die Übersetzung in die deutsche Sprache folgenden Wortlaut aufweist:

„Die Republik Irak

Oberster Rat der Justiz

Revisionsgericht XXXX       Nr. XXXX

Strafgericht XXXX         Datum: XXXX .01.2016

Haftbefehl

Alle Mitglieder der Justizpolizei und Polizisten, sie sind berechtigt, den Angeklagten zu verhaften:

Name: XXXX

Muttername: XXXX

Wohnsitz: XXXX

Der Beruf: Selbständig/Handelsgeschäft

Die Straftat: nach Artikel 164 des Irakischen Strafgesetzbuches

Beschreibung des Angeklagten:

und ihn vor Strafgericht XXXX zu bringen da er Angeklagter nach Artikel 164 des Irakischen Strafgesetzbuches ist (Spionage für das Ausland, die die Souveränität des Staates beeinträchtigt)

Richter

XXXX (Unterschrift)    Oberster Rat der Justiz (Siegel)

Datum: XXXX .01.2016“

Der Wiederaufnahmeantrag enthält die Angabe, dass der WA1, als er seinem irakischen Freund XXXX von der Abweisung seines Asylantrages und der bevorstehenden Abschiebung in den Irak erzählt habe, von diesem von einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl in Kenntnis gesetzt worden sei, von dessen Existenz der WA1 bis zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst hätte. XXXX habe auch berichtet, dass das Büro des WA1 nach dessen Flucht durchsucht und daraufhin der Haftbefehl erlassen worden sei. Auf seinem Computer hätten sich Unterlagen und Fotos befunden, die seine intensiven Kontakte zum Ausland und insbesondere nach Österreich belegen würden.

1.3. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.08.2019 wurden die Wiederaufnahmewerber aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung 1.) eine amtlich beglaubigte Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Urkunden nachzureichen, 2.) die ladungsfähige Anschrift des Freundes XXXX , dessen Zeugeneinvernahme die Wiederaufnahmewerber in ihrer Eingabe vom 20.08.2019 begehrten, bekannt zu geben und 3.) die Grundlage für den Haftbefehl vorzulegen.

1.4. Mit Eingabe vom 26.09.2019 brachte der BF eine Kopie eines fremdsprachigen Abwesenheitsurteils zur Vorlage und kündigte an, dem Bundesverwaltungsgericht das Original samt beglaubigter Übersetzung Ende kommender Woche nachreichen zu wollen.

1.5. Mit Eingabe vom 03.10.2019 brachten die Wiederaufnahmewerber eine Übersetzung eines zum XXXX .02.2016 datierten (Versäumungs-)urteils zur Verfahrensnummer XXXX zur Vorlage, dem eine Straftat zu Grunde gelegt ist, die am XXXX .01.2016 ausgeführt worden sein soll. Eine Urteilsbegründung und eine konkrete Angabe, welche Straftaten dem im Urteil mit „ XXXX “ bezeichneten Delinquenten zu Grunde gelegt werden, fehlt zur Gänze.

1.6. Die Wiederaufnahmewerber befinden sich seit Ende des Jahres 2015 im Bundesgebiet und stellten diese hier am XXXX .12.2015 bzw. XXXX .11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, der (nach einer am 17.08.2018 und 22.10.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde.

1.7. In der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat der Wiederaufnahmewerber ist kein einziger Fall einer rechtlichen Verfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung von Waffenhändlern bzw. mit dem Ausland Handel Treibenden dokumentiert.


2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch das Schriftsatzvorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom 20.08.2019 und weiters durch die mit Eingaben vom 19.09.2019, 03.10.2019 vorgelegten Urkunden, bei denen es sich um eine am 08.08.2019 angefertigte beglaubige Kopie eines Haftbefehls vom XXXX .01.2016 und die beglaubigte Kopie eines Versäumnisurteils vom XXXX .02.2016 handelt, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat vom 02.03.2020.

Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2019, GZ: G305 2179221-1, G305 2179227-1, G305 2179216-1 und G305 2179225-1 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stützen die Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der Erstwiederaufnahmewerber, nachdem er seinem irakischen Freund XXXX von der Abweisung seines Asylantrags und der bevorstehenden Abschiebung in den Irak erzählt haben will, von diesem von einem gegen den Erstwiederaufnahmewerber bestehenden Haftbefehl, der am XXXX .01.2016 erlassen worden sein soll, in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Im Zuge dessen soll ihm XXXX auch berichtet haben, dass das Büro des Erstwiederaufnahmewerbers nach dessen Flucht durchsucht und daraufhin der Haftbefehl erlassen worden sein soll. So hätten sich auf dem Computer des Erstwiederaufnahmewerbers Unterlagen und Fotos befunden, die dessen „intensiven Kontakte zum Ausland und insbesondere zu Österreich belegen“ würden. Deshalb habe der Erstwiederaufnahmewerber seinen Freund XXXX , der „gute Kontakte zum Innenministerium pflegt, 2009 für XXXX ein irakisches Visum besorgt hat und der den Wiederaufnahmewerber auch bei seiner Flucht unterstützt hat“ um die Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Haftbefehls ersucht und sei die Kopie am XXXX .08.2019 beim irakischen Gericht ausgestellt worden.

Mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 20.08.2019 haben die Wiederaufnahmewerber einen auf den WA1 bezogenen, zum XXXX .01.2016 datierten Haftbefehl in Kopie in arabischer Sprache und eine Übersetzung dieses Haftbefehls in die deutsche Sprache vorgelegt. Dieser Haftbefehl enthält dieses Datum einerseits als Ausstellungsdatum, andererseits als Datum der Zeichnung durch den Richter des Revisionsgerichtes XXXX .

Mit einer als „Urkundenvorlage“ bezeichneten Urkundennachreichung brachte der BF weiters eine (mit zwei Rundsiegeln versehene) Abschrift eines Versäumungsurteils des Berufungsgerichtes in XXXX vom XXXX .02.2016 in arabischer Sprache und eine Übersetzung dieser Urkunde in die deutsche Sprache zur Vorlage. Die Übersetzung enthält eine Bestätigung des Übersetzers, wonach diese „mit dem beiliegenden Original in arabischer Sprache/(Kopie des Originals) identisch“ ist. Aus der Übersetzung dieser Urkunde in die deutsche Sprache ergibt sich, dass das (als „Versäumnisurteil“ bezeichnete) Versäumungsurteil zur Verfahrensnummer: XXXX , am XXXX .02.2016 vom Berufungsgericht XXXX erlassen wurde. Zudem enthält die Übersetzung des Versäumungsurteils einen Hinweis auf das erlassende Gericht, konkret das Berufungsgericht von XXXX . Im linken oberen Bereich der Übersetzung ist eine Stampiglie enthalten, in der der Oberste Gerichtshof, das Berufungsgericht in XXXX und das Bezirksgericht von XXXX genannt sind.

Schon aus dieser Stampiglie ergibt sich unzweifelhaft, dass das der Herkunft der Wiederaufnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit ebenfalls einen Instanzenzug kennt. Wenn nun das Versäumungsurteil von einem Berufungsgericht erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass es nicht von einem Erstgericht, sondern von einem Berufungsgericht erlassen wurde. Dieses setzt einerseits ein erhobenes Rechtsmittel an das Berufungsgericht, andererseits ein vor einem Erstgericht (dem Bezirksgericht von XXXX ) zeitlich früher stattgefundenes Strafverfahren voraus.

Die Wiederaufnahmewerber haben behauptet, vom Haftbefehl bis zu dem Telefonat, das der WA1 mit dessen irakischem Freund, XXXX , geführt haben will, nichts gewusst zu haben. Das erscheint dem erkennenden Gericht jedoch nicht glaubwürdig.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass wider den WA1 von einem Berufungsgericht (sohin in II. Instanz) ein strafgerichtliches Versäumungsurteil erlassen wurde, musste er bereits vor der Erlassung dieses Versäumungsurteils von seiner erstgerichtlichen Verurteilung, so es eine solche überhaupt gab, (sohin vor dem XXXX .02.2016) in Kenntnis gewesen sein und gegen die erstgerichtliche Verurteilung ein Rechtsmittel an das Berufungsgericht erhoben haben. Anders lässt sich die Erlassung eines strafgerichtlichen Urteils durch ein irakisches Berufungsgericht nicht erklären. Der Wiederaufnahmewerber, hier vor allen der WA1 mussten sohin noch im Herkunftsstaat Kenntnis von einem gegen den WA1 anhängigen Strafverfahren und vom (für den WA1 negativen) Ausgang desselben in erster Instanz gewesen sein. Sein Vorbringen im nun erhobenen Wiederaufnahmeantrag, erst nach der Abweisung seines Asylantrages (sohin nach erfolgter Zustellung des die Revision der Wiederaufnahmewerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .03.2019 zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .07.2019, XXXX ) von seinem irakischen Freund XXXX von einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl und folgerichtig auch von einem im Irak gegen ihn angeblich anhängig gewesenen strafgerichtlichen Verfahren erfahren zu haben, erweist sich als in hohem Maße, geradezu eklatant, unglaubwürdig.

In dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 rechtskräftig erledigten Beschwerdeverfahren hatte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt, angegeben, dass er Mitbegründer einer NGO gewesen sei und dass er von (nicht näher genannten) „schiitischen Milizen“ mit dem Tod bedroht worden sei, da diese geglaubt hätten, dass es sich bei dieser NGO um eine politische Organisation handelte, die gegen sie gerichtet gewesen wäre. Der BF1 sei von der Miliz bereits einmal angehalten und geschlagen worden. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der WA1 vielmehr an, dass er mit der Polizei, den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates kein Problem gehabt hätte. Diese Aussage hätte er nicht getätigt, wenn tatsächlich ein strafgerichtliches Verfahren gegen ihn anhängig gewesen wäre. Von einem etwaig gegen ihn anhängigen strafgerichtlichen Verfahren, von dem er leidglich das Urteil des Berufungsgerichtes zur Vorlage brachte, erwähnte er nichts, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Befragung - bei Wahrunterstellung seines Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag - Kenntnis von der erstgerichtlichen Verurteilung haben musste. Letztere bildet die Voraussetzung für ein Rechtsmittel gegen das erstgerichtliche Urteil und das im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegte (Versäumungs-)urteil des Berufungsgerichtes von XXXX .

Mit einer weiteren Urkundenvorlage haben die Wiederaufnahmewerber einen als „Befehl zur Festnahme“ titulierten, zum XXXX .09.2019 datierten Haftbefehl lautend auf den WA1 in arabischer Sprache und einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache, nebst einer Übersetzung weiterer fremdsprachiger Urkunden in die deutsche Sprache, vorgelegt; der Haftbefehl trägt auch in dieser beglaubigten Übersetzung von der arabischen in die deutsche Sprache den XXXX .01.2016 als Ausstellungsdatum. Der (bereits) mit dem Wiederaufnahmeantrag zur Vorlage gebrachte fremdsprachige Haftbefehl und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache erhebliche Unterschiede sowie der mit einer weiteren Urkundenvorlage dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Haftbefehl weisen als Ausstellungsdatum ebenfalls den XXXX .01.2016 als Ausstellungsdatum auf. Weitere „Haftbefehle“ wurden nicht vorgelegt.

Wenn es im Wiederaufnahmeantrag auf Seite 3 zu Pkt. 1.3. weiter heißt, dass der WA1 seinen Freund ( XXXX ) „um die Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Haftbefehls ersucht“ hätte und dass „diese beim irakischen Gericht am XXXX .08.2019 ausgestellt worden“ sei, erscheint dies zum einen nicht glaubhaft. Zum anderen ist den Wiederaufnahmewerbern entgegen zu halten, dass keine einzige - auf eine etwaige Festnahme des WA1 bezogene - Urkunde einen Hinweis auf das Ausstellungsdatum „ XXXX .08.2019“ enthält. Die beiden als Haftbefehle zu verstehenden Urkunden bzw. deren Übersetzungen tragen als Ausstellungsdatum den XXXX .01.2016.

Den Wiederaufnahmewerbern ist es damit insgesamt nicht gelungen, das auf Seite 3 zu Pkt. 1.3. enthaltene Vorbringen, dass der WA1 erst durch seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Freund Kenntnis von einem wider ihn erlassenen Haftbefehl erlangt hätte, glaubhaft zu machen.

Zudem konnten die Wiederaufnahmewerber angesichts der zeitlichen Abläufe und damit einhergehenden Verfolgungskomponenten nicht glaubhaft machen, vom vorgelegten Beweismittel (Haftbefehl) und dessen Inhalt erst am XXXX .08.2019 erfahren zu haben und dass der WA1 mit der Todesstrafe bedroht sei. Eine Bedrohung des WA1 mit der Todesstrafe ergibt sich auch nicht aus dem Versäumungsurteil des Berufungsgerichtes XXXX .

Zudem wurde der Haftbefehl gegen den WA1, wie sich dies aus der Übersetzung der fremdsprachigen Urkunde in die deutsche Sprache ergibt, am XXXX .01.2016 erlassen, sohin etwa zwei Monate nach seiner Flucht im November 2015 und etwa eineinhalb Jahre vor dem verfahrensauslösenden negativen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Auch das spricht dafür, dass der WA1 von einem gegen ihn anhängigen strafgerichtlichen Verfahren, so es ein solches überhaupt gab, gewusst haben musste.

Zudem erscheint es nicht glaubhaft und im Widerspruch zur notorischen Erfahrung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts stehend, dass dem - laut Angaben im Wiederaufnahmeantrag - international sehr gut vernetzten WA1 dieser Haftbefehl und das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil vom XXXX .02.2016 erst nach Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges in Österreich, just kurz nach dem endgültig negativen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX .07.2019, Zl. XXXX zur Kenntnis gelangt sein soll, dies sohin erst, nachdem er seinen im Irak lebenden Freund über den negativen Ausgang des Revisionsverfahrens informiert haben will.

Anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der WA1 angegeben, zum Entscheidungszeitpunkt im März 2019 regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in seiner Heimatstadt XXXX gehabt zu haben. Sollten die im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Angaben, dass sein Büro durchsucht worden sei, den Tatsachen entsprechen, ist anzunehmen, dass diese Handlung und die damit verbundenen Folgen der im Herkunftsstaat verbliebenen Familie der Wiederaufnahmewerber, dem Freund des WA1 ( XXXX ) und dem WA1 zeitnah bekannt geworden wären. Es gibt keinen Zweifel an der Annahme, dass der WA1 mit dem im Wiederaufnahmeverfahren als Zeugen beantragten, im Irak lebenden XXXX seit der Ausreise der Wiederaufnahmewerber aus dem Herkunftsstaat in laufendem Kontakt gestanden hat. Diese Annahme wird schon dadurch gestützt, da die Wiederaufnahmewerber angaben, dass dieser als Zeuge beantragte Freund dem WA1 bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat geholfen haben soll. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einem solchen Fall der Kontakt auch während des Auslandsaufenthaltes nicht aufgegeben wird. Das zeigt sich auch aus der beiläufigen Erwähnung im Wiederaufnahmeantrag, dass er XXXX „von der Abweisung des Asylantrags und der bevorstehenden Abschiebung in den Irak erzählt“ habe.

Der WA1 hätte sohin bereits vor der Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof zweimal (im Rahmen der vor dem BFA und dem BVwG durchgeführten Verfahren) die Möglichkeit gehabt, den bereits zu Jahresbeginn 2016 gegen ihn erlassenen Haftbefehl zu seinen Gunsten vorzubringen.

In diesem Zusammenhang scheint es zudem unklar, warum der WA1 sowie sein Freund nur Zugriff zu beglaubigten Kopien des Haftbefehls und des Urteils haben sollen, zumal – bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen - zumindest dem WA1 die im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Urkunden (Versäumungsurteil des Berufungsgerichtes; Haftbefehl) im Original im Behördenweg zugestellt worden wären.

Gegen die Annahme einer Verfolgung aus den von den Wiederaufnahmewerbern im Bezug habenden Wiederaufnahmeantrag genannten Gründen spricht zudem die mit März 2020 eingelangte, als rezent und objektiv abgefasst anzusehende, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Aus dieser ergibt sich nämlich, dass in öffentlich zugänglichen Quellen keine Informationen darüber gefunden werden konnten, dass mit dem Ausland Handel treibende Personen oder deren Familien ob dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt wären.

In Anbetracht dessen besteht für das erkennende Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die vorgelegten Urkunden im Original, also der ursprüngliche Haftbefehl, bereits vor Beginn des Verfahrens vor dem BVwG bekannt gewesen sein müssen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.


3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1.1. Ihren Antrag auf Wiederaufnahme der zu Zl. G305 2179221-1, Zl. G305 2179227-1, Zl. G305 2179216-1 und Zl. G305 2179225-1 rechtskräftig erledigten Verfahren stützten die Wiederaufnahmewerber (wie schon erwähnt) auf einen gegen den WA1 am XXXX .01.2016 ausgestellten Haftbefehl. Dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber zufolge will der WA1 von einem Haftbefehl wider seine Person erst erfahren haben, als er seinem irakischen Freund XXXX , der den WA1 auch bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat unterstützt haben soll, von der Abweisung seines Asylantrages und der bevorstehenden Abschiebung in den Herkunftsstaat erzählt haben will. Den Freund will er sodann um die Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Haftbefehls ersucht haben und sei diese „beim irakischen Gericht am XXXX .08.2019 ausgestellt worden“.

Sohin würden die Wiederaufnahmewerber ihren Antrag vom 20.08.2019 auf neue Tatsachen bzw. Beweismittel stützen, die sie im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht hätten geltend machen können und die allein, oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Allerdings fällt eklatant auf, dass die Wiederaufnahmewerber im Bezug habenden Wiederaufnahmeantrag vom 20.08.2019 lediglich von einem Haftbefehl gegen den WA1 sprechen. Davon, dass sie bzw. der WA1 auch erst im (selben) Telefonat mit XXXX vom Grund für die Erlassung des Haftbefehls (nämlich der behaupteten strafgerichtlichen Verurteilung des WA1) erfahren hätten, erwähnen sie nichts.

3.1.2. Die auf das gegenständliche Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG hat folgenden Wortlaut:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1.       das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.       neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3.       das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4.       nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (Wien 2013), Anm. 13 zu § 32 VwGVG und Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² (Wien 2017), Rz. 41a und 42 zu § 32 VwGVG mwH).

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisher zu § 69 AVG ergangene Rechtssprechung heranzuziehen sei. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Im angeführten Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Zl. Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH vom 21.9.2007, Zl. 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (vgl. VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar sei.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH vom 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 AVG ist (wie auch gemäß § 32 VwGVG) dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Dabei muss es sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.

3.1.3. Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ergibt sich daraus folgendes:

3.1.3.1. Die Wiederaufnahmewerber brachten mit Schriftsatz vom 20.08.2019 ein Beweismittel (Haftbefehl vom XXXX .01.2016) zur Vorlage, auf den sich das auf die Wiederaufnahme der rechtskräftig erledigten Verfahren zu GZ.: G305 2179221-1, G305 2179227-1, G305 2179216-1 und G305 2179225-1 stützt.

Es soll belegen, dass gegen den WA1 im Herkunftsstaat ein strafgerichtliches Verfahren anhängig war und das mit seiner Verurteilung geendet haben und über ihn die Todesstrafe verhängt worden sein soll. Zum Beweis dieser strafgerichtlichen Verurteilung des WA1 brachten die Wiederaufnahmewerber ein (Versäumungs-)urteil des Berufungsgerichtes XXXX vom XXXX .02.2016 zur Vorlage. Bei diesem Urteil des Berufungsgerichts handelt es sich um ein zweitinstanzliches Urteil, wobei dem WA1 bereits im Zeitpunkt der Erlassung dieses Urteils das in erster Instanz ergangene strafgerichtliche Urteil bekannt war.

In Kenntnis dessen musste der BF daher bereits im Verfahren vor dem BFA bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (sohin spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.08.2018 und 22.10.2018) in Kenntnis eines gegen ihn im Herkunftsstaat anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens gewesen sein. Ein solches erwähnten weder der WA1 noch die Mitwiederaufnahmewerber.

Wenn er jetzt angibt, vom Haftbefehl erst durch das Telefonat mit seinem Freund XXXX erfahren zu haben, hat er damit keine, die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende - neue - Tatsache dargetan, zumal er schon vor der Erlassung des Versäumungsurteiles des Berufungsgerichtes XXXX in Kenntnis seiner erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung war bzw. gewesen sein musste. Auch musste er wissen, dass das Nichterscheinen zu einer berufungsgerichtlichen Verhandlung die Erlassung eines Haftbefehls zur Folge hat. Er hätte daher ohne Mühe über seinen Freund XXXX , mit dem er schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Kontakt stand, den erlassenen Haftbefehl in Erfahrung bringen können.

3.1.3.2. Mit Beschluss vom XXXX .07.2019, XXXX , hat der Verwaltungsgerichtshof die von den Wiederaufnahmewerbern gegen das Verfahren zu GZ.: G305 2179221-1, G305 2179227-1, G305 2179216-1 und G305 2179225-1 erledigt habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Damit erwuchsen die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes 11.03.2019 zu GZ: G305 2179221-1/11E, G305 2179227-1/11E, G305 2179216-1/11E und G305 2179225-1/11E, in Rechtskraft.

3.1.3.3. Die Wiederaufnahmewerber legten das den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Beweismittel (einen auf den WA1 lautenden Haftbefehl vom XXXX .01.2016) erst mit ihrer Eingabe vom 20.08.2019 vor, obwohl sie schon im Zeitpunkt der Erlassung des Versäumungsurteils des Berufungsgerichtes XXXX vom XXXX .02.2016 in Kenntnis eines gegen den WA1 anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens waren bzw. gewesen sein mussten.

Dass der am XXXX .01.2016 vom Berufungsgericht XXXX ausgestellte Haftbefehl dem WA1 tatsächlich, wie im Wiederaufnahmeantrag angegeben, erst nach einer angeblichen Neuausstellung am XXXX .08.2019 den Wiederaufnahmewerbern im Allgemeinen, bzw. dem WA1 im Besonderen zur Kenntnis gelangt wäre, lässt sich aus den vorgelegten Urkunden nicht erschließen, zumal keine einzige Urkunde, die auf einen Haftbefehl hindeutet, mit diesem Datum versehen ist. Infolge des Ausstellungsdatums des Haftbefehls ( XXXX .01.2019) und des auf einem Berufungsverfahrens beruhenden Urteils des Berufungsgerichtes XXXX vom XXXX .02.2016 ist davon auszugehen, dass der WA1 bzw. die Wiederaufnahmewerber zumindest im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (hier: in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 bzw. 22.10.2018) in Kenntnis einer strafgerichtlichen Verurteilung und der Art der Sanktion waren. Sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnten die Wiederaufnahmewerber, obwohl sie danach gefragt wurden, nichts von einer strafgerichtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben alle Wiederaufnahmewerber an, dass sie keine Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates gehabt hätten.

Damit erweist sich die Vorlage des Versäumungsurteils bzw. des Haftbefehls vom XXXX .01.2016 als verspätet iSd § 32 Abs. 2 VwGVG, da der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (hier: eine behauptete strafgerichtliche Verurteilung des WA1) zu stellen gewesen wäre.

3.1.4. Selbst wenn der WA1 von der behaupteten strafgerichtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat nichts wusste, wie er dies im Wiederaufnahmeantrag (erfolglos) zu glauben machen suchte, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er von dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren bereits während des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vor dem BFA gewusst haben musste und er diesbezüglich nichts sagte. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass das Urteil des Berufungsgerichtes XXXX vom XXXX .02.2016 nur auf einer Bekämpfung eines erstgerichtlichen Urteils beruhen kann.

Die Bekämpfung des erstgerichtlichen Urteils wiederum setzt einerseits die Kenntnis dieser Entscheidung, andererseits die Einbringung eines Rechtsmittels voraus. Die Erlassung eines Versäumungsurteils setzt die Abwesenheit des WA1 voraus, der das zweitinstanzliche Urteil offenbar nicht im Herkunftsstaat abgewartet und sich zum Zeitpunkt der Erlassung ( XXXX 02.2016) bereits in Österreich befunden hat.

Selbst wenn der Wiederaufnahmeantrag als rechtzeitig erkannt würde, gereicht den Wiederaufnahmewerbern zum Vorwurf, das Strafverfahren und die strafgerichtliche Verurteilung des WA1 nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vor dem BFA bzw. in den (wiederaufzunehmenden) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt zu haben, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer Wiederaufnahme entgegenstehen würde, zumal der WA1 in den angeführten Verfahren zumindest die erstgerichtliche Verurteilung nennen hätte müssen bzw. können und dieser Umstand (zumindest) im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu würdigen gewesen wäre.

3.1.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht:

3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, weil keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Wesentliche Voraussetzung ist somit u.a. das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller (s. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mit Hinweisen u.a. auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).

3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es aus folgenden Gründen bereits an der von der o.a. Judikatur geforderten Voraussetzung der „Dringlichkeit“:

Die Antragsteller gaben an, dass sie vom BFA aufgefordert worden seien, Ersatzreisedokumente einzuholen und dass ihre Reisepässe sichergestellt worden seien. Einen konkreten Termin für eine Außerlandesbringung nannten die Wiederaufnahmewerber in ihrem Antrag nicht. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung bedürfte, um für den Zeitraum bis zu der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Antrag abzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung trotz des entsprechenden Antrages des Antragsstellers entfallen konnte.

Zudem haben die Wiederaufnahmewerber die Einvernahme des im Irak lebenden Freundes des WA1, XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ob der weltweiten COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Reisebeschränkungen (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html letzter Zugriff: 11.08.2020) ist eine persönliche Befragung dieser Person vor dem BVwG nicht möglich und kann aus dem Schriftsatzvorbringen der Wiederaufnahmewerber nicht ersehen werden, dass die Befragung dieser Person ein anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. 


Schlagworte

Versäumungsurteil Verspätung Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2179221.2.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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