RS Vfgh 2020/9/21 E4498/2019

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §21 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines in Gaza geborenen Staatenlosen; kein eigenständiger Begründungswert der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund wörtlicher Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungverfahrens und der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Rechtssatz

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erweist sich - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat - als unzureichend und nicht nachvollziehbar. Letztlich läuft die vom BVwG gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, auf eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus. Dies entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes. Das angefochtene Erkenntnis ist daher insgesamt mit Willkür belastet.

Hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Flucht-vorbringens stützt sich das BVwG ausschließlich auf die Feststellungen bzw Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers hat das BVwG nicht durchgeführt. Dies wäre aber insbesondere angesichts der Begründung der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens im angefochtenen Bescheid geboten gewesen, die im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abstellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall erwarten ließe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, EU-Recht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4498.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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