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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelnde Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bzw zur innerstaatlichen FluchtalternativeRechtssatz
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lediglich aus, dass sich "[d]ie Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat [...] auf den aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen" stützen, und dass "[d]ie sich auf dieser Basis ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak sowie [die] damit verbundene[...] Besserung der humanitären und wirtschaftlichen Lage" in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert worden und unwidersprochen geblieben seien.
Das BVwG stellt zwar fest, dass der Beschwerdeführer aus Prdee stammt, hat es jedoch unterlassen, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob ihm eine Rückkehr in diese Region möglich ist, beziehungsweise ob eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die ihm eine Einreise dorthin und einen Aufenthalt in einer Weise ermöglicht, die den Anforderungen des Art3 EMRK Rechnung trägt. Dadurch hat das BVwG Willkür geübt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2860.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020