RS Vfgh 2020/9/21 E2860/2019

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelnde Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bzw zur innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lediglich aus, dass sich "[d]ie Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat [...] auf den aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen" stützen, und dass "[d]ie sich auf dieser Basis ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak sowie [die] damit verbundene[...] Besserung der humanitären und wirtschaftlichen Lage" in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert worden und unwidersprochen geblieben seien.

Das BVwG stellt zwar fest, dass der Beschwerdeführer aus Prdee stammt, hat es jedoch unterlassen, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob ihm eine Rückkehr in diese Region möglich ist, beziehungsweise ob eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die ihm eine Einreise dorthin und einen Aufenthalt in einer Weise ermöglicht, die den Anforderungen des Art3 EMRK Rechnung trägt. Dadurch hat das BVwG Willkür geübt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2860.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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