TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/25 VGW-162/045/1246/2019, VGW-162/045/1247/2019, VGW-162/045/1248/2019, VG

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs2
ÄrzteG 1998 §27
ÄrzteG 1998 §68
ÄrzteG 1998 §91
ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §111
ÄrzteG 1998 §112 Abs1

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerden des Herrn Univ. Prof. Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide:

des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien,

1.) vom 06.11.2018, Aktenzahl: 1, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998, 2.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 2, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999, 3.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 3, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000, 4.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 4, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001, 5.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 5, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2002, 6.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 6, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2003, 7.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 7, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004, 8.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 8, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2005, 9.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 9, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2006, 10.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 10, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2007, 11.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 11, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008, 12.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 12, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2009, 13.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 13, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010, 14.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 14, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011, 15.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 15, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012, 16.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 20, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013, 17.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 16, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014, 18.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 17, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015, 19.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 18, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016, 20.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 19, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2017, 38.) vom 02.05.2019, Aktenzahl: 21, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018, 39.) vom 23.04.2019, Aktenzahl: 22, betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG,

und des Präsidenten der Ärztekammer für Wien,

21.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 23, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2013, 22.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 24, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2014, 23.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 25, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2015, 24.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 26, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2016, 25.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 27, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2017, 26.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 28, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2001, 27.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 29, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2002, 28.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 30, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2003, 29.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 31, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2004, 30.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 32, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2005, 31.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 33, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2006, 32.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 34, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2007, 33.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 35, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2008, 34.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 36, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2009, 35.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 37, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2010, 36.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 38, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2011, 37.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 39, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2012 und 40.) vom 29.05.2019, Aktenzahl: 40, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2018,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 1.) vom 06.11.2018, Aktenzahl: 1, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 2.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 2, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999, 3.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 3, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000, 4.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 4, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001, 5.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 5, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2002, 6.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 6, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2003, 7.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 7, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004, 8.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 8, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2005, 9.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 9, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2006, 10.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 10, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2007, 11.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 11, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008, 12.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 12, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2009, 13.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 13, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010, 14.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 14, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011, 15.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 15, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 17.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 16, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014, 18.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 17, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015, 19.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 18, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016, 20.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 19, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2017

insofern stattgegeben, als die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

für das Jahr:   1999 mit EUR              9.242,00 für das Jahr:              2008 mit EUR              21.680,29

                  2000 mit EUR              19.816,68                 2009 mit EUR              22.704,93

                  2001 mit EUR              8.832,02                   2010 mit EUR              22.998,75

                  2002 mit EUR              7.935,96                   2011 mit EUR              24.916,85

                  2003 mit EUR              20.718,83                 2012 mit EUR              22.867,58

2004 mit EUR              18.212,76                 2014 mit EUR              24.356,66

2005 mit EUR              17.736,49                 2015 mit EUR              24.915,86

2006 mit EUR              19.015,21                 2016 mit EUR              25.095,05

2007 mit EUR              21.712,53                 2017 mit EUR              25.196,33

festgesetzt werden.

III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

16.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 20, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013, 38.) vom 02.05.2019, Aktenzahl: 21, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018, 39.) vom 23.04.2019, Aktenzahl: 22, betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG,

und des Präsidenten der Ärztekammer für Wien,

21.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 23, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2013, 22.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 24, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2014, 23.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 25, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2015, 24.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 26, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2016, 25.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 27, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2017, 26.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 28, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2001, 27.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 29, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2002, 28.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 30, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2003, 29.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 31, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2004, 30.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 32, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2005, 31.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 33, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2006, 32.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 34, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2007, 33.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 35, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2008, 34.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 36, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2009, 35.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 37, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2010, 36.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 38, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2011, 37.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 39, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2012 und 40.) vom 29.05.2019, Aktenzahl: 40, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2018, als unbegründet abgewiesen.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Anträge des Herrn Univ. Prof. Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anträge gemäß §§ 111 und 112 ÄrzteG, sowie auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds den

BESCHLUSS

gefasst:

Die Anträge werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG abgewiesen.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.] Mit den unter den Spruchpunkten 1.) bis 15.) angeführten Bescheiden setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Erstbelangte Behörde) die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 bis 2012 mit den in den jeweils relevanten Beitragsordnungen vorgesehenen Höchstbeiträgen fest und zwar für die Jahre 1998 bis 2011 mit EUR 25.435,49 und für das Jahr 2012 mit EUR 28.000,00. Dies jeweils mit der Begründung, dass der mit Schreiben vom 02.03.2018 ergangenen Aufforderung, bis 16.03.2018 die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht entsprochen worden sei.

2.] Mit den unter den Spruchpunkten 16.) bis 20.) sowie 38.) angeführten Bescheiden setzte die erstbelangte Behörde die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2013 bis 2018 unter Berücksichtigung zwischenzeitlich nachgereichter Jahreslohnzettel und Einkommensteuerbescheide fest wie folgt:

für das Jahr:   2013 mit EUR              22.580,47 für das Jahr:              2016 mit EUR              28.000,00

                  2014 mit EUR              24.639,53                 2017 mit EUR              28.000,00

                  2015 mit EUR              28.000,00                 2018 mit EUR              25.475,51

3.] Mit den unter den Spruchpunkten 21.) bis 37.) und 40.) angeführten Bescheiden setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Zweitbelangte Behörde) die Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und die Kammerumlagen zur Österreichischen Ärztekammer gestützt auf die jeweils relevanten Umlagenordnungen fest wie folgt:

KU Äk. f. Wien: 2001 mit EUR              1.105,03 KU für Österreich:        2001 mit EUR              255,01

                  2002 mit EUR              879,33                     2002 mit EUR              201,51

                  2003 mit EUR              2.589,41                   2003 mit EUR              588,50

                  2004 mit EUR              2.139,13                   2004 mit EUR              509,32

                  2005 mit EUR              2.076,88                   2005 mit EUR              494,49

2006 mit EUR              2.247,98                   2006 mit EUR              535,23

2007 mit EUR              2.607,50                   2007 mit EUR              620,83

                  2008 mit EUR              2.604,55                   2008 mit EUR              620,13

                  2009 mit EUR              2.697,26 inkl. § 3 UO 2009 mit EUR              647,20

                  2010 mit EUR              2.736,31 inkl. § 3 UO 2010 mit EUR              656,50

2011 mit EUR              3.007,23 inkl. § 3 UO 2011 mit EUR              721,01

2012 mit EUR              2.784,25 inkl. § 3 UO 2012 mit EUR              737,70

                  2013 mit EUR              2.745,83 inkl. § 3 UO 2013 mit EUR              727,59

                  2014 mit EUR              2.703,30 inkl. § 3 UO 2014 mit EUR              800,09

                  2015 mit EUR              3.473,56 inkl. § 3 UO 2015 mit EUR              1.026,63

2016 mit EUR              3.582,29 inkl. § 3 UO 2016 mit EUR              1.058,62

2017 mit EUR              3.577,03 inkl. § 3 UO 2017 mit EUR              1.057,07

2018 mit EUR              3.796,63 inkl. § 3 UO 2018 mit EUR              1.121,66

In den Begründungen verweist die zweitbelangte Behörde jeweils darauf, dass die Bemessungsgrundlagen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen ermittelt worden seien.

4.] Mit dem unter Spruchpunkt 39.) angeführten Bescheid wies die erstbelangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 auf Befreiung von der der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen ab 01.06.1984 gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung iVm § 112 Abs. 1 ÄrzteG ab. In der Begründung führt die erstbelangte Behörde aus, dass bis zum 15.02.2019 keine Pragmatisierungsbestätigung vorgelegt worden sei, die Unkündbarkeit zudem nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung de jure vorliegen müsse und die Bestimmung des § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Befreiung vorsehe.

5.] In den gegen die unter den Spruchpunkten 1.) bis 38.) und 40.) angeführten Bescheiden gerichteten Beschwerden bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, dass er am … 1985 als Doktor der gesamten Heilkunde promoviert und über seinen Antrag in die Ärzteliste der Ärztekammer für Wien eingetragen worden sei. Vom 01.09.1997 bis dato sei er durchgehend in der C. (C. und D., Wien, E.-straße) beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.11.1998 sei er aus der Ärzteliste gestrichen worden und habe damit alle Rechte als Kammerangehörige, die eine Eintragung voraussetzen, verloren. Infolge der Streichung aus der Ärzteliste habe sein Dienstgeber ab 01.11.1998 auch keine Vorschreibungen zur Durchführung der Dienstgeberzahlungen nach § 91 Abs. 6 und 7 bzw § 109 Abs. 6 und 7 ÄrzteG 1998 erhalten und demnach diese Beiträge weder einbehalten noch an die Ärztekammer abgeführt. Bis Ende des Jahres 2015 habe er weder von dem Umstand, dass er seit 1998 aus der Ärzteliste gestrichen sei, noch davon, das sein Dienstgeber die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bzw. zur Kammerumlage nicht einbehalte und abführe, Kenntnis gehabt. Mit E-Mail der Leiterin der Abteilung Standesführung der Ärztekammer für Wien vom 06.10.2017 sei er unter Hinweis auf die §§ 27 und 29 ÄrzteG 1998 aufgefordert worden, wegen der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit Datum und Beginn seiner ärztlichen Tätigkeit bekanntzugeben und eine Gesundheitsbestätigung und eine Strafregisterauskunft beizubringen. Er habe daraufhin der Ärztekammer mit Schreiben vom 03.11.2015 mitgeteilt, dass er seine ärztliche Tätigkeit niemals aufgegeben habe, seit 01.11.1998 bis laufend als angestellter Arzt tätig sei und niemals eine Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit oder den Verzicht auf die Berufsausübung im Sinne des § 29 ÄrzteG 1998 gemeldet habe, sondern vielmehr stets davon ausgegangen sei, dass sein Dienstgeber seine angestellte ärztliche Tätigkeit gegenüber der Ärztekammer für Wien entsprechend § 27 Abs. 13 ÄrzteG 1998 melde, wie dies auch alle früheren Dienstgeber getan hätten und der Dienstgeber zudem die Kammerumlagen und die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds einbehalte und abführe.

Erstmals mit Schreiben der F. AG vom 21.12.2015 sei sein Arbeitgeber aufgefordert worden, die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bzw. zu den Kammerumlagen einzubehalten und auf das Konto der Ärztekammer zu überweisen. Ab dem Jahr 2016 sei die Ärztekammer für Wien an ihn zwecks Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds bzw. der Kammerumlagen für die Jahre 1998-2015 herangetreten. Ab dem Jahr 2016 seien nach einer entsprechenden Aufforderung durch die F. AG Dienstgeberbeitragszahlungen gemäß §§ 91 Abs. 6 und 109 Abs. 7 ÄrzteG 1998 erfolgt.

Völlig unpräjudiziell für die Sach-und Rechtslage habe er sodann eine Vielzahl an Gesprächen und Korrespondenzen mit dem Kammeramtsdirektor der Ärztekammer für Wien, Dr. G., geführt, der ihm dabei wiederholt mitgeteilt habe, dass er Unterlagen betreffend sein Einkommen an ihn persönlich zu übermitteln habe. Dies sei auch mit der F. AG so abgesprochen gewesen. Aufforderungen der F. seien daher nur im Umfang identer Aufforderungen seitens des Kammeramtsdirektors Folge zu leisten gewesen. Hinsichtlich der Kammerumlagen sei seiner Frau Dr. H. B., die ihn begleitet habe, vom Kammeramtsdirektor Dr. G. ausdrücklich zugesagt worden, dass bis zur Klärung der zu leistenden Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds keine Vorschreibungen erfolgen würden und sodann auch zur Höhe der Kammerumlagen eine Einigung gefunden werden würde.

In der Folge habe er sämtliche Einkommensunterlagen dem Kammeramtsdirektor Dr. G. und den Herren Mag. J. und Mag. K. übermittelt. Dem Kammeramtsdirektor Dr. G. sei auch eine Generalvollmacht erteilt worden, im Wege seines Steuerberaters Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen zu nehmen. Dr. G. habe mehrfach, zuletzt noch am 17.12.2018 betont, dass für ihn nur die letzten sieben Jahre beitragsrelevant seien. Alle angeforderten Einkommensunterlagen seien übermittelt und zusätzlich die Einsichtsvollmacht ausgestellt worden. Er habe daher - sofern eine solche überhaupt bestanden habe - seiner Mitwirkungspflicht vollinhaltlich entsprochen.

Am 17.12.2018 habe das letzte Gespräch zwischen ihm, dem Kammeramtsdirektor Dr. G. und Mag. K. vor der Erlassung der Beitragsbescheide zum Wohlfahrtsfonds stattgefunden, wobei er von letzterem gefragt worden sei, ob auch Einkommensunterlagen für länger als sieben Jahre zurückliegende Zeiträume vorgelegt werden könnten. Seine Gattin habe dem entgegnet, dass derartige ältere Unterlagen bereits übermittelt worden seien und jederzeit neuerlich vorgelegt werden könnten. Der Kammeramtsdirektor Dr. G. habe daraufhin festgehalten, dass er keine zusätzlichen Unterlagen benötige und alle notwendigen Unterlagen bereits beigebracht worden seien. Im Zuge dieses Gesprächs sei ihm auch angeboten worden, einen wesentlich geringeren Betrag zu bezahlen. Diesem Angebot habe er unpräjudiziell und im Vertrauen darauf zugestimmt, dass sich dadurch ein aufwändiger Rechtsstreit vermeiden lasse. Ungeachtet dessen seien ihm mit Bescheiden vom 06.11.2018 (für das Jahr 1998) und 20.12.2018 (für die Jahre 1999-2017) Wohlfahrtsfondsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 515.316,83 vorgeschrieben worden, die seinen wirtschaftlichen Ruin zur Folge hätten.

Sämtliche Bescheide seien generell unberechtigt und der Höhe nach unrichtig und stünden geradezu in diametralem Gegensatz zur gesamten Kommunikation, die er zuvor mit dem Kammeramtsdirektor Dr. G. geführt habe. Über die rechtserheblichen Umstände des Erlöschens der Berechtigung zur Berufsausübung oder der Streichung aus der Ärzteliste sei nie ein Bescheid ausgestellt worden. Er sei zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt entweder Ende des Jahres 2015 oder im Laufe des Jahres 2016 wieder in die Ärzteliste eingetragen worden. Auch diesbezüglich sei nie ein Bescheid erlassen worden, noch sei eine formlose Verständigung erfolgt. Er verdiene monatlich netto EUR 3.853,22 14 x jährlich und verfüge über keine Rücklagen. Bis zu seinem Pensionsantritt mit 65 Jahren könne er den geforderten Gesamtbetrag niemals erwirtschaften und auch nicht drittfinanzieren. Die Bezahlung des eingeforderten Gesamtbetrages würde seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten, weshalb er gleichzeitig einen Antrag gemäß § 111 und 112 ÄrzteG 1998 gestellt habe.

Keine Eintragung in die Ärzteliste

Er sei in der Zeit vom 01.11.1998 bis (zumindest) Ende 2015 nicht in die Ärzteliste eingetragen und dementsprechend auch nicht ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Wien gewesen. Nach dem klaren Wortlaut der §§ 91 Abs. 1 und 109 Abs. 1 ÄrzteG seien ausschließlich Kammerangehörige verpflichtet, Kammerumlagen bzw. Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für jene Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübten. Da er eben in der angesprochenen Zeit nicht Kammerangehöriger der Ärztekammer für Wien gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet, entsprechende Umlagen oder Beiträge zu leisten. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 ÄrzteG sei die Voraussetzung der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes die Eintragung in die Ärzteliste. Eine solche könne immer nur ex nunc erfolgen. Das Erfordernis der (Wieder-) Eintragung in die Ärzteliste als kardinale Grundvoraussetzung für die Zugehörigkeit zur Ärztekammer könne für vergangene Zeiträume auch nicht nachgeholt werden, zumal der damit verbundene Rechtsverlust (etwa an Wahlen teilzunehmen) nicht rückwirkend beseitigt oder nachgeholt werden könne. Für ihn bestehe kein Zweifel daran, dass seine Streichung aus der Ärzteliste fehlerhaft und rechtsgrundlos erfolgt sei. Sollten ihm hieraus Nachteile erwachsen, werde er sich an der Ärztekammer für Wien vollkommen schad- und klaglos halten. Auch behalte er sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

Fehlende Rechtsgrundlagen

Die erst- und zweitbelangte Behörde stütze sich bei sämtlichen bescheidmäßigen Vorschreibungen auf die Bestimmungen der Umlagen- bzw. Beitragsordnungen; dies aus mehreren Gründen zu Unrecht. Umlage-bzw. beitragspflichtig sei nur ein Arzt, der Kammermitglied und sohin in die Ärzteliste eingetragen sei. Auch habe er nie Beitragserklärungen gemäß § 5 UO bzw. Abschnitt IV Abs. 7 BO erhalten, weshalb sämtliche Bescheide rechtsgrundlos ergangen und daher ersatzlos aufzuheben seien, insbesondere jene Bescheide, mit welchen ihm Höchstbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden seien.

Verpflichtung des Dienstgebers

Er sei seit 01.09.1997 bis dato angestellter Arzt bei der C.. In seiner Eigenschaft als Dienstnehmer sei er niemals verpflichtet gewesen, Beiträge zur Kammerumlage abzuführen, weil diese Verpflichtung ausschließlich den Dienstgeber treffe, der diese Pflicht auch seit dem Jahr 2016 erfülle. Auch die Wohlfahrtsfondsbeiträge von angestellten Ärzten seien vom Dienstgeber einzubehalten und abzuführen. Vorauszahlungen habe ausschließlich der Dienstgeber und niemals der Dienstnehmer zu leisten. Vor diesem Hintergrund könne er aber jedenfalls nicht zur Nachzahlung von Vorauszahlungen verpflichtet sein, sondern alleine der Dienstgeber. Dies entspreche auch den Regelungen über die Dienstgeberhaftung nach § 82 EStG für die Lohnsteuer des Arbeitslohnes. Für die Zahlung der Beiträge nach § 109 Abs. 6 ÄrzteG bzw. § 91 Abs. 6 ÄrzteG hafte allein der Dienstgeber und nicht er als angestellter Arzt. Auch vor diesem Hintergrund seien die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben.

Verjährung

Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner bisherigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon aus, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege, weshalb eine Lückenschließung nicht in Betracht komme. Gegenständlich gehe es allerdings um die Einforderung eines Gesamtbetrages von deutlich mehr als 500.000 EUR für Zeiträume, die bis zu 20 Jahre zurücklägen. Die Einhebung der ihm vorgeschriebenen Umlagen und Beiträge sei grob unbillig und geradezu willkürlich, weshalb den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze, die für eine Verjährung sprechen würden, nämlich allgemeine Rechtssicherheit, beträchtliche Beweisschwierigkeiten nach Verstreichen langer Zeiträume und erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung, erhöhtes Gewicht beigemessen werden müsse.

Zudem bestünden aufgrund unterschiedlicher Regelungen der einzelnen Landeskammern unsachliche und im Ergebnis gleichheitswidrige Differenzierungen bei der Beitrags- und Umlageneinhebung. So sähen etwa § 18 der Umlagenordnung bzw. § 22 der Wohlfahrtsbeitragsordnung der Ärztekammer Steiermark Verjährungsbestimmungen für das Recht zur Vorschreibung von Kammerumlagen bzw. Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds innerhalb einer Frist von fünf Jahren vor. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem Gleichheitsgebot, wenn Ansprüche auf Zahlung der Kammerumlage bzw. des Wohlfahrtsfonds gegenüber einem in Wien ansässigen Arzt nicht der Verjährung unterliegen würden und Ansprüche der Ärztekammer Steiermark gegenüber einem in der Steiermark ansässigen Arzt innerhalb einer Frist von fünf Jahren verjähren würden, zumal es sich um idente Ansprüche gegenüber einem Mitglied der identen Berufsgruppe handle. Auch dies spreche für das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in der Umlagen- bzw. Beitragsordnung der Wiener Ärztekammer. Bei verfassungskonformer Lückenschließung sei jedenfalls davon auszugehen, dass alle Ansprüche der Ärztekammer für Wien gegen ihn einer maximal fünfjährigen Verjährungsfrist unterlägen und dementsprechend Ansprüche, die sich auf einen früheren Zeitraum bezögen, bereits verjährt seien.

Höhe der Vorschreibungen

Von 1995 bis 31.08.1997 sei er als Leiter einer Abteilung innerhalb der … Forschungsabteilung bei der L. AG beschäftigt gewesen und habe in diesem Umfang keine medizinische Tätigkeit ausgeübt. Es habe sich lediglich um eine …, nichtklinische Forschung gehandelt, die nicht von § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst sei. Dies gelte insbesondere auch für eine in seinem Bezug für das Jahr 1997 enthaltene Kündigungsabfertigung seitens der L. AG. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er zudem Gewinne aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit (Ordinationsvertretungen/Vortragshonorare) in Höhe von ATS 27.923,- (1995), ATS 41.541,- (1996) und ATS 8.103,- erzielt, die – sofern eine Beitragspflicht angenommen werde – als Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung von Kammerumlagen und Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998, 1999 und 2000 heranzuziehen seien. Gleiches gelte für seinen Bezug als M. für Spitäler der Stadt Wien in Höhe von ATS 3.896,- (1996) und ATS 92.364 (1997), sowie für seinen Bezug als angestellter Arzt bei der C. in Höhe von ATS 231.196,- (1997). Sein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1998 sei bereits mit rechtskräftigem Schätzbescheid vom 10.11.2004 in Höhe von EUR 2.006,17 festgesetzt worden. Eine neuerliche Vorschreibung sei dementsprechend wegen „entschiedener Rechtssache“ unzulässig.

Sollte eine Neu(Festsetzung) zulässig sein, wäre der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1998 sein Einkommen für das Jahr 1995 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 706.272,00 und ein Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 27.923,00 bezogen.

Der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1999 sei sein Einkommen für das Jahr 1996 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 746.408,00 und als M. für Spitäler der Stadt Wien ATS 3.896,00 bezogen. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten einen Gewinn in Höhe von ATS 41.541,00 erbracht.

Der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2000 sei sein Einkommen für das Jahr 1997 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 868.281,00 (worin auch eine Kündigungsabfertigung der L. AG enthalten sei), als M. für Spitäler der Stadt Wien ATS 92.364,00 und als angestellter Arzt bei der C. ATS 231.195,00 bezogen. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten einen Gewinn in Höhe von ATS 8.103,00 erbracht.

Der Festsetzung der Kammerumlagen bzw. des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2001 sei sein Einkommen für das Jahr 1998 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 691.044,00 und als M. für Spitäler der Stadt Wien ATS 77.204,00 bezogen. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten einen Verlust in Höhe von ATS 15.984,00 erbracht.

Der Festsetzung der Kammerumlagen bzw. der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2002 bis 2018 seien folgende, den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden bzw. Jahreslohnzettel zu entnehmende Bemessungsgrundlagen der Jahre 1999 bis 2014 zu Grunde zu legen:

Bruttojahresgehalt C.  Gewinn/Verlust aus selbst. Tätigkeit

                  1999 ATS                   693.070,00                1999 ATS                   - 2.335,00

                  2000 ATS                   1.807.484,00              2000 ATS                   - 5.432,00

         2001 ATS                   1.427.317,00              2001 ATS                   + 165.547,00

                  2002 EUR                   109.110,69                2002 EUR                   + 2.429,02

                  2003 EUR                   116.118,82                2003 EUR                   + 4.670,80

2004 EUR                   126.910,64                2004 EUR                   + 10.610,90

2005 EUR                   136.664,72                2005 EUR                   - 688,98

                  2006 EUR                   116.118,82                2006 EUR                   + 7.428,58

                  2007 EUR                   142.601,44                2007 EUR                   + 1.541,09

                  2008 EUR                   157.601,57                2008 EUR                   + 4.555,53

2009 EUR                   155.248,16                2009 EUR                   + 5.791,17

2010 EUR                   155.184,92                2010 EUR                   + 3.964,46

                  2011 EUR                   167.017,56                2011 EUR                   + 6.632,28

                  2012 EUR                   208.115,97                2012 EUR                   + 10.710,90

                  2013 EUR                   223.947,10                2013 EUR                   + 10.511,73

2014 EUR                   223.617,80                2014 EUR                   + 7.856,24

                                                        2015 EUR                   + 20.398,43

Im Jahr 2015 habe er ein Bruttojahresgehalt von EUR 101.546,30 und nicht, wie von der erstbelangten Behörde angenommen, EUR 241.661,00 bezogen. Zwar habe er weitere EUR 140.114,70 (EUR 101.546,30+ EUR 140.114,70 = EUR 241.661,00) bezogen, wobei es sich aber um eine Einmalprämie gemäß § 67 EStG handle, die gemäß § 109 Abs. 6 ÄrzteG nicht in die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds miteinberechnet werden dürfe. Die Prämie sei für seine Forschungstätigkeit im nichtklinischen Bereich gezahlt worden, die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Ärztevorbehalt unterliege. Auch handle es sich nicht um eine regelmäßige Zuwendung, mit der er rechnen habe können, da diese freiwillig bezahlt worden sei und keinen Anspruch auf Zahlung begründet habe. Auch sei diese Zahlung nicht Gehaltsbestandteil gewesen. Das Gleiche gelte für die Forschungsprämien, die er in den Jahren 2009 (EUR 90.000,00), 2010 (EUR 90.000,00), 2011 (EUR 100.134,74), 2012 (EUR 140.000,00), 2013 (EUR 140.000,00) und 2014 (EUR 140.000,00) bezogen habe. Ab 2016 seien diese Zahlungen zur Gänze entfallen. Bei sämtlichen Vorschreibungen seien zudem die gemäß §§ 91 Abs. 6 bzw. 109 Abs. 7 ÄrzteG geleisteten Dienstgeberbeiträge zu berücksichtigen.

[Anm.: bei sämtlichen Beträgen, die der Beschwerdeführer als „Bruttojahresgehalt“ bezeichnet, handelt es sich um die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245 des Lohnzettels), sohin um die um die Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG (KZ 220 des Lohnzettels) und die Sozialversicherungsbeiträge (KZ 230 des Lohnzettels) verminderten (Jahres)Bruttobezüge (KZ 210 des Lohnzettels). Zudem betrug das zu versteuernde Einkommen (KZ 245) der Jahre 2006 EUR 136.405,52 (lt. Beschwerde EUR 116.118,82), 2008 EUR 153.278,04 (lt. Beschwerde EUR 157.601,57), 2013 EUR 214.843,37 (lt. Beschwerde 223.947,10) und 2014 EUR 217.189,38 und nicht – wie in der Beschwerde angeführt – EUR 223.617,80. Zudem differieren auch die steuerpflichtigen Bezüge der Jahre 2002, 2003, 2009 und 2012 geringfügig von den tatsächlich in den Lohnzetteln ausgewiesenen Beträgen].

Beantragt wurde letztlich, alle angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen, in eventu alle Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlagen mit EUR 0,00 festzusetzen, in eventu alle Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlagen auf das gesetzlich zulässige Maß herabzusetzen.

Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung von Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren zur Festsetzung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 38 AVG zu unterbrechen.

6.] In der gegen den unter Spruchpunkt 39.) angeführten Bescheid gerichteten Beschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage basiere, nämlich den §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die genannten Bestimmungen eindeutig auf das Bestehen eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss abstellten. Die Befreiungsmöglichkeit solle nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur für Ärzte geschaffen werden, die aufgrund ihrer unkündbaren, genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuss hätten. Anderen Ärzten sollte nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden. Ein unkündbares Dienstverhältnis sei deshalb Voraussetzung für die Befreiung von der Beitragspflicht, weil andernfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss bestehe (VwGH v. 18.12.2007; 2006/11/0082 mWN). Der gegenständliche Sachverhalt zeige eindrucksvoll die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen auf, da das strikte Abstellen auf ein de jure unkündbares Arbeitsverhältnis dem intendierten Schutzzweck der Norm, nämlich, Ärzten Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss zu ermöglichen und zu erhalten, entgegenstehe.

Er sei aus bislang nicht bekannten Gründen ungerechtfertigt aus der Ärzteliste ausgetragen worden. Dieser Fehler, der einzig und allein in der Sphäre der belangten Behörden liege, sei erst 17 Jahre später von der Behörde entdeckt worden. Diese habe dahingehend reagiert, dass er rückwirkend in die Ärzteliste eingetragen worden sei und sämtliche Beiträge zum Wohlfahrtsfonds durch Höchstbescheide nachgefordert worden seien. Zwar führe die belangte Behörde aus, dass für eine rückwirkende Befreiung von Beiträgen keine gesetzliche Grundlage existiere, was allerdings auch für eine rückwirkende Eintragung in die Ärzteliste gelte. Die rückwirkende Eintragung sei daher jedenfalls willkürlich, was auch schon in den Bescheidbeschwerden gegen die Leistungsbescheide geltend gemacht worden sei. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds liege darin, dass es durch das strikte Abstellen auf ein de jure unkündbares Dienstverhältnis als eine der kumulativen Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung zwangsläufig zu dem Gleichheitssatz widersprechenden, sozialen Härten komme. Er habe durch den Fehler der Ärztekammer für Wien de facto und de jure 17 Jahre lang ohne Ansprüche gegenüber dem Wohlfahrtsfonds zugebracht, da er ausschließlich aus einem Fehler der belangten Behörde aus der Ärzteliste gestrichen worden sei. In der Zwischenzeit habe er allerdings durch seine durchgehende Tätigkeit in der C. derartig viele Beitragsmonate nach dem ASVG erworben, dass diese gleichwertig einer etwaigen Ruhe-(Versorgungs-)genussleistung aus dem Wohlfahrtsfonds seien. Obwohl er nun 17 Jahre ohne „Schutz“ durch den Wohlfahrtsfonds zugebracht habe, würden von diesem nun für sämtliche Jahre Höchstbeiträge verlangt, obwohl 17 Jahre lang dafür zum einen mangels Eintragung in die Ärzteliste keine Grundlage vorgelegen habe und zum anderen auch keine Gegenleistung durch den Wohlfahrtsfonds vorhanden gewesen sei. Dies alleine aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlichen Grundlagen ein de jure unkündbares Dienstverhältnis verlangten. Nach dem Gleichheitssatz hätten Gesetze Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu regeln. Im gegenständlichen Fall werde jedoch Gleiches ungleich geregelt. Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds sei es, Ärzten eine Absicherung durch Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zu ermöglichen. Befreit von dieser Beitragspflicht sollten nur pragmatisierte Ärzte sein, da diesen keine Gefahr drohe, durch Beendigung eines Dienstverhältnisses keine oder geringere Sozialleistungen zu erhalten. Das Abstellen auf ein de jure unkündbares Verhältnis sei allerdings im Hinblick auf den Zweck der Regelung zu überschießend gewählt, da nach einer gewissen Anzahl an Jahren ärztlicher Tätigkeit auch nach anderen gesetzlichen Grundlagen, etwa nach dem ASVG, entsprechend viele Beitragsmonate erworben würden, die den betroffenen Ärzten ein soziales Auffangnetz in selber Qualität bieten würden, wie es Aufgabe des Wohlfahrtsfonds sei. Im Sinne des Gleichheitssatzes sei es daher jedenfalls geboten, auch Ärzten, die durch ärztliche Tätigkeit auf anderem Wege einen Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen erwerben würden, eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zuzubilligen. Dies insbesondere aus dem Grund, als die Anzahl de jure unkündbarer Ärzte bedingt durch neue Tätigkeitsbereiche für Ärzte, die mit der Weiterentwicklung von Behandlungsmethoden und Technologien einhergingen und damit zusammenhängender, moderner und gegebenenfalls kurzfristigerer Anstellungsverhältnisse sicherlich sinken werden.

Aus den dargestellten Überlegungen ergebe sich zudem, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid bedingt dadurch, dass er auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe, auch gegen die Erwerbsausübungsfreiheit verstoße. Die genannten Regelungen würden zwingend darauf abstellen, dass Ärzte in einem de jure unkündbaren Dienstverhältnis stehen müssen, um einen erfolgreichen Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds stellen zu können, obwohl diese durch eine Tätigkeit, die ihnen keine Pragmatisierung ermögliche, Anspruch auf Sozialleistungen etwa nach dem ASVG im selben Ausmaß erwerben könnten, wie diese gegen den Wohlfahrtsfonds bestünden. Sollten Ärzte jedoch eine Tätigkeit wahrnehmen, die Ihnen keine Pragmatisierung und damit Beitragsbefreiung ermögliche, seien diese zwangsläufig einer doppelten Beitragsbelastung ausgesetzt. Der gegenständliche Sachverhalt zeige demnach eindringlich auf, dass die Beitragsbelastung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zu sozialen Härtefällen und dem wirtschaftlichen Ruin eines Arztes führen könne, wenn alleine mangels Pragmatisierung und trotz eines nicht erklärlichen Fehlers der Ärztekammer selbst von einem Arzt kurz vor dessen Pensionierung über eine halbe Million Euro an Beiträgen nachgefordert würde. Dies, obwohl es dem Wohlfahrtsfonds gemäß § 2 seiner Satzung obliege, für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit der Kammerangehörigen vorzusorgen, sowie die finanzielle Sicherstellung der Hinterbliebenen im Falle des Todes von Kammerangehörigen durch Auszahlung von Versorgungsleistungen, ferner im Falle der Krankheit und des sozialen und wirtschaftlichen Notstandes durch Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Kammerangehörige, Hinterbliebene, ehemalige Kammerangehörige und deren Angehörige zu gewährleisten. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer sowie alle übrigen Bescheide schafften es, diesen Zweck zunichte zu machen, in dem der Beschwerdeführer de facto wirtschaftlich vernichtet werde. Auch im Lichte des Grundrechts auf Erwerbsausübungsfreiheit sei der gegenständliche Bescheid daher durch Stützung auf verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Der gegenständliche Bescheid verletze ihn auf der Basis der vorgehenden Überlegungen auch in seiner Eigentumsfreiheit, zumal er sich auf die verfassungswidrigen Bestimmungen der §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds stütze. Dies deshalb,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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