Entscheidungsdatum
14.09.2020Index
10/01 VerfassungsrechtNorm
B-VGText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.7.2020, ***, betreffend Bewilligung einer Veranstaltung nach § 10 Abs 4 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, in der Fassung BGBl II Nr 342/2020
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung für die Durchführung der Veranstaltung mit der Bezeichnung „Spartan Race W“ im Zeitraum vom 11.9.2020 bis zum 13.9.2020 gemäß § 10 Abs 4 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, in der Fassung BGBl II Nr 342/2020 ab.
Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 30.7.2020 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 27.8.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, die beantragte Bewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der verwaltungsbehördliche Akt langte am 2.9.2020 beim LVwG ein. Nach Zuteilung der Angelegenheit durch den Präsidenten des LVwG erhielt die erkennende Richterin den Akt am 3.9.2020.
II. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und sind unstrittig.
III. Erwägungen:
Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rn 13 bis 15, mwN).
Das Rechtsschutzbedürfnis einer beschwerdeführenden Partei ist dann zu verneinen, wenn der Zeitraum für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bereits abgelaufen ist (vgl VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0106, Rn 14, mwN).
Im konkreten Fall ist der Zeitraum, für den die Bewilligung erreicht werden sollte, mittlerweile abgelaufen. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei ist folglich nicht mehr aufrecht.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rn 17).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl insbesondere VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0106, mwN und VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
Rechtsschutzbedürfnis;Anmerkung
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2021, Z E 3737/2020-15, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.09.2020, Z LVwG-2020/34/1886-2, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist. Das genannte Erkenntnis wurde aufgehoben.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.1886.2Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021