TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 97/05/0264

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §12 Abs1 litb;
BauO Krnt 1992 §12 Abs1 litc;
BauO Krnt 1992 §33;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Erwin Grauer in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Mag. Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. August 1997, Zl. 8 B-BRM-59/1/1997, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Paternion, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 95, KG Kreuzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Mai 1992 wurde einem weiteren Miteigentümer dieser Liegenschaft die Baubewilligung zur Errichtung von Zubauten beim Wohnhaus Kreuzen 61 auf den Grundstücken Nr. .7 und 49/2 nach Maßgabe der Ausführungspläne und der Baubeschreibung je vom Februar 1992 erteilt. Der Bauwerber hat nach Aushub einer Baugrube im Ausmaß von ca. 14,5 m Länge und teilweisem Abbruch des bestehenden Hauses nicht das Bauvorhaben weitergeführt.

Mit Eingabe vom 13. September 1995 beantragte der Beschwerdeführer, dem Bauwerber gemäß § 33 der Kärntner Bauordnung 1992 eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die Ausführung vollendet werden müsse, da sowohl Interessen der Sicherheit und der Gesundheit als auch Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und Schutzes des Ortsbildes dies erforderten.

Mit Eingabe vom 25. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag an den Gemeindevorstand, und mit Eingabe vom 3. Dezember 1995 an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1997 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 73 Abs. 2 AVG dem Devolutionsantrag statt, wies jedoch den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 1995 als unzulässig zurück. Nur dem Nachbarn eines Baubewilligungsverfahrens, nicht aber dem Miteigentümer sei das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen und die Parteistellung in einem Verfahren nach § 33 der Kärntner Bauordnung eingeräumt. Mangels Parteistellung in einem Verfahren nach § 33 Kärntner Bauordnung sei somit der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der überwiegende Zweck des § 33 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 liege darin, zu verhindern, daß bereits begonnene Bauvorhaben als Torso und Ruinen die darin aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigen. In einem solchen Verfahren sei aber auch keine Parteistellung des Anrainers vorgesehen. Auch eine im § 45 der Kärntner Bauordnung 1992 vorgesehene Stellungnahme für Verfahren nach den §§ 42 und 43 sei bezüglich eines Verfahrens nach § 33 dieses Gesetzes nicht statuiert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1986, Zl. 86/06/0053). Umso mehr träfen diese Darlegungen auf einen Miteigentümer, der nicht zugleich Bauwerber sei, zu, da das rechtliche Interesse des Grundeigentümers darauf beschränkt sei, zu verhindern, daß ohne seine Zustimmung die behördliche Bewilligung für die Bauführung auf seinem Eigentum erteilt werde. Dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber sei, werde aber durch die Bauordnung ein Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht eingräumt. Mangle es einem solchen Eigentümer am Recht auf Erteilung einer Baubewilligung, dann müsse dies zwangsläufig zur Schlußfolgerung führen, daß er auch kein Recht besitze, einen Antrag zu stellen, daß die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung die weitere Ausführung des Bauvorhabens vorschreibe. Seine Rechtsstellung sei somit gegenüber jener des Anrainers nach der Kärntner Bauordnung 1992 wesentlich eingeschränkt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Einhaltung der Bestimmung der §§ 33 ff Kärntner Bauordnung, mit denen auch mein subjektiv-öffentliches Recht als Miteigentümer auf Sicherheit und Gesundheit geschützt wird, verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. In der Begründung führt der Beschwerdeführer hiezu aus, daß er durch die unterlassene Ausführung des Baues seit dem Jahre 1992 in seinem Recht auf Erhaltung seiner Sicherheit und Gesundheit verletzt sei, zumal der Bauwerber seit nunmehr fünf Jahren zwar eine Baugrube ausgehoben und Teile des Gebäudes abgetragen habe, eine weitere Ausführung gemäß der Baubewilligung jedoch seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr betrieben werde. Aufgrund des Aushubes sei bei Schlechtwetter die Gefahr einer Hangrutschung und darüber hinaus auch die Gefahr der Unterspülung des bereits errichteten Gebäudes gegeben. § 33 der Kärnter Bauordnung diene nicht ausschließlich öffentlichen Interessen. Als Miteigentümer habe er keine privatrechtlichen Möglichkeiten, die Ausführung des Bauvorhabens vom Inhaber der Baubewilligung zu erzwingen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ein Antrag des Beschwerdeführers als Miteigentümer einer Liegenschaft zugrunde, einem anderen Miteigentümer dieser Liegenschaft als Inhaber einer Baubewilligung aufzutragen, das bewilligte Vorhaben binnen einer festzusetzenden Frist zu vollenden.

Gemäß § 33 der im Beschwerdefall anzuwendenden Kärntner Bauordnung 1992 (vgl. hiezu die Kundmachung der Landesregierung vom 2. Juli 1996, LGBl. Nr. 62, Art. IX) hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung im Fall, daß ein Bauvorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet wird, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes erfordern.

Durch diese Gesetzesstelle wird keine grundsätzliche Verpflichtung geschaffen, einen bewilligten Bau auszuführen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Anordnung ausschließlich verhindern, daß begonnene Bauvorhaben als Torsos und Ruinen die aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigen (vgl. hiezu Hauer, Kärntner Baurecht, 3. Auflage, Seite 237).

§ 33 Kärnter Bauordnung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1986, Zl. 86/06/0053, BauSlg. Nr. 713). Ein Verfahren nach § 33 Kärntner Bauordnung ist daher von Amts wegen durchzuführen. Weder einem Anrainer noch dem vom Inhaber der Baubewilligung verschiedenen Grundeigentümer kommt mangels Parteistellung ein diesbezügliches Antragsrecht zu. Die im Baubewilligungsverfahren dem Grund- bzw. Miteigentümer des Baugrundstückes zuerkannte Parteistellung (§ 12 Abs. 1 lit. b und c Kärntner Bauordnung) ist auf Fragen der Zustimmung zur beantragten Bauführung beschränkt. Streitigkeiten von Miteigentümern einer Liegenschaft betreffend die Bauausführung eines rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens, insbesondere über die Vollendung der begonnenen Ausführung desselben, betreffen ausschließlich die Privatrechtsordnung. § 33 Kärntner Bauordnung verpflichtet die Baubehörde nicht, auf die im Privatrecht begründete Rechtsstellung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers Bedacht zu nehmen. Die dem (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft vom Gesetz eingeräumten, mit dem (Mit-)Eigentum verbundenen Rechte können jederzeit - soweit erforderlich - auf dem Gerichtswege durchgesetzt werden.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050264.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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