TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/16 LVwG-2020/22/1676-3, LVwG-2020/22/1396-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, v.d. Rechtsanwältin BB, Adresse 2, Z, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.6.2020, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.6.2020, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

A)

1.  Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.6.2020, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2020/22/1676):

a)   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben sich am 14.3.2020 um 04:00 Uhr in Z, Adresse 3, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** iin einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

b)   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 400 zu leisten.

2.  Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.6.2020, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2020/22/1396):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.6.2020, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2020/22/1676):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:       14.3.2020, 04:00 Uhr.

Tatort:          Z, Adresse 3

Fahrzeug:       PKW, Kennzeichen: ***

„Sie haben sich am 14.3.2020 um 04:00 Uhr in Z, Adresse 3 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes versucht haben, dieses zu lenken geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht haben, dieses zu lenken.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

2.000,--

Gemäß:

§ 99 Abs. 1 StVO

Ersatzfreiheitsstrafe:

16 Tage, 14 Stunden

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt zu haben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Insp. CC (Meldungsleger) und die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau DD einvernommen.

II.      Sachverhalt:

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Am 14.3.2020 gegen 04:00 Uhr zeigte sich den Beamten der Polizeistreife “EE“ der PI Y, RI FF sowie Insp. CC, letzterer in der Folge „Meldungsleger“, folgende Situation: Sie wurden per Funk zur Adresse 3 in Z beordert. Inhalt des Funkspruches war, dass dort eine Person randalieren und in einem offenbar alkoholisierten Zustand versuchen würde, mit einem Fahrzeug wegzufahren. Diese Person sei dabei auf ein dahinterstehendes Taxi aufgefahren. Diese Information stamme von Bewohnern des Hauses Adresse 3.

Als die Polizeistreife „EE“ an der Adresse 3 ankam, bot sich ihr folgendes Bild: Vor dem Objekt Adresse 3 parkte ein PKW mit laufendem Motor (bei der anschließenden Fahrzeugüberprüfung stellte sich heraus, dass es sich um das auf Frau DD zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** handelte). Auf der Fahrerseite saß ein Mann, auf der Beifahrerseite eine Frau. Das Fahrzeug stand mit der Fahrerseite knapp zum danebenliegenden Zaun, sodass ein Ein- und Aussteigen dort nicht möglich war. Um ein Wegfahren zu verhindert, parkte die Lenkerin des Einsatzfahrzeuges, RI FF, das Fahrzeug vor jenes der Frau DD.

Die weitere Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer wurde vom Meldungsleger geführt. Er konnte schon beim Heranfahren feststellen, dass Rauch beim Auspuff des parkenden Fahrzeuges der Frau DD austrat. Dass das Fahrzeug in Betrieb stand, bestätigte sich, als er aus dem Einsatzfahrzeug ausstieg und zum Fahrzeug der Frau DD hinging.

Der Beschwerdeführer wurde vom Meldungsleger aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug mit der Fahrerseite so nahe am angrenzenden Zaun stand, über das geöffnete Beifahrerfenster aufgefordert, das Fahrzeug abzustellen und die Fahrzeugpapiere auszufolgen. Das Fahrzeug wurde schlussendlich von Frau DD abgestellt und von ihr, nachdem sich der Beschwerdeführer dazu geweigert hatte, die Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Zumal es aus dem Fahrzeug stark nach Alkohol roch und der Beschwerdeführer auf den Meldungsleger einen stark alkoholisierten Eindruck machte, wurde dieser gegen 04.00 Uhr zum Alkoholtest aufgefordert. Der alkoholisierte Beschwerdeführer zeigte sich vom Anfang der Amtshandlung bis zu deren Ende äußerst unkooperativ und war den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber sehr aggressiv. Der Meldungsleger räumte dem Beschwerdeführer eine zweite Möglichkeit ein, den Alkoholtest durchzuführen ein, doch wurde auch diese, begleitet von wütenden Beschimpfungen gegenüber den Polizeibeamten, verweigert. Aus diesem Grunde wurde die Amtshandlung, was die Aufforderung zum Alkoholtest betraf, um 04.00 Uhr beendet.

Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigenerstattung informiert, der Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Der zusehens aggressiver werdende Beschwerdeführer wollte dann bei der Fahrertüre aus dem Fahrzeug aussteigen, was ihm jedoch aufgrund des minimalen Abstandes zum angrenzenden Zaun nicht möglich war. Sodann stieg seine Ehefrau aus und er folgte über die Beifahrertüre. Es kam in der Folge zu weiteren verbalen Auseinandersetzungen mit den amtshandelnden Polizeibeamten.

Der Meldungsleger ging aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, insbesondere dem Inhalt des Funkspruches, mit dem die Streife „EE“ zum Tatort beordert wurde, davon aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug jedenfalls am Standort Adresse 3, zumindest kurzfristig, gelenkt hat und dabei mit einem dahinterstehenden Taxifahrzeug kollidiert ist. Nicht festgestellt werden kann dagegen, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Standort Adresse 3 gelenkt hat.

Wenngleich für die Lösung der hier relevanten Rechtsfrage nicht von Relevanz (siehe dazu die rechtliche Beurteilung unten), geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am Tatort Adresse 3 kurzfristig gelenkt hat. Er ist nach dem Vorfall beim Objekt Adresse 3, der zur Abgabe eines Notrufes durch Bewohner dieses Objektes geführt hat, über die Fahrertüre in das Fahrzeug eingestiegen, hat den Motor gestartet und hat dann das Fahrzeug kurzfristig gelenkt. Er stellte das Fahrzeug schlussendlich so knapp zum angrenzenden Zaun, dass er bei der Fahrertüre nicht mehr aussteigen konnte. Beim Eintreffen der Polizeistreife lief der Motor des Fahrzeuge noch.

Zusammenfassend steht sohin fest, dass sich AA, geb. xx.xx.xxxx,
Adresse 1, am 14.3.2020 um 04:00 Uhr in Z, Adresse 3 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

III.     Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige vom 16.3.2020, der ergänzenden polizeilichen Stellungnahme vom 21.3.2020 sowie der Einvernahme des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht nach Einvernahme des Meldungslegers keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige, der ergänzenden Stellungnahme vom 21.3.2020 sowie seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle einer bewusst falschen Aussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr glaubwürdigen und souveränen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase seiner Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich daher der Schilderung des Sachverhaltes durch den Meldungsleger vollinhaltlich an.

Zunächst ist näher auszuführen, dass, was den entscheidungsrelevanten Sachverhalt angeht, der Umstand, ob nun der Beschwerdeführer das Fahrzeug vom (wie er vorbringt) Grabenweg (im Bereich der sog. „GG“) zur Adresse 3 gelenkt hat oder nicht, nicht entscheidungsrelevant ist (siehe dazu näher die rechtliche Beurteilung). Er behauptet zusammenfassend, dass das Fahrzeug durch ein sog. „Promilletaxi“ dorthin gebracht wurde. Die diesbezüglichen Schilderungen durch ihn und seine Ehefrau DD überzeugen jedoch nicht und bleiben einige Fragen offen. So etwa, warum das Fahrzeug an der Adresse 3 und nicht im Bereich der Wohnadresse des Beschwerdeführers, abgestellt wurde? Warum sich der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen des Fahrzeuges auf den Fahrersitz begeben hat? Warum ein Schuldner um 04:00 Uhr (!) aufgesucht wird? Die bloß nachträgliche „Bestätigung“ (Originalbeleg gibt es offenkundig keinen) vom 7.5.2020 weist zudem eine andere Adresse („Adresse 4“) auf, die abseits der gegenständlichen liegt. Hier bestehen also große Bedenken, ob das Fahrzeug der Frau DD tatsächlich von einem sog. „Promilletaxi“ und nicht vom Beschwerdeführer selbst zum Tatort Adresse 3 gelenkt wurde.

Wenngleich, wie oben festgestellt, der Umstand, ob das Fahrzeug am Standort Adresse 3 tatsächlich vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, für die Lösung der hier relevanten Rechtsfrage nicht von zentraler Bedeutung ist, erfolgten diese Feststellung, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der Zeugin DD weiter zu erschüttern. Zunächst liegen dazu zwei völlig unbedenkliche Zeugenaussagen vor. Die Zeugen JJ und KK haben keine Nahebeziehung zum Beschwerdeführer. Sie wurden mitten in der Nacht von ihm geweckt und - ob seiner Alkoholisierung und seines ungebührlichen Verhaltens verängstigt – haben sie die Polizei gerufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der amtshandelnden Polizeibeamten am Fahrersitz befunden hat und das Fahrzeug in Betrieb stand. Dass er am Fahrersitz saß, ist vor allem auch deshalb von Bedeutung, zumal ein Ein- und Aussteigen über die Fahrertüre zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeistreife offenkundig nicht (mehr) möglich war. Dies bestätigte die Schilderung durch den Meldungsleger, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch den Meldungslegers das Fahrzeug nur über die Beifahrertüre verlassen konnte.

Frau DD schilderte vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass sie im Auto auf den Beschwerdeführer wartete, als er sich zum Objekt Adresse 3 begab. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich, nachdem er erfolglos nach seinem Schuldner „LL“ gesucht hatte, deshalb ins Fahrzeug gesetzt, um mit seiner Frau „zu diskutieren“. Das ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Fahrerseite leicht zu erreichen ist. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer über die Beifahrerseite auf die Fahrerseite wechseln müssen und das wäre nicht nachvollziehbar, weil ungemein aufwendig. Tatsächlich befand sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei auf der Fahrerseite und konnte dort nicht aussteigen. Damit ist zwingend verbunden, dass das Fahrzeug nach dem Einsteigen des Beschwerdeführers über die Fahrerseite noch bewegt werden musste und in der Folge offenkundig so nahe an den anschließenden Zaun abgestellt wurde, dass man dort nicht mehr ein- und aussteigen konnte. Das passt auch bestens mit der Schilderung der Zeugen JJ und KK vom 5.5.2020 überein, die ja – wie oben ausgeführt – in unbedenklicher Art und Weise ein Lenken des Fahrzeuges beobachten konnten. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall (Läuten/Hämmern an der Türe) beim Objekt Adresse 3 in das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt noch genügend Abstand zum anschließenden Zaun hatte, eingestiegen ist, den Motor gestartet hat und dann das Fahrzeug – zumindest - kurzfristig gelenkt hat. Im Anschluss daran fuhr er mit dem Fahrzeug so knapp zum anschließenden Zaun, dass er bei der Fahrertüre nicht mehr aussteigen konnte. In weiterer Folge traf dann die Polizeistreife ein, wobei zu diesem Zeitpunkt der Motor des Fahrzeuges (noch) lief.

Entscheidend ist jedoch, von welcher Situation jener Polizeibeamter ausgehen konnte, der schlussendlich die Aufforderung zum Alkomattest ausgesprochen hat. Der dazu festgestellte Sachverhalt ist insofern unstrittig, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten auf dem Fahrersitz gesessen ist und stark alkoholisiert war (vgl. dazu seine eigene Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bestreiten jedoch, dass das Fahrzeug in Betrieb war. Ihren diesbezüglichen Aussagen wird jedoch kein Glaube geschenkt. Vielmehr schließt sich das erkennende Gericht der vom Meldungsleger geschilderten Variante vollinhaltlich an. Einem Polizeibeamten ist nämlich jedenfalls zuzumuten, dass er verlässlich feststellen kann, ob ein Fahrzeug in Betrieb steht oder nicht. Der Meldungsleger erklärte nachvollziehbar, dass er beim Eintreffen am Tatort Rauch beim Auspuff aufsteigen sah und forderte den Beschwerdeführer (erfolglos) auf, das Fahrzeug abzustellen. Nachdem dieser sich geweigert hatte, wurde der Motor des Fahrzeugs von Frau DD abgeschaltet. Dass der Motor des Fahrzeuges beim Eintreffen der Polizeibeamten (noch) in Betrieb war, deckt sich im Übrigen wiederum bestens mit den Schilderungen der Zeugen JJ und KK vom 5.5.2020, wonach das Fahrzeug – wie oben geschildert - sogar am Tatort gelenkt wurde. Die vom Beschuldigten und seiner Ehefrau geschilderte Variante des Geschehens, wonach der Motor des Fahrzeugs nur zu „zu Demonstrationszwecken“ gestartet und dann wieder abgeschaltet wurde, überzeugt nicht ansatzweise. Wozu starte ich ein Fahrzeug um zu zeigen, dass der Motor nicht eingeschalten ist? Das ergibt überhaupt keinen Sinn, hier würde es ausreichen, auf den Umstand, dass der Motor nicht läuft, hinzuweisen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden daher als äußerst unglaubwürdig angesehen und erscheinen ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Wie oben eingehend dargelegt, konstruieren sie eine Variante des Geschehens, bei der das Fahrzeug weder in Betrieb gesetzt noch zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer gelenkt worden ist. Diese Variante erweist sich als Lügengebilde. Es steht im krassen Gegensatz zu den Aussagen des Meldungslegers sowie der Zeugen JJ und KK. Auch der gesamte Geschehensablauf lässt sich mit dieser Variante, wie oben eingehend dargestellt, nicht in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer ist auch bei der sonstigen Schilderung des Geschehens äußerst unsicher und vage. So weiß er auf Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die genaue Adresse, zu der sie mit dem „Promilletaxi“ hingefahren sind, nicht mehr und kennt auch den Informationsgeber, der „angeblich“ den Wohnort des Schuldners LL wusste, nur als „MM“. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum ihr Fahrzeug vom „Promilletaxi“ nicht gleich zum Wohnort in der Adresse 1 gefahren wurde, können sie angesichts des Umstandes, dass dort lt. Frau DD genügend Parkmöglichkeiten bestehen (so Frau DD vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), nicht liefern.

Zusammenfassend bestätigt sich sohin der oben festgestellte Geschehensablauf. Der stark alkoholisierte Beschwerdeführer hat das gegenständliche Fahrzeug (jedenfalls) vor dem Objekt Adresse 3 kurzfristig gelenkt und beim Eintreffen der Polizeistreife war das Fahrzeug noch in Betrieb.

Der Meldungsleger konnte aufgrund der ihm vorliegenden Informationen („eine alkoholisierte Person randalierte und lenkte einen PKW“) und der vorgefundenen Situation (der Beschwerdeführer, augenfällig stark alkoholisiert) sitzt am Fahrersitz und das Fahrzeug ist in Betrieb, völlig zu Recht davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer der begründete Verdacht besteht, das gegenständliche Fahrzeug unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizeibeamten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

IV.      Rechtliche Grundlagen:

§ 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/6 (StVO), lautet wie folgt:

„§ 5

(…)

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(…).

§ 99 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2013/39 (StVO), lautet wie folgt:

§ 99

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

(…)      

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Die Organe der Bundespolizei (und um ein solches handelt es sich beim Meldungsleger unstrittig) sind gemäß § 5 Abs 2 Z 1 StVO berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Dass der Beschwerdeführer augenfällig stark alkoholisiert war, wird nicht einmal von ihm bestritten. Der Meldungsleger schildert die entsprechenden Verdachtsmomente schlüssig und nachvollziehbar. Entscheidend ist in rechtlicher Hinsicht, dass die Berechtigung, jemanden verpflichtend zum Alkoholtest aufzufordern, lediglich den Verdacht verlangt, dass dieser ein Fahrzeug gelenkt hat. Auf das tatsächliche Lenken kommt es also gar nicht an.

Wie oben näher festgestellt, lag gegenständlich eine Situation vor, aufgrund derer der Meldungsleger unzweifelhaft davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizeistreife ein Fahrzeug – in alkoholisiertem Zustand – gelenkt hat. Mit dem Informationsstand, dass beim Objekt Adresse 3 ein alkoholisierter Mann randaliere und überdies ein Fahrzeug lenke und dabei mit einem dahinterstehenden Taxi kollidiert sei, traf der Meldungsleger am Tatort ein. Dort nahm er wahr, dass das Fahrzeug in Betrieb stand und sich ein stark alkoholisierter Mann auf dem Fahrersitz befand. Allein vor diesem Hintergrund ist von einer verdichteten Verdachtslage auszugehen, die einerseits den Meldungsleger jedenfalls dazu berechtigte, den Beschwerdeführer zum Alkomattest aufzufordern und bei der der Beschwerdeführer andererseits verpflichtet gewesen wäre, den Alkomattest zu absolvieren. Es kommt also, wie oben dargelegt und festgestellt, gar nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug am Tatort tatsächlich gelenkt hat oder nicht. Allein die hier geschilderte konkrete Verdachtslage verpflichtete ihn dazu, den Alkomattest zu absolvieren. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der klaren und deutlichen (zweifachen) Aufforderung durch den Meldungsleger vorsätzlich gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (er ist z.B. städtischer Bediensteter bei der Friedhofsverwaltung) ist jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als besonders hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung (Delikt nach § 99 Abs 1 StVO) aus dem Jahre 2017 zu werten.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen. Sie liegt im unteren Bereich des in Frage kommenden Strafrahmens und wurde die Mindeststrafe (Euro 1.600) nur geringfügig überschritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war – innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei um bloße sprachliche Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

2. Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.6.2020, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2020/22/1396):

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 17.3.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit dem Bescheid vom 17.3.2020 wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B für die Dauer von 12 Monaten, mithin vom 14.3.2020 (Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) bis 14.3.2021 ausgesprochen. Als begleitende Maßnahmen wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wie oben 1. vorgebracht. Beweis wurde ebenfalls wie oben 1. aufgenommen.

II.      Sachverhalt

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, am 14.3.2020 um 04:00 Uhr in Z, Adresse 3 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

III.     Rechtsgrundlagen

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2020/20 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

         1.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

         2.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

         3.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

         4.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

         5.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

         6.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

         7.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG fallbezogen eine Mindestentzugszeit von 12 Monaten. Die vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen sind gemäß § 24 Abs 3 FSG in der vorliegenden Fallkonstellation zwingend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Verweigerung Untersuchung Atemluft auf Alkoholgehalt;
Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.1676.3

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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