TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/17 LVwG-2020/47/1172-7

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GelVerkG 1996 §1 Abs2
GelVerkG 1996 §15 Abs2 zweiter Satz

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.05.2020, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 300,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, er habe als ehemaliger Inhaber eines Taxigewerbes mit fünf Personenkraftwagen am Standort 6561 Y, Adresse 2, zu verantworten, dass das Taxigewerbe im Zeitraum vom 03.02.2020 bis zum 12.02.2020 im Gemeindegebiet Y mit den auf ihn zum Verkehr zugelassenen Taxifahrzeugen, Kennzeichen ***, ***, ***, *** und ***, selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wurde, einen Ertrag, oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er nicht im Besitz einer erforderlichen Gewerbeberechtigung war, da ihm diese mit Wirkung vom 03.02.2020 gemäß § 85 Z 8 iVm § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung iVm § 1 Abs 2 und § 15 Abs 2 zweiter Satz Gelegenheitsverkehrsgesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 150,00 bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die genannten Taxifahrzeuge bis zum 12.02.2020 auf den Beschuldigten zum Verkehr zugelassen gewesen wären und dieser auch bis zum 12.02.2020 als Dienstgeber der Taxilenker aufgeschienen sei. Die Gewerbeberechtigung sei ihm rechtskräftig am 03.02.2020 entzogen worden. Das Taxigewerbe sei trotz Entzug weiterhin im Zeitraum vom 03.02.2020 bis 12.02.2020 ausgeübt worden, was aus diversen Verwaltungsanzeigen hervorgehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte aus, dass das Umschreiben der Autos auf seinen Cousin wegen der Bonitätsprüfung länger gedauert habe.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen Insp. BB und des Zeugen Insp. CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 (OZ 6), die Einsichtnahme in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.02.2020, Zl LVwG-2019/22/1698-9 (Beilage./A zu OZ 6) und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage./B zu OZ 6).

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.07.2019, Zl ***, ***und ***, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe entzogen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 03.02.2020 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde in weiterer Folge mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.02.2020, Zl LVwG-2019/22/1689-9, eingestellt.

Der Beschwerdeführer übte das Taxi- und Mietwagengewerbe mit fünf Fahrzeugen mit den Kennzeichen: ***, ***, ***, *** und *** aus.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.02.2020, Zl LVwG-2019/22/1698-9, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist dem Beschwerdeführer bekannt. Das Taxigewerbe übte er mit den fünf zuvor näherbezeichneten Fahrzeugen jedenfalls bis 12.02.2020 aus. Die Lenker wurden von ihm bezahlt und er erzielte die Einnahmen aus den Fahrten. Alle fünf Fahrzeuge waren im Zeitraum vom 03.02.2020 bis zum 12.02.2020 im Rahmen des Taxigewerbes für den Beschwerdeführer im Einsatz.

Am 12.02.2020 erfolgte die Ummeldung der Fahrzeuge auf seinen Cousin DD, welcher das Taxiunternehmen in Y übernahm. Von diesem wurden die Fahrzeuge ***, ***, *** und *** übernommen.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Entzug der Gewerbeberechtigung ergeben sich aus dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.02.2020, Zl LVwG-2019/22/1698-9. Dies wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass ihm das Taxigewerbe am 03.02.2020 rechtskräftig entzogen wurde.

Die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer mit den Fahrzeugen ***, ***, *** und *** und ***, ergibt sich aus der Anzeige der PI Y vom 15.02.2020, Zl ***, *** und ***. Darüber hinaus ergingen weitere Anzeigen (unter anderem nach der StVO, der TPBO und dem KFG) betreffend die Fahrzeuge ***, ***, ***, zu den Zahlen ***, ***, *** ua.

Die als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Polizeibeamten der PI Y Insp. BB und Insp. CC, gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie im Zeitraum vom 03. bis 13.02.2020 mehrfach Taxis des Taxigewerbes des Beschwerdeführers aufgrund diverser Übertretungen aufgegriffen haben und diverse Übertretungen auch zur Anzeige gebracht haben. Aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Polizeibeamten sowie der von ihnen gelegten Anzeigen konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass von 03.02.2020 bis 12.02.2020 vom Beschwerdeführer das Taxigewerbe mit der Absicht ausgeübt wurde, einen Eintrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Es ist den geschulten Augen der Polizeibeamten zuzutrauen, dass sie derartige Verwaltungsübertretung korrekt festzustellen vermögen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Beamten den Beschwerdeführer fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollten, zumal für sie eine falsche Anzeigeerstattung mit gravierenden strafrechtlichen und disziplinären Folgen verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer bestritt die weitere Ausübung des Taxigewerbes nach dem Entzug der Gewerbeberechtigung auch nicht und gab zu Protokoll, dass er in diesem Zeitraum die Einnahmen erzielte.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 65/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

V. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.       ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;

2.       eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

3.       eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

3a.      einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5 betreibt;

4.       entgegen § 69 Abs. 1 oder § 71 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;

5.       eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;

6.       die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt;

7.       entgegen § 84c nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;

8.       die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vermerkt worden ist;

9.       eine Pauschalreise veranstaltet oder eine verbundene Reiseleistung vermittelt, ohne über die erforderliche Reiseleistungsausübungsberechtigung zu verfügen;

10.      wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;

(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelVerkG), BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1.       die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2.       § 10 zuwiderhandelt;

3.       eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4.       die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5.       andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6.       nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

7.       gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

8.       nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1.       Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

2.       eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

3.       gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;

4.       die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5.       gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1.       die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet,

2.       die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3.       an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4.       geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde rechtkräftig die Gewerbeberechtigung für das Taxi- und Mietwagengewerbe entzogen. Die gegen den diesbezüglichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Beschwerde wurde am 03.02.2020 zurückgezogen. Die Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ist mit Zurückziehung der Beschwerde am 03.02.2020 eingetreten.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass vom Beschwerdeführer mit fünf auf ihn zum Verkehr zugelassenen Taxis das Taxi- und Mietwagengewerbe im Zeitraum vom 03.02.2020 bis 12.02.2020 im Gemeindegebiet Y selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wurde, um einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dies obwohl er nicht mehr im Besitze einer erforderlichen Gewerbeberechtigung war.

Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 2 und § 15 Abs 2 zweiter Satz GelverkG erfüllt.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG 1991 handelt, zu dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Dem Beschwerdeführer war sehr wohl bewusst, dass ihm am 03.02.2020 rechtskräftig die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Umschreibung der Autos auf seinen Cousin solange gedauert habe, vermochte nicht aufzuzeigen, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, sein Verwaltungsstrafregisterauszug weist diverse Eintragungen auf, jedoch keine einschlägigen. Mildernd ist nichts zu werten und Erschwerungsgründe liegen auch keine vor.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Schulden in Höhe von Euro 60.000,00 habe, über kein Vermögen verfüge und monatlich 14-mal jährlich Euro 1.300,00 ins Verdienen bringe. Sorgepflichten habe er keine.

Gemäß § 15 Abs 2 zweiter Satz GelverkG ist bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der GewO 1994 eine Geldstrafe von mindestens Euro 1.453,00 zu verhängen. § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sieht eine Geldstrafe von bis zu Euro 3.600,00 vor.

Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, welche sich im untersten Rahmen des Möglichen befindet, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nichts einzuwenden. Eine Strafe in dieser Höhe war sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Unrechtsgehalt der Tat genügend Rechnung zu tragen.

Zumal der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben war, war er zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (vgl § 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Gewerbeausübung;
Entzug der Gewerbeberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.47.1172.7

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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