TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 W159 2181825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W159 2181825-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX Staatsangehörige von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiäre Schutzberechtigte bis zum 13.12.2020 erteilt.

IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Afghanistan, gelangte (spätestens) am 01.11.2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.12.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX . Dabei gab die Antragstellerin zu den Fluchtgründen an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und sie sich dort nicht mehr sicher fühle, deswegen hätten sie beschlossen in den Iran zu fliehen. Dort sei ihr Aufenthalt aber illegal gewesen, sie hätten Angst gehabt wieder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden, deswegen hätten sie beschlossen aus dem Iran auszureisen. Als Geburtsort wurde Ghazni Afghanistan protokolliert, als Geburtsdatum der XXXX .

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 18.09.2017 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten. Dabei gab sie an, dass sie gesund sei und auch ihr Sohn gesund sei, der Kinderarzt aber gesagt habe, dass er irgendein Problem mit dem Blut habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte das Geburtsdatum, Identitätsdokumente habe sie nicht, sie sei afghanische Staatsbürgerin und Schiitin, gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem Stamm Sayed an. Auch ihre Eltern XXXX und XXXX sowie die Brüder XXXX und XXXX würden sich in Österreich befinden und würden auch in der gleichen Unterkunft in XXXX leben. Sie habe Afghanistan verlassen, als sie 14 Jahre alt gewesen sei. Ihrem Mann habe sie vor ca. zweieinhalb Jahren im Iran kennengelernt, zuvor habe sie in ihrem Heimatdorf XXXX in der Provinz Ghazni gelebt. Dort sei sie geboren und aufgewachsen und habe fünf Jahre lang die Schule besucht, habe aber keinen Beruf erlernt, sondern nach der Schule ihrer Mutter bei der Hausarbeit geholfen. Sie habe wohl Verwandte im Iran, aber zu niemanden mehr in Afghanistan Kontakt. Zu den Ausreisegründen gab sie an, dass sie geheiratet hätten, aber ihr Mann keine Dokumente im Iran gehabt habe und die Möglichkeit bestanden hätte, dass er festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschoben werde, deswegen hätten sie beschlossen den Iran zu verlassen. Nachgefragt, warum sie Afghanistan verlassen hätten, gab sie an, dass sie damals noch sehr jung gewesen sei, ihr Vater habe Probleme gehabt, sie wisse aber nicht welche und habe ihr das auch nicht erzählt. In Afghanistan sei sie von niemanden bedroht oder verfolgt worden, sonstige Fluchtgründe habe sie auch nicht. Sie habe in Afghanistan weder Probleme mit Behörden gehabt, noch aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Ihr Ehegatte habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt, welche Probleme genau könne sie auch nicht sagen. Angemerkt wurde, dass die Antragstellerin ein großes Kopftuch trage, wo nur das Gesicht erkennbar sei und sie traditionell gekleidet sei. In Österreich habe sie einen A1 Kurs besucht und auch die Prüfung absolviert. Sie sei weder erwerbstätig gewesen und habe auch sonst irgendwo ehrenamtlich gearbeitet, sie sei meistens zu Hause, koche und beschäftige sich mit ihrem Kind, sie habe nur Kontakt zu einer privaten Deutschlehrerin. Baden oder Schwimmen sei sie noch nie gewesen. Mit ihrem Mann gemeinsam habe sie an einer Veranstaltung für Flüchtlinge teilgenommen, gehe aber alleine einkaufen. Sie gab an, dass sie sich für die Politik in Österreich interessiere, Parteien konnte sie aber keine nennen. In der Zukunft möchte sie die Sprache hier in Österreich besser lernen und danach arbeiten gehen. Sie wisse aber noch nicht was.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 13.12.2017 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchteil VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 (Tagen) festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die bisherigen Einvernahmen dargelegt, weiters festgehalten, dass aus ihrer Kernfamilie, zu der auch ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX gehöre, auch ihre Eltern und ihre beiden Brüder in Österreich aufhältig seien. In der Folge wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass in dem Verfahren keine gegen die Antragstellerin gerichtete Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan habe festgestellt werden können, weder aufgrund der Religion noch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit noch des Geschlechtes. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin könne ferner nicht festgestellt werden, dass sie ein in Österreich über den vorgegebenen Integrationsprozess hinaus selbst bestimmtes Leben führen würde.

In der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegendem Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere hervorgehoben, dass aus dem gesamten Verfahren keine Bedrohung oder Verfolgung wegen der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religion oder politischen Gesinnung vorgegangen wäre. Weiters habe nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einer deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde und sie somit eine westliche Lebensführung und eine westliche, selbstbestimmte Lebensführung angenommen habe und einen westlichen, selbstbestimmten Lebensstil pflegen würde.

Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass die Herkunftprovinz Ghazni als volatil gelte und eine Rückkehr nach Ghazni nicht zugemutet werden könne, die Städte Kabul, Herat und Mazar e-Sharif jedoch als relativ friedlich und sicher gelten würden und für eine inländische Fluchtalternative zu Verfügung stehen würden. Es sei festzuhalten, dass sie in Afghanistan aufgewachsen sei, fünf Jahre die Schule besucht habe und auch mit Unterstützung von Verwandten rechnen könne, würde sie daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder in der Lage sein (mit Hilfe ihres Ehegatten), eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, und lasse sich insgesamt aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Art. 8 AsylG ableiten und hätten auch noch weitere Rückkehrhindernisse nicht festgestellt werden können. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass es keine Hinweise auf das Bestehen der Zuerkennungsvoraussetzung nach § 57 AsylG gäbe. Zu Spruchteil IV. wurde zunächst festgehalten, dass sie sich in Österreich mit ihrer Familie und überdies mit ihren Eltern und beiden Geschwister befinde, aber von einer Rückkehrentscheidung die gesamte Familie (auch die Eltern und Geschwister) betroffen seien und daher eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Hinsichtlich des Privatlebens sei festzuhalten, dass keine schützenswerten, privaten und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und auch keine Hinweise auf besondere Integrationsaktivitäten erkennbar sein. Die Antragstellerin habe den Großteil ihres Lebens in Afghanistan verbracht und dort auch die Sozialisierung erfahren. Sie habe durch ihre illegale Einreise den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, denen hohe Bedeutung zukomme, widersprochen und sei daher nach einer Gesamtabwägung eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt anzusehen.

Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Auch Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen und die Bescheide des Ehemannes und des Sohnes XXXX erhob die Antragstellerin, vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde vor allem auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Ehemannes und die Beweiswürdigung eingegangen, die die Unglaubwürdigkeit vor allem an Differenzen zur Erstbefragung festmachte. Weiters wurde auch ein Vorbringen hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiäre Schutzberechtige, insbesondere wegen der volatilen Sicherheitslage in Afghanistan erstattet. Der Beschwerdeführerin stehe auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung, da sie ein familiäres Netzwerk nur in ihrer Heimatprovinz Ghazni habe, welche, wie das Bundesamt festgestellt habe, eine äußerst volatile Provinz sei und ihr eine Rückkehr ihr dorthin nicht zugemutet werden könne. Ausdrücklich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 28.11.2019 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinens entschuldigen ließ. Unmittelbar davor ist auch der Verfahrensakt des am XXXX geborenen Sohnes XXXX eingelangt, hinsichtlich dessen eine analoge Entscheidung wie bei der Beschwerdeführerin durch das BFA getroffen wurde.

Nach Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde diese befragt. Sie erschien mit rotem Kopftuch (und relativ traditionell gekleidet). Eingangs gab sie an, dass sie wohl die Beschwerde aufrechterhalte, aber ihr Fluchtgrund nicht der Wahrheit entspreche. Sie sei nämlich im Iran geboren und von dort ausgereist, sie sei Afghanin und habe auch niemals die iranische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihre Eltern seien noch in Afghanistan geboren, aber dann, als sie noch ledig gewesen seien, in den Iran übersiedelt und zwar wegen der schlechten Sicherheitslage und der Taliban. Sie sei Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Sayed an, die zu den Hazara gehöre, sie übe die schiitische Religion auch in Österreich aus, sie verrichte ihr Gebet, in die Moschee gehe sie allerdings nicht, da es in ihrer Umgebung keine Moschee gebe. Sie sei am XXXX in der Stadt XXXX im Iran geboren, die Dolmetscherin rechnete das auf den XXXX um. Über Vorhalt, dass bisher als Geburtsdatum der XXXX angenommen worden sei, gab sie an, dass sie bei der Polizei angegeben habe 18 Jahre zu sein, jetzt wäre sie 21 Jahre. Sie hätten illegal im Iran gelebt, wenn die Polizei sie gefunden und erwischt hätte, hätte sie sie nach Afghanistan abgeschoben. Sie habe neuen Jahre lang eine offizielle Schule im Iran besuchen können, dies sei über Schmiergeld möglich gewesen. Ihr Vater habe als Hilfsarbeiter in einer Autoreparaturwerkstätte gearbeitet. Nach der Schule habe sie sich zu Hause aufgehalten, sie habe nicht arbeiten dürfe, die wirtschaftliche Lage ihrer Eltern sei als durchschnittlich zu bezeichnen gewesen. Nunmehr würden sich diese auch in Österreich aufhalten, ebenso ihrer zwei jüngeren Brüder. Sie habe weder Probleme mit afghanischen Behördenorgangen, noch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, noch (afghanischen)Privatpersonen gehabt, da sie sich niemals in Afghanistan aufgehalten habe. Im Iran hätten sie ein „verstecktes Leben“ führen müssen, ihr Schwiegervater habe für seinen Sohn um ihre Hand angehalten und sie habe zugestimmt. Die Eheschließung sei in der Stadt Ghom erfolgt. Sie hätten gegen Bezahlung eine Bestätigung erhalten, dass sie dort hinreisen hätten können. Die Hochzeitsfeier habe dann zu Hause stattgefunden, wann diese gewesen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern.

Gefragt, aus welchen Gründen sie den Iran verlassen habe, gab sie an, dass sie ihre Ziele im Iran nicht habe erreichen können, sie habe sich dort nicht weiterbilden können. Während ihrer Schulzeit habe sie auch jeden Tag Angst gehabt, dass sie am Schulweg überfallen würde, nur, weil sie Afghanin sei. Sie sei gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern aus dem Iran ausgereist, auch hier könne sie kein Datum nennen. Sie seien aber auf der Flucht von ihren Eltern und Geschwistern getrennt worden, erst später hätten sie sich dann wiederfinden können und seien sie gemeinsam in Österreich eingereist.

Sie habe zu niemanden in Afghanistan mehr Kontakt, es hätten wohl ihre Großeltern in Afghanistan gelebt, ihre Großmutter lebe nach wie vor dort, ihr Großvater wäre vor einem Monat gestorben. Das habe sie von ihrer Mutter erfahren, denn sie selbst habe keinen Kontakt zu ihren Großeltern. Möglicherweise habe sie noch andere weitschichtigere Verwandte in Afghanistan, die sie aber gar nicht kenne. Sie lebe mit ihren Eltern und Geschwistern in der gleichen Unterkunft, sie sei aber unabhängig, sie würden sie nicht brauchen, aber es ist gut, dass sie hier wohnen würden. Gelegentlich passe ihre Mutter auch auf die Kinder auf.

Sie sei gesund, auch ihre Kinder seien gesund. Sie besuche einen Deutschkurs, ihr Sohn XXXX habe in XXXX schon den Kindergarten besucht, jetzt wären sie nach XXXX übersiedelt, dort habe er noch keinen Kindergartenplatz. Sie besuche auch derzeit keinen Deutschkurs, in XXXX habe sie gemeinsam mit ihrem Mann den Deutschkurs besuchen können und ihr Kind mitnehmen können. Sonstige Ausbildungen außer Deutschkurse habe sie nicht gemacht, sie habe schon Deutschdiplome A1 und A2. Die Möglichkeit zu Arbeit in Österreich habe sie nicht gehabt. Im Gegensatz zu ihrem Mann habe sie auch nicht ehrenamtlich helfen können, da sie wegen ihres Kindes keine weiten Strecken haben gehen können. Sie gehe aber ohne ihren Mann einkaufen und sei auch schon einige Male ohne ihren Mann beim Kinderarzt gewesen, sie sei auch bei keinem Verein Mitglied. Bevor ihr älterer Sohn in den Kindergarten aufgenommen worden sei, sei sie zu einer Elterngruppe gegangen, dort habe es auch Erste Hilfe Unterricht gegeben. Sie habe auch Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern und österreichische Freunde. Gefragt nach dem Alltag gab sie an, dass sie nur jenen in XXXX beschreiben könne. Zunächst habe sie ihrem Sohn das Frühstück gemacht, dann habe sie ihn in den Kindergarten gebracht, als sie zurückgekommen sei, habe sie mit ihrem Mann gefrühstückt, dann hätten sie sich gegenseitig geholfen Deutsch zu lernen. Um 11:30 Uhr habe sie dann ihr Kind vom Kindergarten abgeholt, dann das Mittagessen gekocht und am Nachmittag wären sie in den Deutschkurs gegangen. In ihrer Freizeit gehe sie mit den Kindern in den Park oder spiele mit ihnen zu Hause, in den Sommermonaten sei sie auch laufen gegangen, sie könne Radfahren und habe auch ein Rad, das sie verwende. Schwimmen können sie nicht, sie sei einmal mit ihrem Mann ihren Kindern und ihrer Mutter und ihren Brüdern baden gegangen, sie habe aber nur zuschauen können, sie habe einen Zweiteiler mit einer Jacke darüber getragen und auch einen Schleier. Das Leben in Österreich und im Iran wäre sehr unterschiedlich, sie könne hier einfach einkaufen gehen und müsse keine Angst haben, sie könne alles erreichen und anstreben. Ihre Leben in Österreich habe sich durch ihren Aufenthalt verändert. Sie erledige ihre Sachen selbst, kann auch selbst zum Arzt gehen und einkaufen. Ihr Mann helfe ihr auch im Haushalt, er finde die Veränderungen positive, auch ihre Eltern seien darüber erfreut. Gefragt nach ihren Zukunftsplänen in Österreich gab sie an, dass sie zuerst die B1 Prüfung ablegen möchte und später als Verkäuferin arbeiten möchte. Wenn sie einmal ein Mädchen bekommen würde, soll das Kind über sich selbst bestimmen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, müsste sie das Leben wie die anderen Menschen in Afghanistan führen, dies sei ein unsicheres Leben, sie müsste mit ihren zwei Kindern in ständiger Angst leben. Sie möchte einfach nicht in Afghanistan leben, auch nicht in Mazar e-Sharif oder Herat.

Von der Beschwerdeführer Vertreterin befragt, worum sie ein Kopftuch trage, gab sie an, dass es die Schiiten und die afghanischen Traditionen so vorschreiben würden, sie habe sich selbst entschieden die afghanischen Traditionen weiter aufrecht zu erhalten und zu bewahren.

Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin indem keine Verurteilung aufscheint.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (soweit verfahrensrelevant) vom 13.11.2019 vorgehalten, wobei die Beschwerdeführer Vertreterin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von einer Woche beantragte, was gewährt wurde.

Die Beschwerdeführervertreterin machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und wies auf rezente Judikatur des VfGH hin, wo im Hinblick auf die besondere Vulnarabilität von Kleinkindern die Gewährung von subsidiären Schutz für eine afghanische Kernfamilie gefolgert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Afghanistan, gehört dem Stamm der Sayed und der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitische Moslemin. Das Geburtsdatum bzw. der Geburtsort ist wegen widersprüchlicher Angaben ebenso wenig exakt feststellbar wie der Umstand, ob die Beschwerdeführerin sich jemals in Afghanistan aufgehalten hat. Jedenfalls stammt ihre Familie aus der Provinz Ghazni. Die Beschwerdeführerin hat im Iran die Schule besucht und sich jedenfalls mehrere Jahre im Iran aufgehalten, über die Dauer des Schulbesuches können ebenfalls keine exakten Feststellungen getroffen werden. Nach der Schule hat die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet, sondern ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Sie hatte jedenfalls weder mit afghanischen Behördenorganen noch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban noch mit afghanischen Privatpersonen Probleme. Sie hat an einen nicht näher feststellbaren Zeitpunkt den afghanischen Staatsbürger XXXX geheiratet und hat mit diesem und mit ihren Eltern und Geschwistern ebenfalls zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt den Iran verlassen. Gründe für das Verlassen des Irans war einerseits die mangelten Bildungs- und Entfaltungsmöglichkeiten (für afghanische Staatsbürger) und anderseits die Furcht vor einer Zurückschiebung nach Afghanistan.

Nach illegaler Einreise (gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren Eltern und Geschwistern) stellte sie am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde in Österreich Mutter der beiden Söhne XXXX und XXXX , welche beide gesund sind und keine eigenen Fluchtgründe haben. In Österreich hat die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht (bis A2), weitere Ausbildungen jedoch nicht genossen. Sie konzentriert sich auf ihre Rolle als Hausfrau und Mutter, geht allerdings schon alleine einkaufen oder mit den Kindern zum Kindergarten. Sie hat auch keine ehrenamtliche Arbeit geleistet, möchte allerdings später einmal als Verkäuferin arbeiten. Es besteht keine Abhängigkeit zu ihren Eltern und Geschwistern ( XXXX ), obwohl diese in der gleichen Unterkunft wohnen und ihre Mutter gelegentlich auf die Kinder aufpasst. Die Beschwerdeführerin übt ihre schiitische Religion in Österreich aus (soweit dies aufgrund er örtlichen Gegebenheiten möglich ist). Sie trägt jedenfalls ein Kopftuch und traditionelle Kleidung und hat sich bewusst entschieden – auch in Österreich – die afghanischen Traditionen aufrecht zu erhalten und zu bewahren. Die Beschwerdeführerin betreibt gelegentlich Sport wie Laufen und Radfahren, aber nicht Baden oder Schwimmen. Sie ist gesund und unbescholten.

Zu Afghanistan wird verfahrensrelevant folgendes festgestellt:

1.       Politische Lage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019).
Politische Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

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2.         Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).
Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))
\table\

\colgroup\96|96|96|96|96/colgroup/

\row\

\td\/td/

\td\2016/td/

\td\2017/td/

\td\2018/td/

\td\2019/td/

/row/

\row\

\td\Jänner/td/

\td\2111/td/

\td\2203/td/

\td\2588/td/

\td\2118/td/

/row/

\row\

\td\Februar/td/

\td\2225/td/

\td\2062/td/

\td\2377/td/

\td\1809/td/

/row/

\row\

\td\März/td/

\td\2157/td/

\td\2533/td/

\td\2626/td/

\td\2168/td/

/row/

\row\

\td\April/td/

\td\2310/td/

\td\2441/td/

\td\2894/td/

\td\2326/td/

/row/

\row\

\td\Mai/td/

\td\2734/td/

\td\2508/td/

\td\2802/td/

\td\2394/td/

/row/

\row\

\td\Juni/td/

\td\2345/td/

\td\2245/td/

\td\2164/td/

\td\2386/td/

/row/

\row\

\td\Juli/td/

\td\2398/td/

\td\2804/td/

\td\2554/td/

\td\2794/td/

/row/

\row\

\td\August/td/

\td\2829/td/

\td\2850/td/

\td\2234/td/

\td\2443/td/

/row/

\row\

\td\September/td/

\td\2493/td/

\td\2548/td/

\td\2389/td/

\td\-/td/

/row/

\row\

\td\Oktober/td/

\td\2607/td/

\td\2725/td/

\td\2682/td/

\td\-/td/

/row/

\row\

\td\November/td/

\td\2348/td/

\td\2488/td/

\td\2086/td/

\td\-/td/

/row/

\row\

\td\Dezember/td/

\td\2281/td/

\td\2459/td/

\td\2097/td/

\td\-/td/

/row/

\row\

\td\insgesamt/td/

\td\28.838/td/

\td\29.866/td/

\td\29.493/td/

\td\18.438/td/

/row/

/table/
Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

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Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

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Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))
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\td\Jahr/td/

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\td\Insgesamt/td/

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\td\7.162/td/

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\td\2011/td/

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\td\2013/td/

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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