TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/26 W146 2171615-2

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2171615-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl. 1156127807 - VZ 180733487, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 31.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 01.09.2018 erteilt.

Mit Bescheid vom 13.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 01.09.2019 erteilt.

Am 03.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab, da der Beschwerdeführer weder einen Reisepass bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes beantragt noch einen ausreichenden schriftlichen Nachweis erbracht habe, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlegen könne.

Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 25.06.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich bei der syrischen Botschaft einen syrischen Reisepass zu besorgen, da dies als freiwillige Unterschutzstellung gewertet werden würde, worauf die Behörde in keiner Weise eingehe. Auch könne nicht gesagt werden, welche Folgen eine Kontaktaufnahme zur syrischen Botschaft für den Beschwerdeführer habe, da er sich im kritischen Alter hinsichtlich einer möglichen Zwangsrekrutierung befinde. Auch sei das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, dem mit Bescheid vom 31.08.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zugleich wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2018 erteilt, welche bis zum 01.09.2019 verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer beantrage am 03.08.2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl 1156127807- VZ 180733487, abgewiesen. Dagegen wurde am 25.06.2019 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 8 Abs. 7 AsylG 2005 erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb damit sein Status des subsidiär Schutzberechtigten erlosch.

Da somit die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG, nämlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers in Österreich, ex lege wegfiel, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Asylgewährung ex lege - Wirkung Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2171615.2.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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