TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/28 W179 2183466-1

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Veröffentlicht am 28.06.2020
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Entscheidungsdatum

28.06.2020

Norm

GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W179 2183466-1/19E

W179 2186215-1/20E

W179 2227934-1/7E

W179 2228049-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über 1.) die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und 2.) die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Vorstands der E-Control Austria I.) vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011), und II.) vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011), nach Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung am heutigen Tag, zu Recht:

SPRUCH

A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX nun lauten wie folgt:

„1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX für den Zeitraum 1. Jänner XXXX bis 31. Dezember XXXX festgestellt.

2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in EUR):

i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX

B) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011) nun lautet wie folgt:

„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in EUR):

i.       Kosten der Netzebene 1:  € XXXX

ii.      Kosten der Netzebene 2:  € XXXX

iii.    Kosten der Netzebene 3:  € XXXX “

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil alle Parteien am XXXX auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.

Schlagworte

Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid gekürzte Ausfertigung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2183466.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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