Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W282 2231427-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04.01.2019 in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 04.01.2019 erstmals beim Busbahnhof in Innsbruck einer Personskontrolle unterzogen, bei welcher er sich mit einem gültigen marokkanischen Reisepass und einem – zu diesem Zeitpunkt noch – gültigen italienischen Permesso di Soggiorno Lavoro Autonomo ausweisen konnte. Er führte des Weiteren 1,21 Gramm Kokain mit sich. Der BF wurde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
2. Der BF wurde vom Bundesamt einvernommen und gab an sich seit zwei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten, mittellos zu sein und daher in der Notschlafstelle Innsbruck XXXX zu nächtigen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab vier EURODAC-Treffer der Kategorie 1 aus dem Jahr 2014. Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und er zur sofortigen Ausreise aufgefordert.
3. In der Folge entzog sich der Beschwerdeführer dem gegen ihn geführten Verfahren, weswegen dieses am 26.04.2019 eingestellt wurde. Seine Ausreise nach Italien brachte er der Behörde ebenfalls nicht zur Kenntnis. Von der Verfolgung wegen Verstoßes gegen §27 SMG trat die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 04.02.2019 vorläufig zurück.
4. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bereich des Innsbrucker Hauptbahnhofes angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihm neuerlich ein Parteiengehör zum nun fortgesetzten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zugestellt.
5. Im Rahmen des nun fortgesetzten Verfahrens kam hervor, dass sich der BF offensichtlich zwischenzeitig weiterhin in Innsbruck aufgehalten und zumindest seit April 2019 unangemeldet in der XXXX Unterkunft genommen hatte. Am 14.06.2019 wurde gegen den Fremden eine diesbezügliche Verwaltungsstrafe des Stadtmagistrates Innsbruck rechtskräftig. In der Folge tauchte der Fremde neuerlich unter. Am XXXX 2020 gegen 21:30 Uhr reiste der Beschwerdeführer neuerlich und unrechtmäßig mit dem Taxi in das Bundesgebiet ein, wobei er sich offenbar weigerte, dem Taxilenker den Fahrpreis zu bezahlen, weswegen dieser die Polizei alarmierte. Es wurde diesbezüglich am XXXX 2020 Anklage wegen Betrugs gegen den BF erhoben.
6. Nach Entlassung des BF am 01.02.2020 wurde am 03.02.2020 über das Polizeikooperationszentrum Thörl Maglern eine Anfrage an die italienischen Behörden bezüglich des dortigen Aufenthaltsstatus gerichtet. Aus der Antwort ergab sich, dass das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels in Italien ausgesetzt ist und gegen den Fremden auch in Italien Vormerkungen wegen Suchtmittelvergehen bestehen. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen der PI Innsbruck Bahnhof in der Notschlafstelle XXXX aufgegriffen, wobei er sich zwar mit seinem gültigen marokkanischen Reisepass ausweisen konnte, sein Permesso di Soggiorno war aber, in Übereinstimmung mit der Rückmeldung des PKZ Thörl-Maglern, abgelaufen. Aufgrund dieser Tatsachen ordnete der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundeamtes die Festnahme des BF an.
7. In Anwesenheit eines Rechtsberaters wurde der Fremde am XXXX 2020 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer hat dabei angegeben, sich in verschiedenste europäische Länder begeben zu haben; des Weiteren machte der BF erheblich widersprüchliche Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in Italien und zu seinem Lebensunterhalt. So konnte er weder ua. weder Kontaktdaten seiner behaupteten Lebensgefährtin in Innsbruck nennen, mit der er angab eine Liebesbeziehung zu führen, noch konnte die Existenz des Restaurants in dem der BF angab zu arbeiten verifiziert werden.
8. Aufgrund der von der Verwaltungsbehörde angenommenen erheblichen Fluchtgefahr und zur Abklärung des Dublin-Sachverhaltes sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesamts bereits bisher als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom XXXX 2020 die Schubhaft gemäß Art 28 Abs 1-3 Dublin-III-VO und leitete am XXXX 2020 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein, welches am XXXX 2020 negativ beschieden wurde. Am XXXX 2020 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung der freiwilligen Ausreise als Selbstzahler nach Italien, der aufgrund seiner mangelnden Glaubwürdigkeit und der Tatsache, dass die italienische Permesso di Soggiorno lavoro autonomo des BF bereits seit geraumer Zeit abgelaufen war, negativ beschieden wurde.
9. Mit Bescheid vom XXXX 2020, Zahl XXXX , erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko fest und erließ zudem ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG aberkannt, und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Dementsprechend wurde die Rückkehrentscheidung nach Zustellung am XXXX 2020 durchsetzbar. Die durch die Vorschriften des COVID-19-VwBG erstreckte Rechtsmittelfrist lief mit 29.05.2020 ungenützt ab und ist dieser Bescheid somit auch rechtskräftig.
10. Das BFA änderte aus diesen Gründen mit Mandatsbescheid vom XXXX 2020 das Schubhaftregime von der Dublin-III-VO auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG. Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nicht Asylwerber sei und bereits mehrmals untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar gewesen sei. Er habe sich daher seinem Verfahren entzogen. Weiters habe er 2014 in der Schweiz, Dänemark und Schweden Asylanträge gestellt und sich diesen Verfahren in Folge ebenfalls entzogen. Er reise seit Längerem illegal durch mehrere europäische Länder und sei zwischenzeitig auch nach Marokko gereist. Weiters habe er bei seinem ersten Aufgriff im Bundesgebiet 1,21 Gramm Kokain bei sich gehabt, weswegen gegen ihn ein Ermittlungsverfahren aufgrund des § 28 SMG geführt werde. Seine Angaben bei seiner Einvernahme am XXXX 2020 seien höchst widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen.
11. Am 05.03.2020 trat der BF in den Hungerstreik, wobei das Bundesamt davon ausging, dass er damit die Entlassung aus der Schubhaft erwirken wollte. Er beendete den Hungerstreik aber am 13.03.2020. Am 07.04.2020 trat er neuerlich in den Hungerstreik, beendete diesen jedoch am 17.04.2020 erneut.
12. Für den BF war aufgrund der Tatsache, dass er über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfügt, zur Abschiebung bereits ein Flug nach Marokko gebucht worden, der aufgrund der Einstellung des Flugverkehrs aufgrund der Maßnahmen zur Verbreitung von COVID-19 nicht mehr angetreten werden konnte.
13. Am 28.04.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf freiwillige Rückkehr samt Kostenübernahme, diesmal mit Zieldestination Marokko (Casablanca oder Marrakesch). Diesem Antrag wurde mit Schreiben der Behörde vom 30.04.2020 ausschließlich im Hinblick darauf zugestimmt, dass es dem Fremden möglicherweise gelänge, eine Rückholung bzw. Rückführung nach Marokko aus eigenem zustande zu bringen, und dadurch die Auswirkungen der Flugverkehrseinschränkungen zu umgehen. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Rückkehrbereitschaft unmittelbar mit der aus seiner Sicht unvermeidbaren zwangsweisen Abschiebung einhergehe und nicht in einer grundsätzlichen Verhaltensänderung begründet liege.
14. Am 30.05.2020 trat der BF erneut in den Hungerstreik, beendete diesen jedoch erneut freiwillig am 03.06.2020
15. Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 31.05.2020 die Verwaltungsakten zur ersten amtswegigen Überprüfung der Schubhaft nach Erreichen des vierten Monats der Anhaltung vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2020 zur GZ W117 2231427-1/9E wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ausgesprochen, dass die Vorrausetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorlägen und diese zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
16. Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur erneuten Prüfung der Anhaltung in Schubhaft nach weiteren vier Wochen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesamt entgegen seiner aus § 22a Abs. 4 2. Satz BFA-VG entspringenden Vorlagepflicht von sieben Tagen vor Ablauf von vier Wochen nach dem letzten Erkenntnis des BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, den Akt zwei Tage zu spät vorgelegt hat. Die vierwöchige Frist ab dem Erkenntnis vom 03.06.2020 endet am 01.07.2020, das Bundesamt hätte den Verwaltungsakt daher bereits am 24.06.2020 vorzulegen gehabt.
17. Das Bundesamt brachte in seiner Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage am XXXX wie folgt vor:
„Herr XXXX ist seit 06.12.2016 im Besitz des marokkanischen Reisepasses Nr. ST3870646, gültig bis zum 06.12.2021, welchen er sich bei der marokkanischen Vertretungsbehörde in Mailand ausstellen hat lassen. Daher ist davon auszugehen, dass es ihm seit Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung in Italien leicht möglich gewesen wäre, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum nach Marokko zu verlassen. Der Reisepass ist nach wie vor gültig und befindet sich bei den Effekten.
Herr XXXX zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er – offensichtlich mittellos – in verschiedenste europäische Länder reist und zuletzt die schengenweiten Bestimmungen über rechtmäßige Einreise und Aufenthalt ignoriert. Er stellte mehrere offensichtlich unbegründete Asylanträge (siehe
Aussage in der Einvernahme zur Schubhaft –Bescheid Seite 9 bzw. Seite 10 „F: Wie ist der jeweilige Verfahrensstand? A: Ich bin nicht geblieben, um es zu wissen, ich brauche es eigentlich nicht“) Er hat zudem gegen Meldebestimmungen und Bestimmungen über den Umgang mit Suchtgift verstoßen, wurde beim Ladendiebstahl betreten, wegen Betruges angeklagt und trat zweimal während der Schubhaft in den Hungerstreik. Herr XXXX erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig.
Daran vermag auch der zweite Antrag auf freiwillige Rückkehr – wie oben erörtert - nichts zu ändern. Viel mehr ist, aufgrund seines bisherigen Verhaltens, davon auszugehen, dass der Fremde den Antrag auf freiwillige Ausreise nur unter dem Eindruck der Schubhaft gestellt hat, um die Haftdauer zu verkürzen. Beim Entfall der Schubhaft als zentralem Beweggrund für den Ausreisewunsch, wäre daher davon auszugehen, dass er unmittelbar untertauchen und die Abschiebung vereiteln würde.
Fremdenpolizeiliche Maßnahmen erscheinen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Die Republik Österreich hat ihre unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen Schengenstaaten zur Umsetzung der Aufenthalts- und Einreisebestimmungen zu wahren, woraus sich ein massives öffentliches Interesse, Personen die über kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat verfügen und sich dennoch längerfristig unrechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, in den Herkunftsstaat zu überstellen. Dem Art. 6 i.V.m. Art 8 der Rückführungsrichtlinien zufolge war sowohl eine Rückkehrentscheidung zu erlassen als auch Maßnahmen zu deren Vollstreckung vorzunehmen und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Behörde.
Wie amtsbekannt ist, hat mittlerweile die Austrian Airlines angekündigt, den Flugverkehr, beginnend mit 15.06.2020, wieder hochzufahren. Marokko hat die eingeführte Unterbrechnung der internationalen Flug- und Fährverbindungen für Passagiere laut Website des Außenministeriums vorerst bis 15.06.2020 verlängert (www.bmeia.gv.at). Es ist weiters auch nicht bekannt, dass Marokko von der COVID-19-Pandemie derart betroffen wäre, dass von einer noch deutlich länger andauernden vollständigen Anflugsperre auszugehen wäre. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung oder allenfalls die freiwillige Ausreise nach Marokko aus dem Stand der Schubhaft in absehbarer Zeit und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird.
Abschließend darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass Herr XXXX im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, und folglich seine Ausreise unverzüglich erfolgen kann, sobald eine Flugverbindung besteht. Weitere Schritte, insbesondere die Erlangung eines HRZ, sind nicht notwendig.
Aus diesen Gründen erscheint die Schubhaft dem Bundesamt weiterhin verhältnismäßig. Im Hinblick auf die sich abzeichnenden Lockerungen der internationalen Verkehrsbeschränkungen ist der Zweck der Anhaltung innerhalb der Höchstschubhaftdauer jedenfalls erreichbar, wenn auch derzeit nicht festgestellt werden kann, wann genau die marokkanischen Flughäfen wieder geöffnet werden.
Aufgrund des vergangenen Verhaltens des Fremden, wie ausführlich dargestellt, und vor allem im Hinblick eben auf die nun wahrscheinlicher werdende tatsächliche zeitnahe Durchführbarkeit der Abschiebung, besteht auch erheblicher Sicherungsbedarf.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist marokkanischer Staatsbürger, er ist volljährig und gesund. Der BF wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände in Schubhaft angehalten. Der BF ist weder Asylwerber noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über einen gültigen marokkanischen Reisepass. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, es wurde gegen ihn jedoch Anklage wegen Betrugs aufgrund des Vorfalls vom XXXX 2020 erhoben (vgl. Punkt 5 des Verfahrensgangs). Vor seiner Einreise hielt sich der BF mehrere Jahre zeitweise rechtmäßig in Italien auf, wobei seine italienische Aufenthaltsberechtigung seit geraumer Zeit abgelaufen ist. Der BF hat seinen letztmalig am 30.05.2020 begonnen Hungerstreik freiwillig am 03.06.2020 aufgegeben.
1.2. Zum sozialen Umfeld:
Der BF ist in Österreich in keiner Form integriert, er verfügt über keine substanziellen sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft, über kein Barvermögen und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF war im Bundesgebiet niemals legal erwerbstätig.
1.3. Zum Vorverfahren
Der BF hat bereits in der Vergangenheit im Jahr 2014 Asylanträge in der Schweiz, in Dänemark und in Schweden gestellt und sich im Anschluss diesen Verfahren entzogen. Er reiste in den letzten Jahren mehrmals unrechtmäßig durch europäische Staaten. Der BF hat sich weiters dem im Jänner 2019 gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen. Der BF ist in Folge im Bundesgebiet geblieben, er war jedoch für das Bundesamt nicht greifbar.
Über den BF wurde (letztmalig) mit Bescheid vom XXXX 2020 die Schubhaft zur Sicherung der zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wird seit XXXX 2020 in Schubhaft angehalten, wobei sich seine Anhaltung vor XXXX 2020 auf Art 28 Abs 1-3 Dublin-III-VO gestützt hat. Am XXXX ist gegen den BF zur Zahl XXXX eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot ergangen, mit der auch festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF in Schubhaft zugestellt und ist mangels Bekämpfung Ende Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. Der BF sollte bereits im März 2020 nach Marokko abgeschoben werden, wobei die Abschiebung aufgrund der Einstellung des Flugbetriebs aufgrund der Reisebeschränkungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 unterblieben ist.
Mit Erkenntnis vom 03.06.2020, GZ W117 2231427-1/9E traf das Bundesverwaltungsgericht einen Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 4 BFA-VG und stelle somit fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese verhältnismäßig sei.
1.4 Zur Schubhaft:
Der BF verfügt über einen gültigen und authentischen marokkanischen Reisepass, wodurch die Führung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der der marokkanischen Botschaft entfällt. Der BF hat zwischenzeitig die freiwillige Ausreise nach Marokko beantragt; dieser Antrag wurde vom BF jedoch nur in der Absicht gestellt die Schubhaftdauer zu verkürzen.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass der BF sehr zeitnah nach Marokko im Rahmen einer Einzelabschiebung abgeschoben werden kann. Der seit Mitte März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie eingeschränkte Flugverkehr wurde mittlerweile teilweise wiederaufgenommen. Aufgrund der Aufhebung der Beschränkungen der Reisefreiheit ist mit der Möglichkeit der Durchführung von Abschiebungen ua. nach Marokko in den Sommermonaten, spätestens jedoch im Herbst des Jahres 2020 zu rechnen, auch wenn Marokko zwischenzeitig die eingeführte Unterberechnung der internationalen Flug- und Fährverbindungen für Passagiere nochmals bis 10.07.2020 verlängert hat.
Es ist daher festzustellen, dass eine Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch und wahrscheinlich ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem genannten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Die Negativ-Feststellungen zu familiären Beziehungen, zum Wohnsitz und zur Erwerbstätigkeit basieren ua. auf dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 zur GZ XXXX und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Rahmen der Schubhabftverhängung im Februar 2020.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der Verfahrenshistorie die Meinung des Bundesamtes, dass der BF nicht glaub- und vertrauenswürdig ist und im Fall der Entlassung aus der Schubhaft oder der Anwendung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen würde. Besonders die Tatsache, dass der BF bei seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung teils erheblich widersprüchliche Angaben gemacht und auch bereits in der Vergangenheit drei anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hat, wobei er sich jedem dieser Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, spricht gänzlich gegen die Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des BF. Dass der BF darüber hinaus bei seinem Aufgriff im Jänner 2019 entgegen des SMG 1,21 Gramm Kokain bei sich hatte vermag seine Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit naturgemäß nicht zu steigern. Weiters hat sich der BF auch dem aufgrund dieses Aufgriffs eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung des Bundesamtes im Jahr 2019 durch Untertauchen entzogen.
2.3 Im Besonderen ist hervorzuheben, dass der BF über einen marokkanischen Reisepass verfügt, womit die Führung eines langwierigen HRZ-Verfahrens mit Marokko entfällt.
2.4 Zur Möglichkeit einer baldigen Abschiebung ist festzuhalten, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Reiseverkehrs durch die COVID-19 Pandemie mittlerweile weitestgehend zurückgenommen sind und Austrian Airlines mit 15.06.2020 den Flugbetrieb wiederaufgenommen hat. Nach den Angaben des österreichischen Außenministeriums (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Stand 29.06.2020) zu Marokko wurde die Unterberechnung der internationalen Flug- und Fährverbindungen für Passagiere nochmals bis 10.07.2020 verlängert. Es ist aber auch hier davon auszugehen, dass der Flugbetrieb von Europa nach Marokko noch in den Sommermonaten des Jahres 2020 wiederaufgenommen wird. Es ist somit realistisch, dass der BF im Sommer 2020, jedoch spätestens im Herbst und somit noch deutlich innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten (unter Anwendung von § 80 Abs. 4 Z 4 FPG, da sich der BF bereits einmal dem Verfahren entzogen hat) abgeschoben werden kann. Da der BF über einen gültigen Reisepass verfügt, ist somit mit seiner umgehenden Abschiebung zu rechnen, sobald ein Flug gebucht werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A):
3.1 Fortsetzung der Schubhaft:
3.1.1 Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (§ 76 FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)
„(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§§ 22a BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
3.1.2 Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.2 Zum konkret vorliegen Fall:
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2020, die ggst. vierwöchige Frist endet daher am 01.07.2020. Das Bundesamt hat den ggst. Verwaltungsakt am XXXX und somit entgegen der siebentägigen Vorlagefrist des § 22a Abs. 4 2. Satz BFA-VG zwei Tage zu spät vorgelegt.
Unter einem hat das Bundesamt darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111)
Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit höchster Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt (§ 76 Abs. 3 Z 1 leg. cit.). Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass sich der BF aber bereits seinem bisherigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Jahr 2019 und davor seinen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedsstaaten entzogen hat, indem er untergetaucht ist, begründet auch dieser Umstand gegenständlich Fluchtgefahr. Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet auf keine Weise sozial ober beruflich verankert, da er keine Familienangehörigen und keinen festen Wohnsitz hat oder je hatte, weiters im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Die diesbezüglichen Angaben in seiner Einvernahme zu einer angeblichen Lebensgefährtin in Innsbruck sind aufgrund der Tatsache, dass er BF nicht mehr als einen Vornahmen nennen konnte und keine Adresse angeben konnte nicht glaubwürdig, wären aber auch für sich genommen nicht ausreichend um eine soziale Verankerung zu begründen. Mangels einer sozialen Verankerung ist ebenfalls von Fluchtgefahr bzw. der erheblichen Gefahr eines erneuten Untertauchens des BF auszugehen.
Es sind iSd oben dargelegten Judikatur des VwGH zu § 80 FPG weiterhin keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die zwischenzeitige temporäre Unmöglichkeit der Durchführung der Abschiebung nach Marokko durch die durch COVID 19 bedingten Maßnahmen, nicht bloß ein zeitlich befristetes Hindernis darstellen. Die Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr wurden mit Mitte Juni 2020 weitgehend zurückgenommen und der Flugbetrieb der Austrian Airlines wurde mit 15.06.2020 wiederaufgenommen, weshalb mit der Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung des BF noch im Sommer 2020, spätestens jedoch im Herbst 2020 zu rechnen ist. Da sich gegenständlich der BF bereits iSd § 80 Abs. 4 Z 4 FPG seinem Verfahren entzogen hat und hierdurch die Abschiebung gefährdet erscheint, ist binnen der somit anwendbaren Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten jedenfalls realistisch mit einer Abschiebung des BF zu rechnen.
Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und somit auch verhältnismäßig.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit – insbesondere, dass er sich bereits einmal seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat - schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese verhältnismäßig ist.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es finden sich im keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2231427.2.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020