Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
ASVG §293Spruch
W249 2231083-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:
? Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und des XXXX für die Adresse XXXX
? Kontoauszug mit der bosnischen Mindestpension der Eltern der Beschwerdeführerin ( XXXX ), ohne Datum
? Auflistung der monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin vom XXXX
? handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin, ohne Datum
? diverse Kontoauszüge der Beschwerdeführerin vom XXXX
? Bestätigung des XXXX über den Bezug eines Rehabilitationsgeldes vom XXXX
? ärztliches Schreiben betreffend medizinische, medikamentöse und therapeutische Leistungen, ohne Datum
? Unfallfotos
? Fragebogen in Regresssachen (Darstellung der Unfallursache und -folgen, Diagnosen, Medikamente etc.), ohne Datum
? Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom XXXX
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruch wie z.B.(Behindertenpass mit Prozent- angabe der Schwerhörigkeit,Ams Taggeldbestätigung mit Dauer und Tagsatz,etc.)von XXXX und aktuelle Bezüge von XXXX und eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung bitte nachreichen. Ihre Bestätigung des Rehabilitationsgeldes ist nur bis XXXX ersichtlich!
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin folgende Unterlagen bzw. Nachweise:
? Mitteilung über einen Leistungsanspruch (Notstandshilfe) der Beschwerdeführerin vom XXXX
? Rehabilitationsgeldbestätigung des XXXX vom XXXX
? Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und Mitteilung über die Änderung des Beitrages für die Selbstversicherung des XXXX vom XXXX
? Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom XXXX
4. Hierauf richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin am XXXX folgendes Schreiben:
„[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
? Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,
- Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder
- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“
Dem Schreiben war folgende „Berechnungsgrundlage“ angefügt:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
AMS-Bezug
€
956,60
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
Rehabilitationsgeld
€
1.186,02
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.142,62
monatl.
Sonstige Abzüge
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
€
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
2.002,62
monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder
€
-1.648,64
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
353,98
monatl.
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde vom XXXX , Kontoauszüge vom XXXX bzw. XXXX , zwei Listen zu den Betriebsobjekten und den Nutzern der XXXX vom XXXX und einen Mietvertrag samt Ergänzungsblatt vom XXXX .
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige: „Richtsatzüberschreitung trotz Berücksichtigung der Miete, keine weiteren Abzugsposten bekannt. Kosten vom Strom, Heizung, div. Versicherungen können nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden. Miete kann nur berücksichtigt werden.“
Dem Bescheid war folgende „Berechnungsgrundlage“ angefügt:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
AMS-Bezug
€
956,60
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
Rehabilitationsgeld
€
1.186,02
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.142,62
monatl.
Sonstige Abzüge
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
€
-203,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-203,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.939,62
monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder
€
-1.648,64
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
290,98
monatl.
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Rundfunkgebührenbefreiung zu Unrecht abgelehnt worden sei, weil von der belangten Behörde die monatlichen Fixkosten völlig ignoriert und auch die außergewöhnlichen Belastungen für Medikamente iHv € 300,00 nicht akzeptiert worden seien. Es werde daher um eine neuerliche Berechnung unter Berücksichtigung aller Unterlagen erbeten.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass die Eltern der Beschwerdeführerin an der Adresse „ XXXX “ mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und für diesen Standort eine Rundfunkmeldung unter der Teilnehmernummer XXXX lautend auf XXXX bestehe; der Teilnehmer sei von der Entrichtung der Rundfunkgebühren XXXX befreit.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen, sofern einer dieser Sachverhalte zutreffe.
10. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie insbesondere angab, dass die „gewünschten Unterlagen […] leider nicht vorhanden“ seien, da der „Grad d. Behinderung […] nicht festgelegt“ worden sei. Ihr Budget sei durch monatliche Ausgaben sehr erschöpft, daher sollte jeder Fall „einzeln und individuell beurteilt“ werden. Das in der Berechnungsgrundlage dargestellte Budget stehe ihr nicht wirklich zur Verfügung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin lebt mit einer weiteren Person ( XXXX ) im gemeinsamen Haushalt an der Adresse „ XXXX “. Ihre Eltern ( XXXX ) sind an der Adresse „ XXXX “ mit Hauptwohnsitz gemeldet; für diesen Standort besteht eine eigene Rundfunkmeldung unter der Teilnehmernummer XXXX .
Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich Einkünfte iHv € 956,60 (Notstandshilfe). XXXX hat monatlich Einkünfte iHv € 1.186,02 (Rehabilitationsgeld).
Für die antragsgegenständliche Wohnung zahlt die Beschwerdeführerin eine Miete iHv € 203,13.
Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die Beschwerdeführerin übermittelte auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
„Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
[…]
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
[…]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
[…]“
3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für zwei Personen für das Jahr 2020 € 1.707,99.
3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
3.4. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv € 140,00 anzurechnen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.
3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
3.5.1. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
AMS-Bezug
€
956,60
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
Rehabilitationsgeld
€
1.186,02
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.142,62
monatl.
Sonstige Abzüge
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
€
-203,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-203,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.939,62
monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder
€
-1.648,64
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
290,98
monatl.
3.5.1.1. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze für das Jahr 2019 iHv € 1.648,64 um € 290,98 übersteigen würde.
3.5.1.2. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die von der Beschwerdeführerin bezogene Notstandshilfe iHv € 956,60 und das von der im Haushalt lebenden Person bezogene Rehabilitationsgeld iHv € 1.186,02 an; damit in Summe € 1.939,62. Als einziger Abzugsposten wurde eine Miete iHv € 203,00 berücksichtigt.
3.5.2. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Entscheidungszeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX