TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 W232 2231931-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2020
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Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §60 Abs2 Z7
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W232 2231931-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020, Zl. 1196846509-200381023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte und IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, wurde am 05.05.2020 bei einer Kontrolle nach dem AuslBG iVm § 89 Abs. 3 EStG durch die Polizei/Finanzpolizei festgenommen.

2. Am selben Tag erfolgte eine Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes auf Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden. Auf den Vorhalt, dass er sich mit einer gefälschten rumänischen Identitätskarte ausgewiesen habe, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er über das Internet eine ID-Card bestellt habe, welche ihm ein unbekannter Mann übergeben habe. Dieser Mann habe ihm nicht gesagt, dass der Ausweis nicht echt sei. Er habe gedacht, dass er mit diesem Ausweis in Österreich arbeiten könne.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 11.03.2020 eingereist sei und eine Arbeit habe organisieren können. Am nächsten Tag habe er mit der Arbeit auf einer Baustelle begonnen. In der Ukraine habe er keine Arbeit und in Österreich sei der Verdienst besser. Seine Schwägerin würde in Österreich leben, er habe sie seit er in Österreich sei nicht besucht. Sie hätten über Facebook Kontakt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer am 06.05.2020 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei festgehalten wurde, dass er illegal im Bundesgebiet aufhältig und bei Schwarzarbeit mit gefälschten Dokumenten betreten worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen umfangreichen Fragenkatalog bezogen auf seine persönliche und familiäre Situation und die Umstände der Arbeitsaufnahme zu beantworten. Dieses Parteiengehör blieb unbeantwortet.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein

auf die Dauer von 3 Jahren befristetes

Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

5. Am 28.05.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Ukraine abgeschoben.

6. Gegen die Spruchpunkte IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und V. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 09.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass die rumänische Identitätskarte gefälscht gewesen sei. Auch vom Umstand, dass sein Arbeitgeber ihn nicht angemeldet habe, habe er nichts gewusst, vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er legal in Österreich leben und arbeiten würde. Zudem lebe die Schwägerin des Beschwerdeführers in Österreich und habe er einen engen Kontakt zu ihr und ihrer Familie. Die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Lebensgefährte würden teilweise in Griechenland leben. Der Beschwerdeführer sei auch immer bereit gewesen, freiwillig in die Ukraine auszureisen, nachdem sich die Unterlagen als Fälschung herausgestellt hätten. Von ihm gehe überhaupt keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Durch das Einreiseverbot wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, für die nächsten drei Jahre in die Staaten der Rückführungsrichtlinie einzureisen. Dies wäre ein massiver Eingriff in sein Privat-und Familienleben. Aus diesem Grund wäre Art. 8 EMRK jedenfalls verletzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Kernfamilie sowie weitere Verwandte leben in der Ukraine. Die Schwägerin des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Österreich.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Vermögenswerte, legale Einnahmequellen und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen hat.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist zusammen mit weiteren ukrainischen Staatsangehörigen im März 2020 in das Bundesgebiet eingereist, wobei der Zweck der Einreise die beabsichtigte und durchgeführte Ausübung von „Schwarzarbeit“ war. Am 05.05.2020 wurden der Beschwerdeführer und weitere Personen wegen einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG kontrolliert. Der Beschwerdeführer (und die anderen ukrainischen Arbeiter) wies sich mit einer gefälschten rumänischen ID-Karte aus, die er in der Ukraine über das Internet bestellte und um € 150,-- erwarb.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den insoweit unbestrittenen Verwaltungsakten.

Die Feststellungen über die Einreise des Beschwerdeführers zwecks unerlaubter Erwerbstätigkeit folgt aus seinen insoweit glaubhaften Angaben im Zuge der Einvernahme durch die LPD XXXX vom 05.05.2020. Die Feststellungen über die Betretung des Beschwerdeführers bei einer nach dem AuslBG nicht zulässigen Tätigkeit und die diesbezügliche Anzeige, auch wegen eines Urkundendeliktes, folgen aus der Tatbeschreibung in der Anzeige der LPD XXXX vom 05.05.2020.

Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer (gemeinsam mit anderen ukrainischen Staatsbürgern) ganz bewusst gefälschte rumänische ID-Karten über das Internet bestellt und bezahlt hat, um mit diesen gefälschten Dokumenten einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu können, für die es ansonsten für den Beschwerdeführer als ukrainischen Staatsbürger einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte. Den Angaben des Beschwerdeführers nicht gewusst zu haben, dass die ID-Karte gefälscht sei, ist entgegenzuhalten, dass für eine mit Vernunft begabte Person evident gewesen sein muss, dass eine über das Internet bestellte rumänische ID-Karte, ohne jeglichen Kontakt mit rumänischen Behörden, keinesfalls echt sein kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und andere ukrainische Staatsbürger, die an derselben Baustelle kontrolliert wurden, gezielt jene gefälschten rumänischen Personalausweise haben anfertigen lassen, um mit diesen die österreichischen Behörden täuschen zu können.

Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der österreichischen Polizei/Finanzpolizei auch mit diesem gefälschten rumänischen Dokument ausgewiesen. Ihm muss daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass eine Arbeitsaufnahme nur durch Vorlage eines gefälschten rumänischen Dokumentes möglich ist und geht dies auch aus seinen eigenen Angaben hervor, nach denen er gewusst habe, dass er als Ukrainer nicht in Österreich arbeiten dürfe (vgl. Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX vom 05.05.2020).

Der Beschwerdeführer vermochte keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Die fehlenden Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes gehen zudem aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor. So führte er vor der LPD XXXX aus, dass das Gehalt in Österreich besser sei und er in der Ukraine keine Arbeit haben würde. Daraus lässt sich ableiten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich auch in der Zukunft in der Situation befinden wird, bei einem allfälligen Aufenthalt in der Europäischen Union auch Geld verdienen zu müssen, was ihm nach den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch verwehrt wäre. Es ist daher von einer hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Übertretungen nach dem AuslBG auszugehen.

Insofern in der Beschwerde zusammengefasst ausführt wird, dass die Schwägerin mit deren Familie in Österreich und die Mutter des Beschwerdeführers teilweise in Griechenland leben würde und somit ein 3-jähriges Einreiseverbot gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der LPD XXXX angab, seit seinem Aufenthalt in Österreich seine Schwägerin nicht besucht zu haben, sondern lediglich über Facebook Kontakt zu haben. Die Wohnadresse seiner Mutter gab er in der Ukraine an. Die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs Angaben über Familienangehörige in Österreich und Verwandte in der Europäischen Union zu machen, nutzte der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass das verhängte Einreiseverbot gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, wobei hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchunkte IV. und V. des im Spruch genannten Bescheides.

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag bzw. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 gestützt:

Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er in der Vergangenheit zielgerichtet durch Verwendung eines gefälschten rumänischen Ausweises nach einer Möglichkeit gesucht hat, in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten gewählt hat, um Geld verdienen zu können, da er seinen Angaben nach in der Ukraine keine Arbeit habe und der Verdienst in Österreich besser sei, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ohne Erlassung eines Einreiseverbotes der Beschwerdeführer bei nächstbester Gelegenheit wieder versuchen würde, im Gebiet der Mitgliedstaaten eine unerlaubte Erwerbstätigkeit auszuüben.

Hinzukommt, dass es nach der Schilderung des Beschwerdeführers relativ einfach ist, sich für einen geringen Geldbetrag gefälschte Dokumente anderer Mitgliedstaaten im Internet zu besorgen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Modalitäten kennt, sie bereits in der Vergangenheit genützt hat und wohl auch in Zukunft bereit ist, Übertretungen zu begehen, um sein eigenes Einkommen damit zu sichern.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer legale Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen, zumal er auf unerlaubte Erwerbstätigkeit angewiesen ist, um damit den Aufenthalt im Bundesgebiet für sich und seine Familie in der Ukraine zu finanzieren.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann in Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten kann nicht erkannt werden, zumal (entgegen den Behauptungen in der Beschwerde) der Beschwerdeführer als Wohnort seiner Mutter die Ukraine anführte und unabhängig davon seine Kernfamilie (und weitere Verwandte) unverändert in der Ukraine leben. Der Kontakt zur in Österreich lebenden Schwägerin des Beschwerdeführers kann weiterhin durch soziale Medien aufrechterhalten werden. An dieser Stelle wird nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in Österreich keinen persönlichen Kontakt zu seiner Schwägerin hatte.

Die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer von drei Jahren erweist sich angesichts des doch höchst bedenklichen Vorgehens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beschaffung gefälschter Dokumente zur Verhinderung einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten. In Anbetracht einer möglichen Höchstdauer von fünf Jahren ist die von der belangten Behörde gewählte Dauer von drei Jahren auch keineswegs übermäßig lang, zumal wie dargestellt vom Beschwerdeführer eine aktuelle und auch in Zukunft zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dahingehend ausgeht, als er offensichtlich bereit ist, mit zum Teil krimineller Energie nach Wegen zu suchen, um gegen das AuslBG zu verstoßen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Zudem handelt es sich bei der Ukraine um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers liegt eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und kann daher die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegenen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Im Ergebnis war somit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wie zuvor ausgeführt, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu Recht aberkannt.

Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, war der dahingehende gestellte Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit Nachweismangel öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2231931.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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