TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 W189 2231540-1

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W189 2231540-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2020 und 28.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 25.11.2019 um 2:50 Uhr wurde der BF festgenommen und anschließend gegen ihn am 27.11.2019 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts § 99 (1) und § 142 (1) StGB verhängt.

3. Mit Schreiben vom 28.11.2019, zugestellt am 02.12.2019, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wobei mitgeteilt wurde, dass im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geplant werde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und erwogen werde ihn in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Der BF wurde dazu um Beantwortung einiger Fragen gebeten und ihm eine 10-tägige Stellungnahmefrist gewährt.

5. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.03.2020, zu XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

6. Mit angefochtenem gegenständlichen Bescheid vom 04.04.2020, wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht am 03.03.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Freiheitsentziehung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Dessen Gesamtfehlverhalten im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Eigentums, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig und die Erlassung eines 6-jährigen Einreiseverbotes angemessen erscheine. Der BF verfüge über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, keine in Österreich relevanten familiären Bindungen, sowie über keine soziale oder berufliche Integration. Er sei erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, habe sich ausschließlich im Verborgenen und zur Begehung strafbarer Handlungen hier aufgehalten. Es sei von einer Bindung zu seinem Heimatland auszugehen. Aufgrund seines Gesamtfehlverhalts sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

7. Mit Berichtigungsbescheid vom 28.05.2020 wurde der Bescheid vom 04.04.2020 um Spruchpunkt I. ergänzt, wonach ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine zulässig ist.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Spruchpunkt I. nicht angeführt wurde, obwohl darüber abgesprochen wurde sowie, dass aufgrund eines technischen Versehens kein Land der Abschiebung angeführt wurde.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2020 und erneut vom 28.05.2020 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA vom 26.11.219 wurde der BF nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 22.05.2020 festgenommen und dem BFA vorgeführt.

10. Mit Bescheid vom 23.05.2020, ZI. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 28.05.2020 im Landweg in die Ukraine abgeschoben.

11. Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Dem BF wurde im Jahr 2017 von Tschechien eine bis zum 17.01.2027 gültige Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt. Dort leben auch seine Ehefrau und seine erwachsene Tochter, die ukrainische Staatsangehörige sind, jedoch über einen Aufenthaltstitel in Tschechien verfügen.

Der BF war im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Er wurde am 25.11.2019 bei einer strafbaren Handlung betreten, festgenommen und am 27.11.2019 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 03.03.2020, zu XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern das Opfer durch Schläge und Tritte am Körper verletzte, indem es einen Eindrückungsbruch des linken Jochbeins, starke Schmerzen am Rücken und eine Prellung des rechten Knies erlitt. Weiters diesen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe von Bargeld, sowie mehreren Designerartikeln und Mobiltelefonen genötigt, indem sie ihn in eine Wohnung seiner Wohnhausanlage zerrten, ihm abwechselnd zahlreiche Tritte und Faustschläge versetzten, eine Whisky Flasche gegen sein Knie schlugen, ihn wiederholt mit dem Umbringen und damit bedrohten, ihn nach Prag zu bringen und ihn dort festzuhalten, bis jemand Geld für ihn bringe. Das Opfer wurde dabei etwa 6 Stunden widerrechtlich gefangen gehalten, indem er teilweise in gefesseltem Zustand zunächst in einer Wohnung im Erdgeschoss seines Wohnhauses und sodann in seiner Wohnung festgehalten wurde.

Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht nachhaltig integriert.

Der BF wurde am 28.05.2020 in die Ukraine abgeschoben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den insoweit unbestrittenen Verwaltungsakten.

Die Feststellung zum tschechischen Aufenthaltstitel folgt aus der Vorlage jenes Titels durch den BF im Zuge der Beschwerde vom 09.06.2020 sowie der seiner Ehefrau und Tochter, woraus sich auch deren Staatsangehörigkeit ergibt.

Die Feststellung über den Meldezeitraum des BF folgt aus einer eingeholten Melderegisterabfrage. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, beruht auf einer AJ-Web Abfrage. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des BF am 03.03.2020 folgt aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie dem im Akt einliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk vom 03.03.2020 zu XXXX .

Dass der BF keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich aufweist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und hat der BF solche in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Die Feststellung der erfolgten Abschiebung des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit einem IFA-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. A)

Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dieses Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht nach Ansicht des VwGH auch der von ihm in stRsp vertretenen Auslegung, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (VwGH 21. 2. 1995, 95/07/0010; 4. 7. 2000, 2000/05/0011; 14. 10. 2003, 2001/05/0632; so im Ergebnis auch VfSlg 5379/1966; 12.314/1990; 13.856/1994).

Im vorliegenden Fall wurde am 28.05.2020 ein Berichtigungsbescheid erlassen, welcher mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, weshalb sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.2020 gegen alle Spruchpunkte des am 04.04.2020 erlassenen Bescheides und des Berichtigungsbescheides richtet.

3.1. Zur Beschwerde gegen § 57 AsylG des angefochtenen Bescheides:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihm wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Der Begriff der „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 mWn).

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Freiheitsentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, womit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 erfüllt ist. Im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VwGH indiziert der Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung und die zugrundeliegenden Straftaten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu Recht erlassen wurde.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Konkret hat der BF keine Familienmitglieder in Österreich. Die weiteren Familienmitglieder des BF leben, wie in der Beschwerde vorgebracht, in Tschechien.

Seinen privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF, dessen Lebensmittelpunkt in Tschechien liegt, ein. Er hält sich dort zumindest seit etwa 3 Jahren rechtmäßig auf; mit seiner Ehefrau und seiner Tochter besteht ein Familienleben, sie sind ebenfalls zum Aufenthalt in Tschechien berechtigt. Seine Bindungen zur Ukraine sind jedoch vorhanden, zumal er die Landessprache spricht und dort aufgewachsen ist.

Es ist jedoch auch bei Berücksichtigung der signifikanten privaten und familiären Anbindungen des BF in Tschechien und der gelockerten Bindung zu seinem Herkunftsstaat mit der Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen in Tschechien ohnedies einige Zeit haftbedingt sehr eingeschränkt waren.

Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein tschechischer Aufenthaltstitel ungültig wird. Unabhängig davon ist aber sogar eine Trennung des BF von seiner Ehefrau und Tochter gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446). Im Übrigen sind sowohl seine Ehefrau, als auch seine Tochter ukrainische Staatsangehörige, die ihn in der Ukraine jederzeit besuchen könnten. Inzwischen kann der Kontakt im Wege moderner Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden, seine Tochter ist bereits erwachsen, weshalb auch mit ihr die Aufrechterhaltung des Kontaktes auf diesem Wege zumutbar ist. Ihnen steht es außerdem frei ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam wieder in die Ukraine zu verlegen.

Der Eingriff ist in seiner Schwere auch dadurch relativiert, dass der BF durch die Tatbegehung die räumliche Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des BF ausgehenden Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine ergeben würden.

Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung war daher abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot:

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache – unter anderem – von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BFA bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF gestützt hat. Beschwerdeseitig wurde vorgebracht, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handle und er auch das Haftübel zum ersten Mal verspüre.

Das BFA ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen.

Wie bereits ausgeführt, indiziert die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 FPG nach Ansicht des VwGH, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 mWn).Der BF wurde wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Freiheitsentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und wendete dabei erhebliche Gewalt an. Im Übrigen zeigt die Tat von besonders hoher Bereitschaft zur Brutalität, als das Opfer in seiner eigenen Wohnung festgehalten, geschlagen und ihm Dinge abgenötigt wurden.

Die genannten Umstände rechtfertigen daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.3.3. Hinsichtlich des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes war der tschechische Aufenthaltstitel des BF zu berücksichtigen. In jenen Fällen hängt die unionsweite Geltung des Einreiseverbotes vom Ausgang des Konsultationsverfahrens iSd. Art. 25 SDÜ ab, da eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem davon abhängt, ob der andere Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel widerruft (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).

Art. 25 Abs. 2 SDÜ normiert: „Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.“

Art. 25 Abs. 3 SDÜ normiert: „Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.“

Wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung dargelegt ist nicht sicher, dass dem BF der Aufenthaltstitel entzogen wird. Auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Bindungen des BF ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Leben erkennbar und daher ein Einreiseverbot zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt (s. dazu 3.2.3.).

In einer Gesamtbetrachtung ist mit der nicht unerheblichen gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit anderer gerichtete, kriminelle Energie des Beschwerdeführers ein Gesamtverhalten und ein Persönlichkeitsbild des BF zu konstatieren, welches von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und gegenüber dem in Österreich und in der EU vorherrschenden Schutz des Eigentums und der körperlichen Integrität vor unrechtmäßigem Zugriff bzw. Angriffen Dritter geprägt ist. Somit lässt die Begehung genannter Straftaten, die familiären Interessen des BF an einem Aufenthalt im Schengenraum klar hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurücktreten.

3.3.4. Die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzten Dauer von 6 Jahren erweist sich angesichts der schon genannten Verurteilung, der damit einhergehenden offenkundigen Uneinsichtigkeit des BF als geboten.

Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot war daher abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Der BF bekämpft in seiner Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und durch die Aberkennung eine Verletzung des Art. 8 EMRK drohe.

Wie aus den Ausführungen in Punkt 3.2. und Punkt 3.3. folgt, ging das BFA jedoch zurecht davon aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2231540.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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