TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 W114 2221068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2020
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Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG WeinV 2016 §15
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2221068-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , XXXX , XXXX , vom 01.04.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 13.03.2019, AZ II/4/17-W40_19_385, betreffend Genehmigung von Weininvestitionsmaßnahmen gemäß der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 01.09.2018 einen Antrag auf Genehmigung von Weininvestitionsmaßnahmen und beantragte die Genehmigung gemäß der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich für folgende Investitionsmaßnahmen:

­        Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung Fördergegenstand: Trubfilter, Nettokosten: EUR 30.807,00 zur Verbesserung der Qualität des Weines;

­        Flaschenabfülleinrichtungen, Fördergegenstand: Flaschenfüllanlage, Nettokosten: EUR 338.294,60 zur Erhöhung der Effizienz und Kostensenkung;

­        Flaschenabfülleinrichtungen, Fördergegenstand: Etikettiermaschine, Nettokosten: EUR 251.984,20 zur Erhöhung der Effizienz und Kostensenkung;

­        Klärungseinrichtungen, Fördergegenstand: Kerzenfilter mit fünf Kerzen, Nettokosten: EUR 5.986,64 zur Erhöhung der Effizienz und Kostensenkung.

2. Mit Schreiben vom 05.12.2018 forderte die AMA die BF auf, die Betriebsentwicklung darzustellen und ein Betriebskonzept zu übermitteln sowie die Frage, aus welchen Gründen ein erneuter Bedarf an einer Flaschenfüllanlage bestehe, zumal in der Vorperiode eine solche bereits beantragt wurde, zu beantworten.

3. Am 10.12.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der gesteigerten Auftragslage und um die kurz bemessenen Fülltermine einhalten zu können, dringend eine neue, größere Anlage mit höherer Laufleistung und Füllkapazität benötige.

4. Am 12.12.2018 teilte die AMA mit, dass die Menge an vermarktetem Flaschenwein (gemäß der Bestandsmeldung von 2018: ca. 250.000 Liter) in keinem wirtschaftlichen oder vernünftigen Verhältnis zu den geplanten Anschaffungskosten der Flaschenabfüllanlage von EUR 590.278,80 stehe. In der vergangenen Förderperiode wären zudem umfangreiche Investitionen, wie etwa ein Etikettiermonoblock im Jahr 2014, getätigt worden. Die BF wurde von der AMA aufgefordert, darzustellen, welche jährliche Mengen diese Anlagen abfüllen sollen.

5. Am 18.12.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Übersicht von von ihr durchgeführten Lohnfüllungen und Bestandsmeldungen der letzten drei Jahre. Darin bescheinigte die Beschwerdeführerin die Bestandsmeldung im Antragsjahr 2018 im Ausmaß von ca. 250.000 Liter, führte jedoch aus, dass Lohnfüllungen im Antragsjahr 2018 im Ausmaß von etwas mehr als 2.920.000 Liter durchgeführt worden wären.

6. Mit Bescheid der AMA vom 13.03.2019, AZ II/4/17- W40_19_385, wurden folgende, mit Antrag vom 01.09.2018 eingereichte Investitionsmaßnahmen der Beschwerdeführerin genehmigt:

­        Klärungseinrichtungen, Nettokosten: EUR 5.986,64, 30% Beihilfe, mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 1.795,99;

­        Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Nettokosten: EUR 30.807,00 30% Beihilfe, mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 9.242,10;

Somit wurden Investitionsmaßnahmen mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 11.038,09 genehmigt. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die beantragten Investitionsmaßnahmen Flaschenabfüllanlage und Etikettiermaschine wurden sohin nicht genehmigt.

Begründend wurde hinsichtlich der Nichtgenehmigung der Investitionsmaßnahmen Flaschenabfülleinrichtungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich nicht erfüllt gewesen wären. Sowohl die Investitionsmaßnahme Flaschenabfülleinrichtung für den Fördergegenstand Flaschenfüllanlage, als auch für den Fördergegenstand Etikettiermaschine könnten nicht gefördert werden, da beide Fördergegenstände hauptsächlich für die Lohnabfüllung eingesetzt werden würden. Gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 1308/2013 könne die Förderung nur für Investitionen in die Verarbeitungseinrichtung, die Infrastruktur oder die Vermarktungsstrukturen eines Weinbaubetriebes gewährt werden. Aus den Angaben der BF könne entnommen werden, dass eine neue, größere Anlage mit höherer Laufleistung und Füllkapazität den überwiegenden Zweck der Steigerung der Lohnfülltätigkeit für Fremdbetriebe verfolgen würde. Die Steigerung der Lohnfülltätigkeit wäre jedoch nicht förderfähig, sodass die Kosten für die Investitionsmaßnahmen nicht angerechnet werden könnten.

7. Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , am 01.04.2019, bei der AMA eingelangt am 03.04.2019, Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Flaschenabfüllungen betriebsintern nicht um „Lohnabfüllungen“ im eigentlichen Sinn handeln würde. Die Beschwerdeführerin führte ausdrücklich an, keine Dienstleistungen an Fremdunternehmen zu erbringen. Das betriebswirtschaftliche Betätigungsfeld bzw. die tatsächliche „Vermarktungsstruktur“ könne so dargestellt werden, dass gemäß den entsprechenden Kundenwünschen, der betriebseigene Wein zunächst füllfertig hergestellt und anschließend abgefüllt werde. Dem Kunden werde keine „Lohnabfüllung“, sondern jeweils die von der BF abgefüllten und verkauften Flaschen in Rechnung gestellt. Diese in Flaschen abgefüllten Weine würden zum überwiegenden Teil aus Eigenproduktion stammen und zumeist an Großkunden unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Das Eigentum an den Weinflaschen würde erst nach Bezahlung der Einzelrechnungen auf den Kunden übergehen. Sohin würden von der BF nicht bloß Abfüllungen fremden Weines gegen ein Entgelt durchgeführt, sondern der betriebseigene Wein werde an den jeweiligen Kunden mit dessen Etiketten versehen und an diesen verkauft werden. Unter dem Eigennamen XXXX würden nur an die 250.000 Liter Wein abgefüllt und verkauft werden. Mit der alten, reparaturbedürftigen Füllanlage könne die Erfüllung der Aufträge und die Einhaltung der immer kürzer bemessenen Fülltermine nicht mehr gewährleistet werden, sodass eine neue, leistungsstärkere Füllanlage dringend benötigt werde. Die angegebenen Anschaffungskosten würden jedenfalls in einem wirtschaftlichen, vernünftigen und förderungswürdigen Verhältnis zu dem zu erwartenden Betriebsergebnis hinsichtlich der Weinabfüllungen stehen.

8. Am 08.05.2019 übermittelte die AMA ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG und forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die BF werde um Klarstellung ersucht, inwiefern eine „Lohnabfüllung im uneigentlichen Sinne“ betreffend die in der Stellungnahme vom 18.12.2018 angeführten 3.885.582 Flaschen vorliegen würde sowie aus welchen Gründen diese Menge nicht in der Bestandsmeldung aufscheinen würde. Nach Ansicht der AMA wären die übermittelten Rechnungen über einen Gebindeverkauf und einen Flaschenverkauf nicht geeignet um die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass es sich um „Lohnabfüllungen im uneigentlichen Sinne“ handle, zu stützen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die BF selbst sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde den Terminus „Lohnabfüllung“ verwende, welcher impliziere, dass kein einfacher Verkauf selbst abgefüllten und betriebseigenen Weines erfolgen würde, zumal es sich gemäß den Ausführungen der BF, lediglich um einen Verkauf des betriebseigenen Weines handeln würde. In der Beschwerde werde lediglich ausgeführt, dass es sich nicht um „Lohnabfüllungen im eigentlichen Sinne“ handle, wobei der Begriff „Lohnabfüllung“ nicht grundsätzlich in Abrede gestellt worden wäre. Die Angaben in der Bestandsmeldung 2018 würden sich nicht mit jenen in der Beschwerde decken, zumal in der Bestandsmeldung 2018 in der Spalte „vermarktete Flaschenweine“ eine Menge von 250.000 Liter und in den Spalten „Fassverkauf“ insgesamt rund 7.280.000 Liter angegeben worden wären. Würden, wie in der Beschwerde ausgeführt, erst die abgefüllten Flaschen verkauft werden, müssten die angegebenen 3.885.582 Flaschen im Jahr 2018 in der entsprechenden Bestandsmeldung aufscheinen.

9. In einer Stellungnahme vom 21.05.2019 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und führte erneut aus, dass keine Dienstleistungen erbracht und daher keine „Lohnabfüllungen“ vorgenommen werden würden. Sie führte diesbezüglich erklärend aus, dass sie hauptsächlich Weintrauben aus dem Gebiet des Seewinkels und des nördlichen Burgenlandes aufkaufe und die Weintrauben auf dem eigenen über 100 ha großen Weingut vinifiziere und anschließend selbst abfülle und verkaufe. Mit den Kunden wäre vereinbart, dass diese für den abgefüllten Wein die AMA-Beiträge bezahlten. Der Wein würde somit auf eigene Rechnung und Gefahr von der Beschwerdeführerin abgefüllt und in der ebenfalls von ihr angeschafften, dem Kundenwunsch entsprechenden, Ausstattung verkauft werden. Es werde nur das fertige Produkt in Rechnung gestellt. In Entsprechung dieses Betriebsmodells erhalte jeder Kunde einen Transportschein, um damit selbst um die betriebseigene „staatliche Prüfnummer für diesen Wein“ ansuchen zu können und den Wein unter dem eigenen Firmenlogo an die jeweiligen Handelsketten weiterverkaufen zu können. Wie bereits geschildert, erfolge der Eigentumsübergang jedoch erst mit der Zahlung der Verkaufsrechnung. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass die AMA-Beiträge für diese gegenständlichen abgefüllten Weine bereits von den Kunden bezahlt werden würden. Bei Aufscheinen dieser Weine in der Bestandsmeldung, würden die AMA-Beiträge doppelt bezahlt werden. Aus diesem Grund würden in den ausgestellten Rechnungen, die verkaufte Weinmenge in Liter-Einheiten und nicht die tatsächlich betriebsintern abgefüllten Flaschen, ausgeworfen werden.

Gemeinsam mit der Stellungnahme zum Parteigehör vom 21.05.2019 übermittelte die BF 13 Rechnungen aus den Jahren 2017-2019.

10. Am 25.06.2019 wurde von der Bundeskellerinspektion eine Nachschau im Flaschenlager der Beschwerdeführerin durchgeführt. Herr XXXX , als Geschäftsführer der Beschwerdeführer, führte diesbezüglich aus, dass beim Förderantrag ein Fehler unterlaufen sei. Der Betrieb führe keine Lohnabfüllungen durch, sondern vermiete die Abfüllanlage an diverse Weinproduzenten und Weinhändler. Bis Mitte Mai 2019 wären auf allen Rechnungen „Miete Betriebsstätte und Füllanlage“ angeführt worden. Aus welchen Gründen das Sekretariat diesen Posten auf „Kosten Betriebsstätte und Füllanlage“ abgeändert habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Der Betrieb sei jedenfalls kein Lohnabfüllbetrieb.

Der amtshandelnde Beamte hielt im Rahmen der Inspektion fest, dass sowohl die Flaschen der XXXX als auch jene der XXXX mit der jeweils diesen GmbHs zugeordneten Betriebsnummern auf der Banderole ausgestattet wären. Auf dem Etikett befinde sich die Abfüllerangabe „Abfüller“. Selbiges treffe auch für den gesamten Flaschenbestand anderer Betriebe zu. Die Betriebsnummer der Beschwerdeführerin scheine lediglich auf den betriebseigenen abgefüllten Qualitätsweinen der XXXX auf. Sämtliche Angaben wurden mittels beiliegender Fotodokumentation bestätigt.

11. Am 27.06.2019 erstellte das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung Obst, Gemüse, Wein und Sonderkulturen, eine fachliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes betreffend den Investitionsförderantrag der Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich des Investitionsförderantrages müsse die Frage, ob ein Großteil der Abfülltätigkeit der Beschwerdeführerin eine Lohnabfüllung für andere Betriebe darstelle oder ob die Abfüllung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolge, beantwortet werden. Eine Lohnabfüllung für andere Betriebe werde als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert, für welche keine Investmentförderung möglich sei.

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hält betreffend die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme zum Parteigehör vom 21.05.2019 ausdrücklich fest, dass die Käufer keinen Transportschein benötigen würden, um eine Prüfnummer zu beantragen, zumal jede Person einen diesbezüglichen Antrag stellen könne, wenn sie eine hinreichende Verfügungsberechtigung nachweisen könnten. Eine schlichte formlose Bestätigung der BF über den beabsichtigten Kauf des Weines wäre ausreichend, sodass die Ausstellung eines Transportscheines nicht notwendig sei. Es wurde weiters festgehalten, dass die Ausgabe eines Transportscheines im gegenständlichen Fall nicht den Rechtsvorschriften entspreche, zumal damit ein Eigentumswechsel oder ein Besitzwechsel einhergehe.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich um Eigenabfüllungen und nicht um Lohnabfüllungen handle, werde durch die Banderolennummern eindeutig widerlegt. Gemäß § 30 WeinG 2009 hat die Banderole die Betriebsnummer des Abfüllers bzw. bei Lohnabfüllung die Betriebsnummer des Auftraggebers zu enthalten. Bei der Bundeskellerinspektion am 25.06.2019 konnte eindeutig festgestellt werden, dass bis auf den betriebseigenen Flaschen, auf keinen Flaschen die Betriebsnummer der BF eingedruckt war. Daraus könne ebenfalls zweifelsfrei abgeleitet werden, dass es sich nicht um eine Eigenabfüllung handle.

Die Beschwerdeführerin änderte im Zuge der Bundeskellerinspektion ihre Ausführungen betreffend ihr Betriebsmodel erneut, indem sie nunmehr angab, dass sie ihre Abfüllanlage an diverse Weinproduzenten und Weinhändler vermieten würde. Dass der BF im Förderantrag diesbezüglich lediglich ein Fehler unterlaufen sei, sei nicht nachvollziehbar.

Im Hinblick auf die Förderfähigkeit der beantragten Abfüllanlage und Etikettiermaschine, sei weder eine Lohnabfüllung noch eine Vermietung förderfähig.

12. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.07.2019, mit Schreiben vom 09.07.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

13. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung von Weininvestitionsmaßnahmen und beantragte die Genehmigung gemäß der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich für folgende Investitionsmaßnahmen:

­        Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung Fördergegenstand: Trubfilter, Nettokosten: EUR 30.807,00 zur Verbesserung der Qualität des Weines;

­        Flaschenabfülleinrichtungen, Fördergegenstand: Flaschenfüllanlage, Nettokosten: EUR 338.294,60 zur Erhöhung der Effizienz und Kostensenkung;

­        Flaschenabfülleinrichtungen, Fördergegenstand: Etikettiermaschine, Nettokosten: EUR 251.984,20 zur Erhöhung der Effizienz und Kostensenkung;

­        Klärungseinrichtungen, Fördergegenstand: Kerzenfilter mit fünf Kerzen, Nettokosten: EUR 5.986,64 zur Erhöhung der Effizienz und Kostensenkung.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 13.03.2019, AZ II/4/17- W40_19_385, wurden die Investitionsmaßnahme Klärungseinrichtungen, mit Nettokosten: EUR 5.986,64, mit 30% Beihilfe, mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 1.795,99 sowie die Investitionsmaßnahme Einrichtungen zur Trubaufbereitung, mit Nettokosten: EUR 30.807,00 mit 30% Beihilfe, mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 9.242,10, genehmigt. Mit gegenständlichem Bescheid wurden sohin Investitionsmaßnahmen mit einem maximalen Beihilfenbetrag von EUR 11.038,09 genehmigt.

Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.

1.3. Gegen den abweisenden Teil des Bescheides vom 13.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin am 01.04.2019 Beschwerde.

1.4. Am 25.06.2019 wurde von der Bundeskellerinspektion eine Nachschau im Flaschenlager der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sämtliche Flaschen fremder Betriebe mit der jeweils diesen Betrieben zugeordneten Betriebsnummer auf der Banderole ausgestattet sind. Auf sämtlichen Etiketten befindet sich die Abfüllerangabe „Abfüller“. Die Betriebsnummer der Beschwerdeführerin scheint lediglich auf den betriebseigenen abgefüllten Qualitätsweinen der XXXX auf.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die bereits bestehende Flaschenfüllanlage und die Etikettiermaschine überwiegend zur Lohnabfüllung oder zur Vermietung verwendet werden. Bei den, von der BF in der Stellungnahme vom 18.12.2018 angeführten Übersicht als „Lohnfüllungen“ bezeichneten Füllungen handelt es sich jedenfalls nicht um Eigenfüllungen.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Flaschenfüllanlage und die Etikettiermaschine zur Erweiterung des eigenen Weinbaubetriebes der Beschwerdeführerin eingesetzt werden.

1.7. Die geplante Anschaffung einer Flaschenfüllanlage und einer Etikettiermaschine als Investitionsmaßnahmen sind im Sinne der verfahrensgegenständlichen Förderbestimmungen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des eigenen Betriebes der BF geeignet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweist sich als unstrittig.

2.2. Da die Beschwerdeführerin ihre Angaben betreffend ihr Betriebskonzept mehrmals geändert hat, konnte nicht festgestellt werden, ob die BF die bereits bestehende Flaschenfüllanlage und Etikettiermaschine überwiegend für Lohnabfüllungen verwendet oder ob diese vermietet werden. Die mit Stellungnahme vom 18.12.2018 übermittelte Übersicht wurde von der BF selbst als „Übersicht der Lohnfüllungen und Bestandsmeldungen der letzten drei Jahre“ bezeichnet. In der Beschwerde führte sie hingegen aus, dass es sich nicht um „Lohnabfüllungen“ im eigentlichen Sinn handeln würde. Der betriebseigene Wein werde auf eigene Rechnung und Gefahr von der Beschwerdeführerin abgefüllt und in der ebenfalls von ihr angeschafften, dem Kundenwunsch entsprechenden, Ausstattung verkauft. Die Beschwerdeführerin brachte damit sowohl in der Beschwerde, als auch in der Stellungnahme zum Parteigehör vom 21.05.2019 vor, dass es sich um Eigenabfüllungen handelt. Im Zuge der Nachschau der Bundeskellerinspektion im Flaschenlager der BF führte sie wiederum aus, dass im Förderantrag ein Fehler unterlaufen sei, zumal sie die Flaschenabfüllanlage und die Etikettiermaschine an diverse Weinproduzenten und Weinhändler vermiete. Als Beweis legte die Beschwerdeführerin diverse Rechnungen vor, worin „Miete Betriebsstätte und Füllanlage“ als verrechnete Leistung angeführt sind. Die Vorlage diverser Rechnungen stellen jedoch keinen geeigneten Beweis für das tatsächlich vorliegende Betriebsmodel dar, zumal die BF ebenfalls Rechnungen vorlegte, um ihre angeblichen Eigenabfüllungen bzw. „Lohnabfüllungen im uneigentlichen Sinn“ zu beweisen. Aufgrund der mehrmaligen Änderung der bisherigen Behauptungen der BF konnte nicht festgestellt werden, ob sie ihre Flaschenabfüllanlage und ihre Etikettiermaschine vermietet oder damit Lohnabfüllungen durchführt.

Die Feststellung, dass es sich bei den strittigen Füllungen, welche von der Beschwerdeführerin selbst, in der Stellungnahme vom 18.12.2018, als Lohnfüllungen bezeichnet werden, nicht um Eigenfüllungen handelt, stützen sich auf die Feststellungen des amtshandelnden Beamten der Bundeskellerinspektion sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in der fachlichen Beurteilung vom 27.06.2019. Gemäß § 30 WeinG 2009 hat die Banderole die Betriebsnummer des Abfüllers bzw. bei einer Lohnabfüllung die Betriebsnummer des Auftraggebers zu enthalten. Wie die Bundeskellerinspektion im Rahmen einer Nachschau festgestellt hat, waren bei den gegenständlichen Flaschen nicht die Betriebsnummer der BF, sondern jene des jeweiligen Käufers in die Banderole eingedruckt. Daraus kann eindeutig abgeleitet werden, dass es sich nicht um Eigenabfüllungen der Beschwerdeführerin handelt. Der Erklärungsversuch der BF, es habe sich um einen Fehler gehandelt, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar und stellt nach Ansicht des Gerichtes den Versuch dar, das tatsächliche Betriebsmodel zu verschleiern.

2.3. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalkulationen kann entnommen werden, dass die Menge der vermarkteten Flaschenweine, gemäß der Bestandsmeldung 2018, etwa 250.000 Liter beträgt. Werden lediglich die betriebseigenen vermarkteten Flaschenweine betrachtet, steht diese Menge jedenfalls in keinem wirtschaftlichen und vernünftigen Verhältnis zur den geplanten Anschaffungskosten der Flaschenabfüllanlage und der Etikettiermaschine von insgesamt EUR 590.278,80.

Es ist daher der belangten Behörde vollumfänglich zuzustimmen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin für die nicht bewilligten geplanten Investitionsmaßnahmen nicht förderungsberechtigt ist, zumal diese als Zweck die Steigerung der Lohntätigkeit oder die Steigerung der Vermietung verfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013, kann für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27.06.2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. L 170 vom 30.06.2008, S. 1, im Folgenden VO (EG) 555/2008, in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„Artikel 17

Förderfähige Maßnahmen

Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen.

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

a)       Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b)       Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben;

c)       allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.

Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.“

Die Verordnung (EU) Nr. 2016/1149 der Kommission zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, lautet auszugsweise:

„Artikel 32

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, lautet auszugsweise:

„Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann
1.         von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder
2.         im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

Der Antrag hat zu enthalten:
1.         eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),
2.         eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
3.         eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
4.         die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
5.         die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,
6.         Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,
7.         ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie
8.         die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).

(3) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(4) Werden förderfähige Kosten von mehr als 100 000 Euro beantragt, die zusätzlich einen Betrag überschreiten, der der vermarkteten Weinmenge gemäß der übermittelten Bestandsmeldung in Litern entspricht, so hat der Förderungswerber nachzuweisen, dass er über die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

(5) Hinsichtlich der den Förderkriterien des Art. 35 der Verordnung 2016/1149 entsprechenden Anträge erfolgt anhand der Prioritätskriterien des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1149 die Bewertung durch die AMA und die Erstellung einer auf dieser Bewertung basierenden Rangliste. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(7) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 5 abzuweisen wäre.

(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde von der AMA die Förderung von Investitionsvorhaben der Beschwerdeführerin für das Abfüllen und das Etikettieren von Wein in Weinflaschen, die nicht der Beschwerdeführerin als Erzeugnisse ihres Betriebes zuzurechnen sind, abgewiesen.

Nach alter nationaler Rechtslage waren gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung BGBI. 279/2013 jene Betriebe beihilfenberechtigte Förderwerber, welche Produkte des Anhangs Xlb der VO (EG) Nr. 1234/2007 erzeugten oder vermarkteten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang oder Abgang in der Bestandmeldung im Weingesetz). Die Bestandsmeldung war dem Antrag beizulegen (§ 15 Abs. 2 der Verordnung BGBI. 279/2013).

Die Anforderungen in Bezug auf die Beihilfeberechtigung und die in diesem Zusammenhang bestehenden Fördervoraussetzungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich in die neue nationale Verordnung übernommen worden. Lediglich der in § 15 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung BGBI. 279/2013 befindliche Klammerausdruck ,,(Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang oder Abgang in der Bestandmeldung im Weingesetz)" wurde gestrichen, da dieser mangels Relevanz entbehrlich erschien. In § 20 Abs. 1 Z 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI. II Nr. 205/2018 wird das Erfordernis der Erzeugung oder Vermarktung von Weinbauerzeugnissen normiert und in Abs. 2 Z. 8 die Vorlage der Bestandsmeldung, über welche nur jene Betriebe verfügen, die Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten, bei der Antragseinreichung vorgeschrieben.

In der nationalen Verordnung - sowohl nach der alten und als auch nach der neuen Rechtslage - war bzw. ist die Vorlage einer Bestandsmeldung als Nachweis für die Erzeugung oder Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, sowie die Auswahl einer für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignete Investition vorgeschrieben. Die Definition des in der nationalen Verordnung verwendeten Begriffes ,,Gesamtleistung des Betriebes" basiert auf den diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorschriften.

Eine konkrete Regelung hinsichtlich der Eingrenzung der Gesamtleistung des Betriebs auf die Eigenleistung war/ist in den nationalen Rechtsgrundlagen nicht enthalten bzw. erscheint aufgrund der Beschreibung in Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/1149 nicht zwingend erforderlich. Die rechtliche Grundlage für die mangelnde Förderrelevanz einer Tätigkeit im Lohnverfahren findet sich in den Bestimmungen der diesbezüglichen EU-Vorschriften.

Gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2103 haben die Investitionen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu dienen. Begünstigte für eine Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2103 sind gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/1149 Weinbaubetriebe, die Weinerzeugnisse erzeugen oder vermarkten. Im Rahmen der Bewertung der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ist somit unter dem Terminus ,,Gesamtleistung des Betriebes" iS der zugrundeliegenden EU-Bestimmungen die Gesamtleistung des reinen Weinbaubetriebes zu verstehen.

Bei einem Betrieb, der ausschließlich Lohnabfüllungen vornimmt, erfolgt weder eine Erzeugung noch eine Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, weshalb in diesem Fall vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs auszugehen wäre. In der betrieblichen Realität vieler Förderwerber, wie im gegenständlichen Fall, sind jedoch beide Komponenten gegeben, dh der Betrieb ist einerseits Weinbaubetrieb und andererseits gewerblicher Abfüller.

Die Lohnabfüllung betrifft den Gewerbebetrieb, der keinen Begünstigten iS der zugrundeliegenden nationalen und EU-Vorschriften darstellt, da er weder Wein erzeugt noch vermarktet. Es ist davon auszugehen, dass es nicht in der Intention der Investitionsmaßnahmen gemäß Weinmarktordnung liegt, das Gewerbe der Lohnabfüllung zu fördern.

Der in Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2103 verwendete Begriff ,,Betrieb" ist somit als ,,Weinbaubetrieb" zu verstehen, weshalb von dem Erfordernis der Verbesserung der Gesamtleistung des Weinbaubetriebes ohne Berücksichtigung des gewerberechtlich tätigen Teils des Betriebes auszugehen ist.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat die förderfähige Investition die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II durch den förderwerbenden Weinbaubetrieb zu betreffen (Guidelines for the implementation of certain provisions of Commission Delegated Regulation (EU) 2016/1149 and Implementing Regulation (EU) 2016/1150 of 15 April 2016 on the National Support Programmes in the Wine Sector, Version 8 of 16/12/2016, S. 84, Pkt. 8.1.).

Unter der Erzeugung von Weinerzeugnissen sind entsprechend den Ausführungen in den zitierten Guidelines der EK die Prozesse von der Ernte bis zur Abfüllung/Etikettierung zu verstehen (S. 85, Pkt. 8.3, Unterpunkt 1 ).

Die Berechtigung zum Bezug von Fördermitteln aus der Maßnahme Investitionen gemäß Weinmarktordnung für eine Flaschenabfülleinrichtung gründet entweder auf der Produktion von Wein, im Zuge derer auch eine Abfüllung des Weins in Flaschen erfolgt oder, wenn ein Zukauf von Wein und anschließender Abfüllung erfolgt, auf der Vermarktung der abgefüllten Produkte. Eine reine Abfüllung von Wein kann noch nicht als Erzeugung von Weinbauerzeugnissen bezeichnet werden.

Wenn eine Lohnabfüllung durchgeführt wird, findet weder die Erzeugung des Weines, noch die Vermarktung des abgefüllten Weins durch den betreffenden Betrieb statt. Eine Flaschenabfüllanlage, die primär der Lohnabfüllung dient, erfüllt somit nicht die Fördervoraussetzung des Art. 50 Abs. 1 der VO 1308/2013, da der Wein lediglich abgefüllt, aber nicht am förderwerbenden Betrieb erzeugt oder von ihm vermarktet wird. In Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Investition ist die in diesem Zusammenhang zu erwartende Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebes heranzuziehen, da nur diese den von der EU geforderten Zweck der Investitionsmaßnahme erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Eigenfüllungen des Betriebes der Beschwerdeführerin. Wie aus der, mit der Stellungnahme vom 18.12.2018, übermittelten Übersicht der Lohnfüllungen und Bestandsmeldungen im Jahr 2018 ersichtlich ist, übersteigen die Lohnfüllungen oder Vermietungen mit etwa 3.000.000 Liter die Eigenfüllungen mit etwa 250.000 um ein Vielfaches, sodass die beantragten Investitionsmaßnahmen zum überwiegenden Teil für Lohntätigkeiten oder Vermietungen eingesetzt werden würden. Im Jahr 2018 haben die Eigenfüllungen etwa 8,3% der gesamten im Jahr 2018 abgefüllten Weinmenge betragen. Daher eignet sich die Anschaffung einer Flaschenabfüllanlage und Etikettiermaschine im beschriebenen Ausmaß nicht, die Gesamtleistung des Betriebes im Hinblick auf die Eigenleistung und somit von Produkten des eigenen Betriebes zu verbessern.

Diese Investitionen dienen nicht der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen insbesondere nicht die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

Die Abfüllung und Etikettierung mittels der neuen beantragten Maschinen erfolgt nicht zur Verbesserung der Erzeugung oder der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen der Beschwerdeführerin, sondern lediglich hinsichtlich einer zusätzlichen Tätigkeit am Betrieb der Beschwerdeführerin, fernab einer Verbesserung der Erzeugung oder der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen. Die geplanten bzw. nicht bewilligten Investitionsmaßnahmen sind damit nicht förderfähig. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Förderungswürdigkeit Investitionsbeihilfe Marktordnung Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2221068.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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