TE Bvwg Beschluss 2020/7/3 W131 2232363-1

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

AVG §62 Abs4
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2232363-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung

im Vergabeverfahren

der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.h. (= BIG oder AG) mit der Bezeichnung "3116_6020 Innsbruck, Innrain 52a, Universität Innsbruck, Neubau Lehr- und Bürogebäude - Betonfertigteilfassade" bzw kurz: "Neubau Lehr- und Bürogebäude - Betonfertigteilfassade" nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) über Antrag der XXXX folgenden Berichtigungsbeschluss:

A)

Die am 03.07.2020 erlassene einstweilige Verfügung wird dahin berichtigt, dass der Spruchpunkt A) der erlassenen einstweiligen Verfügung lautet:

Der Bundesimmobilengesellschaft ist es hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens , wie derzeit beim Bundesverwaltungsricht zur Verfahrenszahl W131 2232363-2 protokolliert, untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren "3116_6020 Innsbruck, Innrain 52a, Universität Innsbruck, Neubau Lehr- und Bürogebäude - Betonfertigteilfassade" zu erteilen.

B)

Die Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

Zu A) Berichtigung

In der am 3.7.2020 erlassenen einstweiligen Verfügung (eV) wurde im Spruch schreibfehlerhaft die Verfahrenszahl W131 2223363-2- genannt. Wie die Verfahrensparteien aus der Internetkundmachung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 345 BVergG 2018 und aus den bisherigen Verfahrensstücken wissen (konnten), wird das Nachprüfungsverfahren gegen die Zuschlagsentscheidung dieses Vergabeverfahrens zur Verfahrenszahl W131 2232363-2 geführt.

Insoweit konnte dieser offenkundige Schreibfehler im Spruch der erlassenen eV gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG auf die richtige Nachprüfungsverfahrenszahl berichtigt werden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Berichtigung auf einer eindeutigen Rechtslage beruht.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss einstweilige Verfügung Geschäftszahl Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Provisorialverfahren Schreibfehler Untersagung der Zuschlagserteilung Vergabeverfahren Versehen Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2232363.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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