Entscheidungsdatum
03.07.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W131 2232363-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung
im Vergabeverfahren
der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.h. (= BIG oder AG) mit der Bezeichnung "3116_6020 Innsbruck, Innrain 52a, Universität Innsbruck, Neubau Lehr- und Bürogebäude - Betonfertigteilfassade" bzw kurz: "Neubau Lehr- und Bürogebäude - Betonfertigteilfassade" nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) über Antrag der XXXX folgenden Berichtigungsbeschluss:
A)
Die am 03.07.2020 erlassene einstweilige Verfügung wird dahin berichtigt, dass der Spruchpunkt A) der erlassenen einstweiligen Verfügung lautet:
Der Bundesimmobilengesellschaft ist es hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens , wie derzeit beim Bundesverwaltungsricht zur Verfahrenszahl W131 2232363-2 protokolliert, untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren "3116_6020 Innsbruck, Innrain 52a, Universität Innsbruck, Neubau Lehr- und Bürogebäude - Betonfertigteilfassade" zu erteilen.
B)
Die Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Berichtigung
In der am 3.7.2020 erlassenen einstweiligen Verfügung (eV) wurde im Spruch schreibfehlerhaft die Verfahrenszahl W131 2223363-2- genannt. Wie die Verfahrensparteien aus der Internetkundmachung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 345 BVergG 2018 und aus den bisherigen Verfahrensstücken wissen (konnten), wird das Nachprüfungsverfahren gegen die Zuschlagsentscheidung dieses Vergabeverfahrens zur Verfahrenszahl W131 2232363-2 geführt.
Insoweit konnte dieser offenkundige Schreibfehler im Spruch der erlassenen eV gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG auf die richtige Nachprüfungsverfahrenszahl berichtigt werden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Berichtigung auf einer eindeutigen Rechtslage beruht.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss einstweilige Verfügung Geschäftszahl Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Provisorialverfahren Schreibfehler Untersagung der Zuschlagserteilung Vergabeverfahren Versehen Zuschlagsverbot für die Dauer des NachprüfungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2232363.1.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020