Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
I412 2159994-1/8E
I412 2159990-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGER und XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 24.04.2017, Zl. XXXX und XXXX wegen §§ 3, 8, 20, 55, 57 und 58 Asylgesetz (AsylG 2005) AsylG 2005 Stammfassung, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung befristete Aufenthaltsberechtigung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2159994.1.01Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020