Entscheidungsdatum
07.07.2020Norm
GWG 2011 §69 Abs1Spruch
W179 2183475-1/18E
W179 2186226-1/18E
W179 2227941-1/7E
W179 2228015-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über 1.) die Beschwerden XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und 2.) die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Vorstands der E-Control Austria I.) vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011), und II.) vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011), nach Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung am heutigen Tag, zu Recht:
SPRUCH
A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011), nun lauten wie folgt:
„1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % für den Zeitraum XXXX bis XXXX festgestellt.
2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in EUR):
i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX
ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX
iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX “
B) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX (GWG 2011), nun lautet wie folgt:
„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in EUR):
i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX
ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX
iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX “
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil alle Parteien am XXXX auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.
Schlagworte
Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid gekürzte Ausfertigung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2186226.1.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020