TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/7 W114 2232608-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2020
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Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2232608-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 23.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14222578010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigte XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, als Übernehmerin unter Beifügung eines Einantwortungsbeschlusses des BG Kitzbühel vom 11.01.2017, Zahl 821 1 A 402/16z – 28, nach dem verstorbenen ehemaligen Bewirtschafter XXXX , verstorben am 11.09.2016, mit Wirksamkeitsbeginn vom 11.09.2016 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Die BF stellte am 25.03.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte (Top-up); die Rubrik „Zahlung für Junglandwirte“ wurde angekreuzt und als Anspruchsberechtigte die Beschwerdeführerin angeführt. Als Nachweis eines erforderlichen Ausbildungsnachweises übermittelte die Beschwerdeführerin einen mit 06.10.2018 datierten Facharbeiterbrief Landwirtschaft.

3. Mit Bescheid vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14222578010, gewährte die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX , auf die Greeningprämie EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX . Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 25.03.2019 wurde abgewiesen.

In der Begründung hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 25.03.2019 wurde hingewiesen, dass für diesen Antrag unter Hinweis auf Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 bzw. gemäß § 12 DIZA-VO der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme erbracht worden wäre.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.01.2020 zugestellt.

4. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.01.2020 Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin am 06.10.2018 abgeschlossen habe. Die Verleihung des Facharbeiterbriefes sei am 30.01.2019 gewesen. Damals sei die Beschwerdefrist für eine Anfechtung des damaligen Bescheides betreffend der Direktzahlungen 2018 vorbei gewesen. Das Dokument sei dann mit dem MFA 2019 übermittelt worden. Von der AMA wäre keine Aufforderung zur Übermittlung mehr gesendet worden. Daher sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, dass es genügen würde, den Facharbeiterbrief mit dem MFA 2019 mitzuschicken. Da die BF die Ausbildung absolviert habe und der Nachweis an die AMA übermittelt worden sei, müsse auch die entsprechende Zahlung erfolgen. Daher sei der angefochtene Bescheid abzuändern und die beantragte top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte zu gewähren und auszuzahlen.

5. Am 02.07.2020 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG oder erkennendes Gericht) den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 11.09.2016 übernahm die Beschwerdeführerin, die am 08.12.1983 geboren wurde, die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

Die BF stellte am 25.03.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen, u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) beantragte. Mit ihrem Antrag wurde ein Ausbildungsnachweis übermittelt, der mit 06.10.2018 datiert ist.

Die Beschwerdeführerin schloss ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin am 06.10.2018, und somit mehr als zwei Jahre nach Beginn der Bewirtschaftung ihres Betriebes, bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Tirol ab.

Sie hat innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung ihres Betriebes keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Die BF räumt in ihrer Beschwerde selbst ein, dass sie mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes als Bewirtschafterin am 11.09.2016 begonnen hat und die Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin erst am 06.10.2018 abgeschlossen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[…]“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

„Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“

§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:

„§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.“

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“

b) Rechtliche Würdigung:

Die BF begehrt in ihrer Beschwerde die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019, die sie rechtzeitig im MFA 2019 beantragte.

Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch nicht alle erforderlichen Voraussetzungen, um eine Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte zu erhalten. Sie hat nämlich nicht spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachgewiesen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist es nicht erforderlich, dass der entsprechende Nachweis innerhalb von zwei Jahren bei der AMA einlangt oder innerhalb von zwei Jahren an die AMA übermittelt wurde. Das erkennende Gericht ist viel mehr der Auffassung, dass die erforderliche Ausbildung innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung abgeschlossen sein muss.

Die bloße Vorlage einer später abgeschlossenen Ausbildung erfüllt dieses Kriterium nicht. Da die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung ihres Betriebes am 11.09.2016 aufgenommen hat, hätte sie ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin spätestens am 11.09.2018 abschließen müssen. Der Abschluss ihrer Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin erfolgte, wie sie selbst ausführte, erst am 06.10.2018. Damit konnte sie auch nicht spätestens zwei Jahre nach Aufnahme ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung ihres Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Im Ergebnis hat die AMA die Gewährung der top-up Bonuszahlung als Junglandwirtin rechtskonform verwehrt. Das Beschwerdebegehren war daher abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Frist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232608.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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