Entscheidungsdatum
09.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2232835-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 29.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14271148010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten am 13.06.2017 XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neue Bewirtschafter mit Wirksamkeitsbeginn vom 20.04.2016 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
2. Am 23.04.2019 stellten die Beschwerdeführer für ihren Betrieb für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen. Mit diesem Antrag stellten sie auch einen Antrag auf top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte für XXXX .
3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14271148010, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 abgewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Bezugnahme auf Art. 50 (EU) VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO hingewiesen, dass die landwirtschaftliche Ausbildung nicht binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme nachgewiesen worden wäre.
Diese Entscheidung wurde den BF am 14.01.2020 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 29.01.2020 Beschwerde. Dazu wiesen die Beschwerdeführer hin, dass aus einer Bestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof vom 25.01.2019 ersichtlich sei, dass sich XXXX bereits am 04.05.2016 für die Ausbildung angemeldet habe. Aufgrund des anhaltend sehr großen Interesses für diese Ausbildung wären von der Landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof zwar die Klassenkapazitäten stark ausgeweitet worden. Trotzdem habe XXXX ein Jahr lang warten müssen, um mit der Ausbildung beginnen zu können. Durch die vielen schulfreien Tage habe sich der Prüfungsabschluss verzögert. Mit Bescheid vom 04.04.2018 sei XXXX zur Facharbeiterprüfung zugelassen worden. Erst mit diesem Bescheid sei den BF der tatsächliche Prüfungstermin bekanntgegeben worden.
Der Besuch einer anderen Ausbildungsstätte wäre XXXX im Jahr 2016/2017 nicht möglich gewesen, da ein Kleinkind zu betreuen gewesen wäre und zu dieser Zeit keine durchgehende Betreuung im notwendigen Zeitraum (später Nachmittag bis in die Nacht) zur Verfügung gestanden sei. Die am Betrieb anfallenden Stallarbeiten wären durchzuführen gewesen. Die Anfahrtswege zu anderen Fachschulen wären aufgrund winterlicher Straßenverhältnisse, geringer Räumungsintervalle und der sehr weiten Entfernung (mind. 2 Std. Fahrzeit in eine Richtung) nicht zu bewältigen gewesen. Nach erfolgreicher Prüfung hätten die Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Bis zum Bescheid der Landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof sei den BF nicht bewusst gewesen, dass XXXX die Prüfung zu spät abgelegt habe.
In ihrer Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer eine Verlängerung der Zweijahresfrist um ein Jahr.
Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigefügt:
? Bestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof vom 25.01.2019, womit bestätigt wird, dass XXXX die Fachschule vom 06.11.2017 bis 04.05.2018 besucht habe und dass die Prüfung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterin am 08.05.2018 stattgefunden habe;
? Facharbeiterbrief von XXXX vom 08.05.2018;
? Zeugnis von XXXX über die Ablegung der Prüfung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterin vom 08.05.2018;
? Bescheid der Landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof vom 04.04.2018 betreffend Zulassung zur Facharbeiterprüfung
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.07.2020 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 20.04.2016 begannen die Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .
1.2. Am 08.05.2018, und damit mehr als zwei Jahre später, nachdem die Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes begonnen hatten, schloss XXXX , am XXXX geborene Bewirtschafterin ihre Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft bei der Landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof ab.
1.3. Am 23.04.2019 stellten die Beschwerdeführer für ihren Betrieb einen MFA für das Antragsjahr 2019 und beantragten auch für XXXX die Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.
1.4. Die BF stellten erst nach Ablauf der Zweijahresfrist für die Vorlage eines erforderlichen Ausbildungsnachweises mit ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der AMA einen Antrag auf Verlängerung der Zweijahres-Frist zur Erbringung eines Nachweises einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung gemäß § 12 DIZA-VO.
1.5. Im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2019 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände)“ wird auf Seite 3 auf Folgendes hingewiesen:
„Junglandwirte sind Betriebsinhaber,
? die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie) erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben (wird die Basisprämie 2019 das erste Mal beantragt, ist der früheste Bewirtschaftungsbeginn das Jahr 2014),
? die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B. für das Antragsjahr 2019: Geburtsjahr 1979 oder jünger; ein Überschreiten dieses Alterslimits in den Folgejahren ist nach erfolgter Antragstellung unschädlich),
? die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte oder Beantragung von ZA aus der nat. Reserve bzw. binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben.
Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag um ein Jahr verlängert werden (der Antrag ist vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen). …“
Das Merkblatt „Direktzahlungen 2019“ kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
Das Merkblatt „Direktzahlungen 2019“ kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 11
Sammelantrag
Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“
„Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[…]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“
Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:
„Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“
§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“
§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lauten auszugsweise:
„Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[…]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[…]“
„§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[…]
7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
[…].“
b) rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die BF erfolgte am 20.04.2016.
Einen derartigen Nachweis haben die BF innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht, zumal der vom BF vorgelegte Ausbildungsnachweis den 08.05.2018 ausweist und damit nach Ende der zweijährigen Frist, die mit dem 20.04.2016 zu laufen begann, liegt.
Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung haben die BF nicht erfüllt, zumal der Antrag von den Beschwerdeführern erst am 31.01.2019 mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gestellt wurde.
Soweit die Beschwerdeführer auf Betreuungspflichten, schlechte Straßenverhältnisse, winterliche Verkehrsbedingungen, überfüllte Kurse, Unkenntnis über den genauen Prüfungstermin oder weite Distanzen zu anderen Ausbildungsstätten hinweisen, liegt darin nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Das Vorliegen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umstände allein führt jedoch nicht dazu, dass die nach der ständigen Rechtsprechung des BVwG strikt einzuhaltende Frist automatisch um ein weiteres Jahr erstreckt wird. Es bedarf – so der klare und eindeutige Wortlaut des § 12 DIZA-VO – eines Antrages des Junglandwirtes, wobei dieser Antrag unbedingt innerhalb der laufenden Zweijahresfrist zu stellen ist.
Für das erkennende Gericht liegt kein Grund vor, der nachvollziehbar erklären würde, warum die Beschwerdeführer keinen Erstreckungsantrag rechtzeitig hätten stellen können bzw. warum sie einen solchen nicht gestellt haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Ausbildung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Frist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232835.1.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020