Entscheidungsdatum
10.07.2020Norm
MOG 2007 §19 Abs3Spruch
W104 2230833-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2020, Zl. AZ: II/4-DZ/19-14442307010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die ausschließlich wegen Übernutzung mit einem anderen Betrieb beanstandeten Flächen auf den Feldstücken 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 als ermittelte Fläche gelten und dem Beschwerdeführer auch die dementsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zuzuteilen ist.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung gekürzte Ausfertigung Mitteilung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2230833.1.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020