Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2232322-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14267739010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 13.03.2019 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Umfang von 33,6260 ha.
2. Bei einer am 14.06.2019 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (VOK) wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 Abweichungen im Bereich „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)“ und im Bereich „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ)“ festgestellt.
Konkret wurde im Kontrollbericht dazu Folgendes festgehalten:
„GLÖZ 3: Grundwasserschutz
Auffälligkeit(en):
Es wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt.
Anmerkungen des Kontrollorgans:
Düngerlagerstätte für Mist wurde über der vorhandenen Jauchengrube mit Bahnschwellen aus Holz ausgeführt. Diese Bahnschwellen reichen über die äußere Abgrenzung der Grube hinaus, weshalb nicht der gesamte anfallende Sickersaft in die Grube eingeleitet werden kann. Der außerhalb der Grubenmauer anfallende Sickersaft wird über einen kleinen Graben oberirdisch zu einem Schacht geleitet. An diesen Schacht ist ein Rohr angebracht, welches die Zufahrstraße unterirdisch quert. Im Bereich des Rohrendes versickert der angefallene Sickersaft über eine Bodenpassage in der Hutweide auf Feldstück 3. Neben Feldstück 8 befindet sich eine baugleiche Anlage zur Sammlung von Wirtschaftsdünger, jedoch ohne anschließende Ableitung über Graben, Schacht und Rohrleitung. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte kein Austreten von Sickersäften bei dieser Anlage festgestellt werden. Fotos wurden im GSC hochgeladen.“
Die Abweichungen im Bereich „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)“ wurden nicht genauer aufgeführt.
Darüber hinaus wurde bei der Kontrolle der beihilfefähigen Flächen am Heimgut eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,1516 ha festgestellt.
3. Der Kontrollbericht über die am 14.06.2019 durchgeführte VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2019, AZ GBI/Abt.213321179010, zum Parteiengehör übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. In einem weiteren Schreiben der AMA vom 01.08.2019 wurde unter Hinweis auf den bei der VOK am 14.06.2019 festgestellten Verstoß hingewiesen. Dabei führte die AMA aus, dass sie vorerst davon ausgehe, dass dieser Verstoß vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Unter Hinweis auf die sich daraus ergebende Konsequenzen wurde der BF neuerlich im Zuge eines angestellten Parteiengehörs aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 12.08.2019 führte der BF Folgendes aus:
„Stellungnahme zum Schreiben vom 01.08.2019, erhalten am 06.08.2019, Verstoß gegen CC:
Laut Ihrem Schreiben unterstellen Sie mir, dass ich vorsätzlich stickstoffhaltige Düngemittel über eine Bodenpassage in das Grundwasser eingeleitet haben soll. Diesen Vorwurf muss ich widersprechen.
Richtig ist, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten Kleinstmengen an Sickersäften nicht in den vorhandenen Grubenraum eingeleitet werden können. Dieser Fall triff nur dann ein, wenn es vorher sehr viel geregnet hat.
Weiters ist anzuführen, dass der Graben sowie das Durchlassrohr nicht für die Abführung der Jauchensickersäfte dienen, sondern für das bei Regen entstandene Oberflächenwasser des Hofbereiches. Das Durchlassrohr wurde nur deswegen in diesem Bereich eingegraben, da in diesem Bereich auch das Dachwasser des Stallgebäudes abgeleitet werden muss.
Durch das Rohr wird das Wasser auf die angrenzende Hutweidefläche geleitet, wo es dann versickert. Der Hang erstreckt sich über eine Länge von ca. 50 Meter. Eine Einleitung in das Grundwasser ist daher nicht möglich. Falls geringe Mengen an Jauche auf diese Fläche gelangen, kann dies durch den vorhandenen Pflanzenbestand in jedem Fall aufgenommen werden.
Mein Betrieb wurde bereits öfters von behördlichen Organen besucht. Die vorhandene Mistlagerstätte ist seit Jahrzehnten gleich. Aufgrund der Betriebslage (Bergbauernbetrieb auf 1.240m) bin ich auch entsprechend baulich eingeschränkt. Bisher hat es noch nie Beanstandungen bezüglich meiner Mistlagerstätte gegeben. Es hat auch noch keinen Vorfall gegeben das Stickstoff im Gewässer vorgefunden wurde.
Ich bin auch Fischzüchter und daher selbst sehr bemüht die Wasserqualität zu erhalten. Ich habe daher nie diesbezüglich vorsätzlich gehandelt, noch war mir bewusst, dass meine Mistlagerstätte bezüglich Grundwasserschutz ein Problem darstellen könnte.
Aufgrund der oben angeführten Darstellung ist in meinem Fall ein Vorsatz auszuschließen. Um positive Berücksichtigung meiner Stellungnahme wird ersucht.“
6. Am 24.07.2019 fand auch auf der Eigenalm des BF mit der BNr. XXXX ebenfalls eine VOK statt. Dabei wurde eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0225 ha festgestellt.
7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14267739010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um 20% wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt. In der Begründung des Bescheides zu dieser Kürzung wird auf Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 640/2014 Bezug genommen und auf den dem Bescheid beigefügten Anhang „Cross Compliance – Berechnung (Berechnungsdatum 28.10.2019)“ hingewiesen.
Im diesem Bescheid beigefügten Anhang „Cross Compliance-Berechnung“ wurde auf einen fahrlässigen Verstoß betreffend „Düngelagerung Umwelt - NIT“ und einen Verstoß betreffend „Grundwasserschutz Umwelt – GLÖZ“, welche jeweils am 14.06.2019 festgestellt wurden, hingewiesen. Dabei wird beim zweiten Verstoß hingewiesen, dass dieser vorsätzlich begangen worden wäre.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2020 zugestellt.
8. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 24.01.2020 elektronisch Beschwerde erhoben.
Begründend führt er dazu aus, dass er nie beabsichtigt habe, dass stickstoffhaltige Düngemittel (Jauche) unsachgemäß versickern. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die baulichen Gegebenheiten einen Verstoß im Rahmen von Cross Compliance darstellen würden. Aufgrund der Lage seines Betriebes, sei der BF baulich stark eingeschränkt, sodass jede bauliche Veränderung eine große finanzielle Belastung darstelle. Es sei richtig, dass bei großen Regenmengen, Kleinstmengen an Sickersäften zur angrenzenden Wiese gelangen würden. Eine Einleitung in das Grundwasser sei jedoch nicht möglich, zumal das Wasser auf düngefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche versickere und der Pflanzenbestand den Stickstoff aufnehme. Der Beschwerdeführer plane aktuell bauliche Maßnahmen, um das Austreten von Sickersäften gänzlich zu verhindern. Der BF brachte wiederholend vor, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Prämienkürzung würden eine unverhältnismäßig hohe Strafe darstellen. Da der Beschwerdeführer nun Abhilfemaßnahmen setzen werde, sei der Kürzungsfaktor auf 5 % zu reduzieren.
9. Die AMA legte am 25.06.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
10. In einer den Unterlagen beigefügten „Aufbereitung für das BVwG“ nahm die AMA dabei zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgende Beurteilung vor:
„Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 20,0579 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 33,4547 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 14.06.2019 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 0,1516 ha ermittelt. Es wurde keine Sanktion vergeben, da die Flächenabweichung zur Gänze in der Mehrfläche (33,6288 ha beantragte beihilfefähige Fläche, 20,0579 vorhandene ZA) liegt. Weiters wurde aufgrund der VOK der Alm XXXX vom 24.07.2019 eine sanktionsfreie Flächenabweichung von 0,0225 ha ermittelt. Aufgrund von Cross Compliance-Verstößen (CC) wurde ein Abzug im Ausmaß von 20% verrechnet. Im Zuge der CC wird ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert.
Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer (BF) bezieht sich in seiner Beschwerde lediglich auf den Abzug von Cross Compliance (CC) und nicht auf die Flächenabweichungen der Vor-Ort-Kontrollen. Daher bleiben die Flächenabweichungen weiterhin bestehen.
Zum CC-Verstoß führt die AMA folgendes aus:
Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 14.06.2019 wurde im Rahmen der CC gemäß Art. 39 und Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014 im Bereich "Umwelt" von einem vorsätzlichen Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 3: „Grundwasserschutz“ und von einem fahrlässigen Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3: „Düngerlagerung (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT)“ ausgegangen. Für die festgestellten Verstöße wurde unter Berücksichtigung des Durchschlagsprinzips gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 20% vergeben.
GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz:
Laut Kontrollbericht wurde bei der VOK festgestellt, dass die Mistlagerstätte, die sich teilweise über der Jauchengrube befindet, über die äußere Abgrenzung der Jauchengrube hinausreicht, wobei die außerhalb der Grubenmauern anfallenden Sickersäfte über einen Graben zu einem Schacht und von diesem über ein Rohr auf das Feldstück 3 geleitet werden um dort zu versickern.
Aufgrund der festgestellten Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt (vgl. Parteiengehör vom 01.08.2019). In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 12.08.2019 führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten bei Starkregen Kleinstmengen an Sickersäften nicht in den vorhandenen Grubenraum geleitet werden können. Zusätzlich hält der Beschwerdeführer fest, dass das vorgefundene Rohr der Ableitung des bei Regen entstehenden Oberflächenwassers diene.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der bei der Kontrolle angefertigten Fotos aus Sicht der AMA von einem vorsätzlichen Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 3 Grundwasserschutz auszugehen. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Stellungnahme selbst, dass aufgrund der baulichen Ausführung nicht sämtliche Sickersäfte in den Grubenraum geleitet werden können. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich dabei nur um Kleinstmengen handelt, ist auf den Fotos des Prüfers klar ersichtlich, dass es sich nicht nur um Kleinstmengen handelt. Tatsächlich ist der Bereich unter dem Mistlager und neben dem betonierten Grubenraum derartig mit eingetrockneten Mistsickersäften verschmutzt, dass davon aufgegangen werden muss, dass bereits seit einem längeren Zeitraum mehr als geringfügige Mengen an Mistsickersäften nicht in die Grube gelangen und somit über den Graben zum Schacht und von diesem über ein Rohr auf das Feldstück 3 abgeleitet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese bauliche Anlage zur Ableitung des Oberflächenwassers dient, ist aus Sicht der AMA nicht relevant, da für den Beschwerdeführer jedenfalls erkennbar gewesen sein muss, dass die Sickersäfte über das Rohr abrinnen und er trotzdem nichts dagegen unternommen hat. Da der Beschwerdeführer den Grundwasser-Verstoß somit zumindest billigend in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß wurde gemäß Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014 der Regelkürzungsprozentsatz von 20% vergeben.
NIT-Anforderung 3: „Düngerlagerung“:
Im Zusammenhang mit dem festgestellten NIT-Verstoß wird festgehalten, dass die Mistlagerstätte nicht als „technisch dicht“ einzustufen ist und daher nicht als Kapazität für die Düngerlagerung im Modul NIT angerechnet werden konnte. Da somit für den Mist überhaupt keine technisch dichte Lagerfläche vorhanden war, wurde der NIT-Verstoß nach den festgelegten Kriterien mit 5% (Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5) bewertet. Der Verstoß gegen die NIT-Anforderungen 3: Düngerlagerung scheint am Kurzbericht als Auffälligkeit auf, festzuhalten ist jedoch, dass dieser Verstoß im Kontrollbericht vom 18.07.2019 bedauerlicherweise nicht explizit angeführt ist. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der NIT-Verstoß aufgrund des anzuwendenden Durchschlagsprinzips zu keiner Änderung des Kürzungsprozentsatzes führt. Da auch der Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz nach den festgelegten Kriterien mit 5% (Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5) zu bewerten ist, würde der NIT-Verstoß selbst für den Fall, dass der GLÖZ-Verstoß als fahrlässiger Verstoß eingestuft wird zu keiner Erhöhung des Kürzungsprozentsatzes führen.
Der Vollständigkeit halber wird zu der Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12.08.2019, wonach die Mistlagerstätte noch nie beanstandet wurde, noch festgehalten, dass die Düngerlagerung am Betrieb XXXX von der AMA bis zur VOK 2019 noch nie kontrolliert wurde.
Die in der Beschwerde angesprochenen geplanten Abhilfemaßnahmen können nicht berücksichtigt werden, da für die Beurteilung der Zeitpunkt der VOK relevant ist (vgl. Art. 38 Abs. 5 VO (EU) Nr. 640/2014).
Die Beschwerde vom 24.01.2020 gegen den Bescheid – Direktzahlungen 2019 vom 10.01.2020 führt aus Sicht der AMA somit zu keiner Änderung der Beurteilung.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 13.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2019.
1.2. Am 14.06.2019 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine VOK statt, bei der im Rahmen der CC gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 Abweichungen im Bereich „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)“ und gemäß Art. 40 VO (EU) 640/2014 Abweichungen im Bereich „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ)“ festgestellt wurde.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14267739010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um 20% wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt.
1.4. Der Beschwerdeführer gestand sowohl in der Stellungnahme vom 12.08.2019 als auch in der Beschwerde ein, dass bei großen Regenmengen, Kleinstmengen an Sickersäften zur angrenzenden Wiese gelangen würden. Er sei jedoch der Meinung, dass eine Einleitung in das Grundwasser nicht möglich sei, zumal das Wasser auf düngefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche versickere und der Pflanzenbestand den Stickstoff aufnehme. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er baulich stark eingeschränkt sei sowie, dass er jedoch bauliche Maßnahmen plane, um das Austreten von Sickersäften gänzlich zu verhindern.
1.5. Damit nahm der Beschwerdeführer in der Vergangenheit billigend in Kauf, dass es bei großen Wasseransammlungen infolge großer Niederschlagsmengen oder einer intensiven Schneeschmelze dazu kommen kann, dass von der Miststätte stammende Abwässer (Gülle/Jauche) über ein Rohr auf das Feldstück 3 rinnen und eindringen können und jedenfalls auch ohne wasserrechtliche Bewilligung in nicht geringem Ausmaß auf diesen Acker geronnen bzw. eingedrungen und dort versickert sind.
1.6. Die Mistlagerstätte ist technisch nicht dicht, sodass sie nicht für die Düngerlagerung geeignet ist. Mangels technisch dichter Lagerstätte wird ein fahrlässiger Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3: „Düngerlagerung“ festgestellt und die Bewertung des Verstoßes mit 5% bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
Selbst der Beschwerdeführer gesteht zu, dass Sickersäfte von der Miststätte zum Feldstück 3 geronnen und eingedrungen sind.
Meinungsunterschiede bestehen nur hinsichtlich der Mengen an Gülle/Jauche, die auf das gegenständliche Feldstück gelangten. Während der BF darlegte, dass es sich lediglich um Kleinstmengen gehandelt habe, sowie, dass diese Sickersäfte vom vorhandenen Pflanzenbestand aufgenommen werden könnten, spricht die AMA auf Grundlage der Dokumentation durch ein geschulte VOK-Kontrollorgan von mehr als nur geringfügigen Mengen von Gülle/Jauche, die in das Feldstück eindringen konnten. Auf Fotos des Prüfers ist deutlich erkennbar, dass der Bereich unter dem Mistlager und neben dem betonierten Grubenraum stark mit eingetrockneten Mistsickersäften verschmutzt ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bereits seit längerem Zeitraum mehr als nur geringfügige Mengen an Mistsickersäften nicht in die Grube gelangen, sondern auf das Feldstück 3 geronnen sind und dort versickerten.
Dazu wird vom erkennenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben des Kontrollorgans, das keinen persönlichen Vorteil aus einer Expertise zieht, mehr Gewicht beigemessen, als den Ausführungen des BF, dessen Bestreben nach einem Kleinargumentieren offen dar liegt. Zudem wird auch hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchte, sich durch eine angebliche bauliche Beschränkung zu rechtfertigen. Wie der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde anführte, plane er aktuell bauliche Veränderung als Verbesserungsmaßnahmen, um das Austreten von Sickersäften gänzlich zu verhindern. Damit legt der BF aber deutlich dar, dass entsprechende bauliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden können bzw. bereits in der Vergangenheit getroffen hätten werden können.
Der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers sowie seinem Vorbringen nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, wird entgegnet, dass es für einen vorsätzlichen Verstoß gegen Cross Compliance Vorschriften nicht notwendig ist, dass der Beschwerdeführer eine Verunreinigung der Gewässer bewusst herbeiführt bzw. herbeiführen möchte. Auch ohne, dass der Beschwerdeführer das Ziel eines Verstoßes verfolgt, war für ihn jedenfalls klar erkennbar, dass Sickersäfte über das Rohr abrinnen. Trotzdem hat er nichts dagegen unternommen. Er hat daher eine Verunreinigung unzweifelhaft billigend in Kauf genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[…].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.“
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
“TITEL VI
CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[…].“
„Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
[…].“
„Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[…].“
„Artikel 94
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.
Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.“
„Artikel 97
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
[…].“
„Artikel 99
Berechnung der Verwaltungssanktion
(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.
[…].
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
[…].“
Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“
Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:
„Ziele und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
§ 6. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
[…]
(3) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 2 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
[…]“
Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
„§ 8. (1) Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.
(2) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
(3) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
2. „Verstoß“:
a) […]
b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
[…].“
„Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
[…].“
„Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.
Artikel 41
Kumulierung von Verwaltungssanktionen
Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet.“
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:
„KAPITEL III
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen
Artikel 73
Allgemeine Grundsätze
(1) Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.
(2) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.
(3) Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
[…].“
„Artikel 74
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.
Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(2) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“
Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1).
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung aufgrund von zwei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.
Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung, die Greeningprämie und die gekoppelte Stützung auf.
Teil der Cross Compliance sind gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 (umgesetzt wurden; vgl. ausführlich zum AP Nitrat 2012 als Teil der Cross Compliance
Die AMA macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er billigend in Kauf nehmend, ohne hiefür über eine Berechtigung zu verfügen und damit vorsätzlich, Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager in einen Schacht und von dort mittels Rohres in das Feldstück 3 abgeleitet hat, und damit das dort befindliche Grundwasser beeinträchtigt hat. Dabei handelt es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den Standard Grundwasserschutz im Bereich Umwelt GLÖZ.
Zudem wird ihm von der AMA im Bereich Umwelt NIT hinsichtlich eines Standards bei der Düngerlagerung ein weiterer Verstoß, welcher fahrlässig herbeigeführt wurde, vorgeworfen.
Da beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß zu werten.
Aufgrund von einer VOK am 14.06.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) - Düngerlagerung“ sowie gemäß Art. 40 VO (EU) 640/2014 ein vorsätzlicher Verstoß bei der Anforderung „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ) - Grundwasserschutz“ festgestellt. Der vorsätzliche Verstoß wurde aufgrund der von der AMA festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 3, Schwere: 5 und Dauer: 5, somit mit 20% bewertet und bei der Berechnung des Prämienbetrages im angefochtenen Bescheid der AMA berücksichtigt. Der fahrlässige Verstoß wurde ebenfalls mit Ausmaß: 3, Schwere: 5 und Dauer: 5 bewertet und mit einem Kürzungsprozentsatz von 5% bewertet, welcher jedoch insgesamt zu keiner Erhöhung des Kürzungsprozentsatzes geführt hat. Daher wurden die Direktzahlungen aufgrund der vorsätzlichen Begehung des GLÖZ-Verstoßes mit 20% gekürzt.
Der Beschwerdeführer vermag der Beurteilung, dass es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Verstoß handeln würde nur die Behauptung entgegen zu halten, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe.
Dazu wird jedoch vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass der BF selbst zugegeben hat, dass er in der Vergangenheit Sickersäfte von der Miststätte zum Feldstück 3 geronnen und eingedrungen sind. Er hat somit billigend in Kauf genommen, dass bei Extremsituationen, wenn die Jauchegrube allfällige mit Jauche und/oder Gülle kontaminierte Niederschlags- oder Schmelzwässer nicht mehr aufzunehmen vermochte, diese Wässer über einen Schacht und von dort über ein Rohr auf das Feldstück 3 gelangten und dort unkontrolliert versickern konnten. Dem BF wird geglaubt, dass er Sickerwässer nicht absichtlich und willentlich auf dem Feldstück versickern lassen wollte; er hat dies jedoch billigend in Kauf genommen, was für einen bedingten Vorsatz, der auch als dolus eventualis bezeichnet wird, ausreicht. Der Beschwerdeführer hat sohin die Form des Vorsatzes zu vertreten, bei der er - ohne dass er ein solches Ziel verfolgte - die Möglichkeit des hier vorliegenden Verstoßes billigend in Kauf nahm. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/07/0138).
Zudem wird auf § 6 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 hingewiesen, wonach bei unzureichenden Lagerkapazität das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen ist. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Zusammenfassend gelangt damit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass bei einer Überprüfung der CC-Vorschriften in der gegenständlichen Angelegenheit sowohl von einem fahrlässig herbeigeführten Verstoß bei der Anforderung „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) - Düngerlagerung " als auch zusätzlich von einem vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" auszugehen ist. Da beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß zu werten.
Unter Berücksichtigung von Art. 40 VO (EU) 640/2014 war für den vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" isoliert betrachtet der Gesamtbetrag um 20 % zu kürzen.
Unter Berücksichtigung von Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 iVm Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wurden von der AMA die Verstoße als ein einziger Verstoß gewertet, sodass auch hinsichtlich der Höhe des von der AMA verfügten Kürzungssatzes im Ausmaß von 20% von einem rechtskonformen Vorgehen der AMA auszugehen ist und daher das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138, bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Schlagworte
Aktionsprogramm Nitrat beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Cross Compliance Direktzahlung Fahrlässigkeit Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten Verschulden vorsätzliche BegehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232322.1.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020