Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W259 2231773-1/2E
W259 2231772-1/2E
W259 2231771-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX geb. am XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX geb. am XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 08.10.2019 für sich und ihre minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihr damals minderjähriger Sohn, XXXX geb. am XXXX stellte ebenfalls im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden vom 30.12.2019 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer und XXXX geb. am XXXX , auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2020 (Spruchpunkt III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob XXXX geb. am XXXX , mit Schreiben vom 27.01.2020 Beschwerde.
4. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 erklärte XXXX geb. am XXXX , durch seinen rechtskundigen Vertreter, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückzieht. Der Schriftsatz langte am 23.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Der gegenständliche Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Nachdem XXXX geb. am XXXX , seine Beschwerde mit Schreiben vom 12.06.2020 zurückgezogen hat, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020 zu W259 2228136-1 sein Beschwerdeverfahren eingestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der Familienangehörigen. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung vom 12.06.2020 von XXXX geb. am XXXX , ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des XXXX geb. am XXXX , auf die Zurückziehung der Beschwerde vom 27.01.2020 gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG normiert, dass wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
Die vorliegende Zurückziehungserklärung des XXXX geb. am XXXX , ist unmissverständlich und erfolgte durch seine Rechtsvertretung.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.06.2020 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG. Somit gilt die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , auch als Beschwerde gegen die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide. Nachdem XXXX geb. am XXXX , die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen hat, schlägt sich dies auch auf die anderen Beschwerdeverfahren durch.
Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Familienverfahren Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2231772.1.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020