Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. Sch in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31. Jänner 1997, Zl. 5/01-1050/7-1997, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Jänner 1997 entzog der Landeshauptmann von Salzburg dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Gewerbeberechtigung. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Landeshauptmann in der Begründung dieses Bescheides davon aus, mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Dezember 1994 sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mit Schreiben vom Juni 1996 mitgeteilt, es bestehe ein Beitragsrückstand, der "bis dato nicht beglichen, sondern vielmehr weitergeführt" werde. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 9. Juli 1996 Gelegenheit gegeben worden, ein Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung darzutun. Innerhalb der gesetzten Frist habe er um Fristverlängerung ersucht, da er beabsichtige, sein Haus zu verkaufen, um die Schulden anschließend zu begleichen; hiefür warte er noch auf die Zustimmung des Grundbuchsgerichtes. Von der Behörde sei er nachweislich auf die Dringlichkeit der Beitragsleistungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hingewiesen worden und er habe die Zahlung der ab August 1996 anfallenden Beiträge zugesagt. Dies habe er jedoch nicht nachweisen können und es sei von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegenteiliges bekanntgegeben worden. Die Berufungsbehörde könne aus dem Ermittlungsergebnis und aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nur den Schluß ziehen, er sei nicht in der Lage, die entsprechenden liquiden Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten aufzubringen. Es bestehe daher kein Anhaltspunkt für die Annahme, die wirtschaftliche Lage des Gewerbeinhabers sei derart beschaffen, daß erwartet werden könne, er werde den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft nachkommen. Insbesondere müsse bei einer weiteren Gewerbeausübung mit einem Anstieg der Rückstände jedenfalls bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gerechnet werden. Es sei daher kein Gläubigerinteresse an einer weiteren Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt. Sie habe außer acht gelassen, daß der Beschwerdeführer aufgrund des Hausverkaufes wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, seine Verpflichtungen abzudecken. Mit der grundbücherlichen Durchführung des Vertrages und der damit verbundenen Kaufpreiszahlung sei der Liquiditätsengpaß des Beschwerdeführers beendet. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, im Verfahren vor dem Landeshauptmann noch Nachweise seiner Liquidität erbringen zu können. Die belangte Behörde habe ihn nicht darauf hingewiesen, daß die Fristverlängerung, die er beantragt hatte und über die nicht negativ entschieden worden sei, nicht gewährt würde. Er habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, sich zum letzten Stand der Ermittlungen zu äußern. Er habe nicht gewußt, daß die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen bzw. Beweisaufnahme entscheiden würde. Hätte ihn die belangte Behörde zum Ergebnis der Ermittlungen gehört und den Nachweis darüber zugelassen, daß der Beschwerdeführer mit dem Kaufpreis für das Haus seine Verbindlichkeiten per Fälligkeit erfüllen könne, hätte sie von der Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen müssen. Der belangten Behörde sei die Mitteilung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1. Juli 1996 vorgelegen, daß gegen den Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1996 keine Exekutionen mehr anhängig seien. Daraus hätte sie den Schluß ziehen müssen, daß keine Gläubiger mehr andrängten. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei nichts gegenteiliges bekanntgegeben worden, so zeige dies nur, daß die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Für die Annahme, diese Anstalt werde der belangten Behörde von sich aus, also ohne entsprechende Anfrage, irgendwelche Mitteilungen machen, habe kein Grund bestanden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Verfahrens wäre daher die Behörde vor Erlassung des Bescheides verpflichtet gewesen, neuerlich eine entsprechende Anfrage an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu richten.
Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen des von der belangten Behörde angenommenen Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994. Er meint aber, die belangte Behörde hätte von der Entziehung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994, wonach die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen könne, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, absehen müssen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098).
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihm die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt und ohne ihm Gelegenheit zu geben, zum Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, entschieden, ist der aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtliche Verfahrensgang entgegenzuhalten. Danach wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Juli 1996 mitgeteilt, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe bekanntgegeben, daß er sich seit März 1993 bis dato im Beitragsverzug befinde und der Schuldenstand ca. S 158.000,-- betrage. Weiters bestünden größere Schuldenbeträge gegenüber drei weiteren Gläubigern. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen und hiefür eine Frist von vier Wochen bestimmt. Am 12. August 1996 sprach der Beschwerdeführer, wie sich aus einem entsprechenden, auch von ihm unterschriebenen Aktenvermerk ergibt, bei der belangten Behörde vor und teilte mit, er beabsichtige, ein Grundstück mit Haus zu verkaufen und damit die Schulden zu begleichen. Er sagte zu, "über den derzeitigen Verfahrensstand (Gerichte, Grundbuch)" schriftlich bis spätestens 10. September 1996 Auskunft zu erteilen. Weiters werde er ab nun die fortlaufenden anfallenden Beträge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft begleichen und die Belege bzw. Kopien hierüber vorlegen und so vorläufig den Schuldenstand bei dieser Anstalt bis zur Abdeckung konstant halten. Diesen Zusagen kam der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach. Am 31. Jänner 1997 fragte die belangte Behörde telefonisch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an, welche bekanntgab, es seien trotz laufender Vorschreibungen bis dato keine Beitragsleistungen bzw. Ratenvereinbarungen erfolgt.
Es trifft zwar zu, daß dem Beschwerdeführer zu der letzteren Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kein Parteingehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG gewährt wurde, doch unterließ es der Beschwerdeführer in der Beschwerde, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG darzutun. Denn auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, der Beitragsrückstand bei der genannten Sozialversicherungsanstalt sei mittlerweile beglichen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die entsprechenden liquiden Mittel zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten aufzubringen und in dem daraus gezogenen rechtlichen Schluß, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erfüllt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040115.X00Im RIS seit
20.11.2000