TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/16 W249 2227593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W249 2225936-1/9E

W249 2227593-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER über 1. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX und 2. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX nach dem GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung XXXX zu Recht:

A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 1:   XXXX

ii.      Kosten der Netzebene 2:   XXXX

iii.    Kosten der Netzebene 3:   XXXX

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien, die weitere Verfahrenspartei sowie die belangte Behörde am XXXX ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid gekürzte Ausfertigung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2227593.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten