TE Vfgh Beschluss 2020/9/21 E2250/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §14a

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde auf Grund persönlicher Übergabe der angefochtenen Entscheidung beim VfGH durch den Rechtsanwalt anstelle elektronischer Einbringung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit auf Art144 B-VG gestützter Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2020, Z L527 2177784-1/17E.

2. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 – zugestellt am 27. Juli 2020 – forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen das vollständige angefochtene Erkenntnis, das gemäß §82 Abs5 VfGG der Beschwerde in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen ist, wenn es der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden ist, nachzureichen. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass §14a Abs4 VfGG auch für die ordnungsgemäße Einbringung von Schriftsätzen (Beilagen) auf Grund dieser Aufforderung gilt.

3. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 23. Juli 2020 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin persönlich das angefochtene Erkenntnis vollständig beim Verfassungsgerichtshof ein.

4. Gemäß §14a Abs4 VfGG sind Rechtsanwälte, soweit eine elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen für zulässig erklärt ist, zu dieser Form der Einbringung verpflichtet.

5. Indem das angefochtene Erkenntnis zwar nachgereicht, aber nicht elektronisch eingebracht wurde, hat die Beschwerdeführerin der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes nicht vollständig entsprochen. Da auch nicht dargelegt und bescheinigt wurde, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2250.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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