RS Vfgh 2020/9/21 E2250/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §14a

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde auf Grund persönlicher Übergabe der angefochtenen Entscheidung beim VfGH durch den Rechtsanwalt anstelle elektronischer Einbringung

Rechtssatz

Bezugnehmend auf die Verfügung zur vollständigen Nachreichung des angefochtenen Erkenntnisses unter ausdrücklichem Hinweis auf §14a Abs4 VfGG brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin persönlich das angefochtene Erkenntnis vollständig beim VfGH ein. Gemäß §14a Abs4 VfGG sind Rechtsanwälte, soweit eine elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen für zulässig erklärt ist, zu dieser Form der Einbringung verpflichtet.

Indem das angefochtene Erkenntnis zwar nachgereicht, aber nicht elektronisch eingebracht wurde, hat die Beschwerdeführerin der Verfügung des VfGH nicht vollständig entsprochen. Da auch nicht dargelegt und bescheinigt wurde, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E2250/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 E2250/2020

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2250.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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