RS Vfgh 2020/9/21 E1663/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; widersprüchliche Begründung zum Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates

Rechtssatz

Dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum einen die Zumutbarkeit einer Rückkehr damit begründet, dass der Beschwerdeführer "durch das Zurückgreifen auf seine in Pakistan erlangte Erfahrung als Inhaber eines Gemüseladens, als Gemüseverkäufer und als Mitarbeiter einer Bäckerei" sein wirtschaftliches Überleben sichern könne, und zum anderen das Vorliegen spezieller Anforderungen an Rückkehrer nach Afghanistan, die dort nie oder dort nur für kurze Zeit gelebt haben, im Hinblick auf die EASO Country-Guidance Afghanistan deswegen verneint, weil der Beschwerdeführer "bloß in Pakistan zur Welt gekommen [ist] ohne dort je gelebt zu haben" und er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Afghanistan verbracht habe, ist nicht nachvollziehbar. Das BVwG hat es unterlassen, sich widerspruchsfrei mit den für die Beurteilung der Rückkehrsituation maßgeblichen persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und allfällige Widersprüche aufzuklären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1663.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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