RS Vfgh 2020/9/21 E1291/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde eines Stadtrates gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts betreffend die Vorschreibung der jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr mangels Legitimation; keine Verletzung eines subjektiven Rechts

Rechtssatz

Es besteht kein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers. Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden.

Es besteht keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt. Folglich ist auch die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH nicht legitimiert. Eine zu Art133 Abs6 Z2 B-VG vergleichbare Bestimmung, die der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH einräumt, besteht für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht.

Entscheidungstexte

  • E1291/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 E1291/2020

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Organ Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1291.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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