TE Vfgh Beschluss 2020/9/22 G283/2020 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 266/2020
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz und der COVID-19-Lockerungsverordnung mangels präziser, überprüfbarer und zuordenbarer Darlegung der Bedenken

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, ein Betreiber von Schaustellergeschäften, der Verfassungsgerichtshof möge "die oben angeführten Gesetze und die darauf erlassenen Verordnungen zur Gänze aufheben". In Punkt II.1. des Antrages gibt der Antragsteller den Anfechtungsumfang wie folgt wieder (Hervorhebungen im Original):

"Übersicht:

1.1 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I. 12/2020

1.2 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) BGBl II Nr197/2020 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 266/2020

Zu 1.1: COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I. 12/2020

Änderung

BGBl I Nr 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.) BGBl I Nr 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, 2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§50 VStG).

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Strafbestimmungen

§3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß §2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Zu 1.2 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) BGBl II Nr197/2020 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 266/2020:

Änderung

BGBl II Nr 207/2020

BGBl II Nr 231/2020

BGBl II Nr 239/2020

BGBl II Nr 246/2020

BGBl II Nr 266/2020

Veranstaltungen

§10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt §6.

(Anm: Abs3 aufgehoben durch Z22, BGBl II Nr 266/2020)

(4) Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs2 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein […]COVID[…]-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,

2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen […]COVID[…]-19-Beauftragten zu bestellen und ein […]COVID[…]-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das […]COVID[…]-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

2. spezifische Hygienevorgaben,

3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.

(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten §8 Abs1 und 2 sinngemäß. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt §6.

(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.

(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt §3 sinngemäß. Für Orchester in fixer Zusammensetzung gilt §8 Abs3 letzter Satz sinngemäß.

(11) Die Abs1 bis 9 gelten nicht für

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2. Veranstaltungen zur Religionsausübung,

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß §1 Abs1 nicht eingehalten werden kann.

4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,

7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl 22/1974,

8. Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.

(12) Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus §1 Abs1 ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.

(13) Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.

Fach- und Publikumsmessen

§10a. (1) Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,

2. spezifische Hygienevorgaben,

3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(3) Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.

2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(4) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt §6.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

§13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten

die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von

COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, und

die Verordnung gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020,

außer Kraft.

(3) §2 Abs3, §4 Abs2, §5 Abs1 Z3, 4 bis 6, der Entfall des §5 Abs5, §6, §7 Abs2, §7 Abs3 Z4 und 6, §7 Abs4, §8, §9 Abs1, 1a und 1b, Abs2, Abs4 und 5, §10 Abs2, 5 und 6, §11 Abs1 Z1, Abs2a und Abs5 in der Fassung BGBl II Nr 207/2020 treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.

(4) §2 Abs3, §3 Abs3, die Überschrift von §4, §4 Abs2 und 3, §5 samt Überschrift, die Überschrift von §6, §6 Abs5 und 7, §7 samt Überschrift, §8 Abs1, 2 und 5, der Entfall von §8 Abs6 und 7, §9 samt Überschrift, §10 samt Überschrift, §11 Abs2a, die Überschrift zu §13 und §13 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 231/2020 treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.

(4a) Die Änderungen in §10 durch die Novelle BGBl II Nr 239/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) §9 Abs2 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.

(6) §2 Abs1, 4 und 6 sowie §9 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 246/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) §10a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in §1 Abs1, §2 Abs1, §2 Abs.2, 1a und 3, §4 Abs1 und 2, §5, §6 Abs2, §6 Abs8 und 10, §7 Abs3, §8, §9 Abs1, §10 Abs1, §10 Abs2 und 6, der Entfall von §10 Abs3, §10 Abs11 Z2 und 3, §10 Abs13, §11 Abs2a und §11 Abs4 sowie der Entfall der §1 Abs2, §2 Abs4,, §6 Abs5 und §7 Abs5 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft."

II. Antragsvorbringen

Der Antragsteller, ein Betreiber von Schaustellergeschäften, stelle seine Fahrgeschäfte im Rahmen traditioneller Volksfeste auf und sei hiezu auf Grund eines Bewilligungsbescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ermächtigt. Die angefochtenen Bestimmungen verunmöglichen derartige Großveranstaltungen, sodass der Antragsteller im Wirtschaftsjahr 2020 keinerlei Einnahmen lukrieren könne. Die gesetzlichen Maßnahmen würden ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz und Rechtssphäre unmittelbar betreffen. Der Gesetzgeber begründe die Maßnahmen alleine mit dem Auftreten von COVID-19, ohne diesen Begriff näher zu definieren und verstoße sohin gegen Art18 B-VG. Gerade in Krisenzeiten sei ein funktionierender Rechtsstaat besonders wichtig. Mangels einer Definition seien Willkürmaßnahmen und Verletzungen in der demokratischen Grundordnung Tür und Tor geöffnet. Die vom Gesetzgeber angenommene Gefährlichkeit des Virus sei nicht evidenzbasiert und könne sohin nicht überprüft werden; es fehle jede sachliche Rechtfertigung. Mit Verweis auf diverse Studien und die Expertise eines Facharztes bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, die Ansteckungsgefahr und Sterblichkeit seien so gering, dass die verhängten Ausgeh-, Betretungs- und Versammlungsverbote einer sachlichen Rechtfertigung entbehren würden.

III. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG bzw der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003; VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003; VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

1.3. Gemäß §62 Abs1 bzw §57 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz bzw eine Verordnung als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz bzw die Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989, 20.213/2017). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm im Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 20.213/2017). Dies bedeutet aber, dass der Antragsteller sämtliche Bedenken in einem Antrag selbst darzulegen hat. Hinweise auf andere schriftliche Ausführungen, wie etwa Schriftsätze, Gutachten, Aufsätze können die Darlegung dieser Bedenken im Antrag nicht ersetzen (vgl VfSlg 17.516/2005; vgl auch VfGH 25.2.2020, G84/2020 ua).

2. Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

2.1. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz und die COVID-19-LV sprechenden Bedenken im Einzelnen schlüssig und überprüfbar darzulegen und präzise zu umschreiben.

2.2. Der Antrag beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Sachlichkeit und Bestimmtheit der vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen, eine den rechtlichen Erfordernissen entsprechende Zuordnung der Bedenken zu den angefochtenen Bestimmungen lässt der Antrag jedoch vermissen. Im Duktus der Bedenken wird keine der angefochtenen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, vielmehr verweist der Antragsteller an unterschiedlichen Stellen nur allgemein auf die "oben dargestellten gesetzlichen Maßnahmen", auf die "COVID-19-Maßnahmen", auf die "bekämpften gesetzgeberischen Maßnahmen", auf die "bekämpften COVID-19-Gesetze und zugehörigen Verordnungen", auf die "massiven Ausgangsbeschränkungen und [Be]tretungsverbote" bzw auf das "Gesetz", ohne zum Ausdruck zu bringen, welche Normen konkret von den vorgebrachten Bedenken der mangelnden Sachlichkeit und Bestimmtheit betroffen sind. Eine Zuordnung der Bedenken zu einzelnen Bestimmungen erscheint unmöglich; der Verfassungsgerichtshof wäre hiezu auch nicht berufen (vgl VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 20.213/2017).

2.3. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 VfGG bzw iSd §57 Abs1 VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl VfSlg 12.564/1990, 15.342/1998 mwN). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag ist daher – schon aus diesem Grund – als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 17.553/2005; VfGH 26.2.2018, G27/2018). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

IV. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G283.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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