Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz und der COVID-19-Lockerungsverordnung mangels präziser, überprüfbarer und zuordenbarer Darlegung der BedenkenRechtssatz
Der Antrag beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Sachlichkeit und Bestimmtheit der vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen, eine den rechtlichen Erfordernissen entsprechende Zuordnung der Bedenken zu den angefochtenen Bestimmungen lässt der Antrag jedoch vermissen. Im Duktus der Bedenken wird keine der angefochtenen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, vielmehr verweist der Antragsteller an unterschiedlichen Stellen nur allgemein auf die "oben dargestellten gesetzlichen Maßnahmen", auf die "COVID-19-Maßnahmen", auf die "bekämpften gesetzgeberischen Maßnahmen", auf die "bekämpften COVID-19-Gesetze und zugehörigen Verordnungen", auf die "massiven Ausgangsbeschränkungen und [Be]tretungsverbote" bzw auf das "Gesetz", ohne zum Ausdruck zu bringen, welche Normen konkret von den vorgebrachten Bedenken der mangelnden Sachlichkeit und Bestimmtheit betroffen sind. Eine Zuordnung der Bedenken zu einzelnen Bestimmungen erscheint unmöglich; der VfGH wäre hiezu auch nicht berufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G283.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020