RS Vfgh 2020/9/22 G283/2020 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 266/2020
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz und der COVID-19-Lockerungsverordnung mangels präziser, überprüfbarer und zuordenbarer Darlegung der Bedenken

Rechtssatz

Der Antrag beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Sachlichkeit und Bestimmtheit der vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen, eine den rechtlichen Erfordernissen entsprechende Zuordnung der Bedenken zu den angefochtenen Bestimmungen lässt der Antrag jedoch vermissen. Im Duktus der Bedenken wird keine der angefochtenen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, vielmehr verweist der Antragsteller an unterschiedlichen Stellen nur allgemein auf die "oben dargestellten gesetzlichen Maßnahmen", auf die "COVID-19-Maßnahmen", auf die "bekämpften gesetzgeberischen Maßnahmen", auf die "bekämpften COVID-19-Gesetze und zugehörigen Verordnungen", auf die "massiven Ausgangsbeschränkungen und [Be]tretungsverbote" bzw auf das "Gesetz", ohne zum Ausdruck zu bringen, welche Normen konkret von den vorgebrachten Bedenken der mangelnden Sachlichkeit und Bestimmtheit betroffen sind. Eine Zuordnung der Bedenken zu einzelnen Bestimmungen erscheint unmöglich; der VfGH wäre hiezu auch nicht berufen.

Entscheidungstexte

  • G283/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2020 G283/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G283.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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