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UnterrichtNorm
AVG §53 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche gem § 71 Abs 6 SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des § 53 Abs 1 erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtsachverständigen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003420.X03Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020