RS Vwgh 1981/3/9 3420/80

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Veröffentlicht am 09.03.1981
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Index

Unterricht
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §53 Abs1
SchUG 1974 §71 Abs4
SchUG 1974 §71 Abs6

Rechtssatz

Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche gem § 71 Abs 6 SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des § 53 Abs 1 erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtsachverständigen zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003420.X03

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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