TE Vwgh Erkenntnis 1981/3/9 3420/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.1981
beobachten
merken

Index

Unterricht
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §60
AVG §7 Abs1
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §11 Abs1
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §20
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §4 Abs2
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §4 Abs4
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs1
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs2
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs4
SchUG 1974 §17 idF 1977/231
SchUG 1974 §18 Abs1
SchUG 1974 §19 Abs3
SchUG 1974 §25 Abs1
SchUG 1974 §71 Abs4
SchUG 1974 §71 Abs4 idF 1977/231
SchUG 1974 §71 Abs6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des CM, vertreten durch den Erziehungsberechtigten Dr. JM in W, dieser vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien I, Annagasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1980, Zl. 1054/12-4/80, betreffend eine Entscheidung, daß der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der auch zur Zeit noch nicht eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1979/80 die 8. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule. Mit Schreiben vom 22. März 1980 wurde der Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 231/1977 (in der Folge: SchUG), darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis des erwähnten Schuljahres auf Grund seiner bisherigen Leistungen unter anderem in den Pflichtgegenständen Englisch, Latein, Darstellende Geometrie und Chemie voraussichtlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sein werde. Am 28. April 1980 entschied die Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, daß der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, und begründete dies damit, daß das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers nicht in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalte, weil der Beschwerdeführer in den bereits erwähnten vier Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ erhalten habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erziehungsberechtigten fristgerecht Berufung, die sich auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den erwähnten vier Pflichtgegenständen stützte. Die Schulbehörde erster Instanz ließ den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie zu einer kommissionellen Prüfung zu, deren Ergebnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die Beurteilung in den anderen drei Pflichtgegenständen überprüfte die Schulbehörde erster Instanz auf Grund der eingeholten Stellungnahmen und der den Beurteilungen zugrunde liegenden schriftlichen Arbeiten (Englisch: 1. Schularbeit vom 31. Oktober 1979: „Nicht genügend“, 2. Schularbeit vom 12. Dezember 1979: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 26. Jänner 1980: „Nicht genügend“, 3. Schularbeit vom 5. März 1980: „Genügend“, mündliche Prüfung vom 12. April 1980: „Nicht genügend“, Mitarbeit: völlig passiv; Latein: 1. Schularbeit vom 23. Oktober 1979: „Nicht genügend“, 2. Schularbeit von 7. Dezember 1979: „Genügend“, mündliche Prüfung vom 18. Jänner 1980: „Nicht genügend“, mündliche Übersetzung von 19. Februar 1980: „Genügend“, 3. Schularbeit vom 7. März 1980: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 22. April 1980: „Nicht genügend“, keine Mitarbeit im Unterricht; Darstellende Geometrie: 1. Schularbeit vom 22. November 1979: „Befriedigend“, 2. Schularbeit vom 24. Jänner 1980: „Nicht genügend“, 3. Schularbeit vom 13. März 1980: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 17. April 1980: „Nicht genügend“, Mitarbeit: völlig passiv). Auf Grund dieser Überprüfungen gelangte die Schulbehörde erster Instanz zu dem Ergebnis, daß in jedem der erwähnten vier Pflichtgegenstände die Leistungen des Beschwerdeführers auf der ganzen Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu beurteilen seien und wies deshalb mit ihrem Bescheid von 2. Juni 1980 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. April 1980 ab. Der Beschwerdeführer bekämpfte durch seinen Erziehungsberechtigten diesen Bescheid fristgerecht mit Berufung. Diese Berufung wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst (in der Folge: belangte Behörde) mit dem nun vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Anführung des wesentlichen Inhaltes der Absätze 4 und 6 des § 71 SchUG begründete die belangte Behörde diesen Bescheid wie folgt:

„Aufgrund der vorgelegten und überprüften Unterlagen ergibt sich für die Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Englisch, daß auch die 4. Schularbeit mit ‚Genügend‘ richtig beurteilt ist. Die Fragestellung der mündlichen Prüfung vom 12. 4. 1980 entspricht in Inhalt und Schwierigkeitsgrad den Bestimmungen des Lehrplanes der vom Schüler besuchten Klasse sowie dem § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung.

Gemäß § 20 der LBV (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterricht erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe kann sich somit nicht auf eine einzige Schularbeit stützen, sondern hat sämtliche Formen der Leistungsfeststellung gemäß § 3 LBV einzubeziehen. Daher ist die Feststellung des Berufungswerbers, ‚da bei Aufbaugegenstanden dem zuletzt erreichten Leistungsstand besonderes Gewicht für die Jahresbeurteilung zuzumessen ist, hätte allein diese Note für einen positiven Jahresabschluß genügt‘, unrichtig.

Gemäß § 2 Abs. 3 ist die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. Da es sich bei Englisch um eine lebende Fremdsprache handelt, steht die mündliche Kommunikation zumindest gleichwertig neben der schriftlichen. Daß die mündliche Mitarbeit nicht ausreichend war, kann vom Berufungswerber nicht bestritten werden, wiewohl der behauptete ‚Zynismus‘ der Lehrkraft als Entschuldigung angeführt wird:

‚Wenn sich mein Sohn wenig während des Unterrichtes gemeldet hat, so deshalb, um den längst bekannten und wiederholt von mir beanstandeten Zynismus der Frau Professor nicht herauszufordern, mit dem sie ihn ..... verunsichert hat.‘

Somit war schon allein aus diesem Grund die Anberaumung einer mündlichen Prüfung für eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe unbedingt notwendig (§ 3 Abs. 4 LBV). Da die erbrachten Leistungen - wie oben ausgeführt - für eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ nicht ausreichten, hätte die Schulstufe mit ‚Nicht genügend‘ beurteilt werden müssen (§ 14 Abs. 5 und Abs. 6 LBV). Somit war auch gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung die Anberaumung einer mündlichen Prüfung gerechtfertigt.

Da auch die übrigen Leistungsfeststellungen im Pflichtgegenstand Englisch ordnungsgemäß durchgeführt und richtig beurteilt wurden, erscheint die negative Beurteilung aus dem gen. Pflichtgegenstand richtig.

Zu den übrigen Ausführungen betreffend den Pflichtgegenstand Englisch ist festzustellen, daß an der ausführlichen und fundierten Stellungnahme der Lehrkraft zur mündlichen Prüfung kein Zweifel besteht und von dieser auch nicht behauptet worden ist, daß die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht eingehalten worden seien. Die in der Aufsichtsbeschwerde über Hofrat Oberstudienrat Mag. M vom 1. 3. 1978 dargestellten Vorfälle zeigen nicht, daß ‚es der Frau Professor bisweilen darum geht, ihren Standpunkt fast um jeden Preis durchzusetzen‘. Der in Punkt 1 der Aufsichtsbeschwerde zitierte Vorfall betrifft eine Feststellung der Englischlehrkraft vom 19. 1. 1978 (!), welche auf keinen bestimmten Schüler bezogen, erklärte, daß es zwar in Mathematik möglich sei, nach zwei Fünfern auf der Schularbeit einen Zweier zu schreiben, in Englisch gäbe es das nicht. Diese Äußerung gibt lediglich eine Erfahrungstatsache wieder, die in der Eigenart des Gegenstandes Englisch begründet ist, und ist ohne jeden Bezug auf das gegenständliche Verfahren.

Das Recht auf Akteneinsicht wurde nicht dadurch genommen, daß ein Teil des Prüfungsprotokolls in Kurzschrift abgefaßt worden war, insbesondere deshalb nicht, da der Berufungswerber, wie sich aus den Beilagen des Aktes ergibt, die Auskünfte der Lehrer in Sprechstunden und Sprechtagen selbst mitstenographierte und Kurzschrift daher lesen kann. Der Vorfall aus dem Jahr 1977 betreffend das Öffnen eines Fensters ist nicht weiter zu untersuchen, da er für das ggst. Berufungsverfahren nicht relevant ist.

§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung legt lediglich fest, daß im Falle der Schüler mit ‚Nicht genügend‘ zu beurteilen wäre, eine mündliche Prüfung durchzuführen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, das für eine allenfalls noch positive Beurteilung des Unterrichtsjahres erforderlich ist, kann nicht im Einzelfall festgelegt werden, sondern ist von Fall zu Fall verschieden und daher kann auch eine diesbezügliche Feststellung des Englischlehrers nicht als Zynismus gewertet werden. Die 2. Schularbeit aus dem Pflichtgegenstand Englisch entsprach in ihrer Themenstellung dem Lehrplan und die Beurteilung erfolgte korrekt. Die Arbeit weist zumindest 15 schwere Fehler - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers - auf. Die Mitarbeit kann durch schriftliche Leistungen nicht ausgeglichen werden. Weiters ist dazu auszuführen, daß es angesichts der dokumentarisch belegten mangelnden Kenntnisse des Schülers unwahrscheinlich und jeder pädagogischen Erfahrung widersprechend wäre, daß die aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers gewonnene Beurteilung wesentlich besser sein sollte, als die schon genannten Leistungen. Wäre die Mitarbeit besser gewesen, hätte wohl auch die mündliche Prüfung, deren Inhalt sich durchwegs auf in der Klasse erarbeitete bzw. bei einer Hausübung von den Schülern zu bearbeitende Gebiete bezog, entsprechende Ergebnisse zeigen müssen. Es besteht daher kein Anlaß, die Ausführungen des Lehrers hinsichtlich der Mitarbeit anzuzweifeln. Völlig passives Verhalten im Unterricht wird im übrigen auch für den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie und für den Pflichtgegenstand Latein von den Lehrern bescheinigt und dokumentarisch belegt. Die Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Englisch mit ‚Nicht genügend‘ erscheint somit objektiv richtig und nicht auf einer Voreingenommenheit des Lehrers beruhend.

Für den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie ergibt sich, daß die Beurteilung der Schularbeiten sowie der mündlichen Prüfung vom 17. 4. 1980 richtig ist. Zum Ablauf dieser mündlichen Prüfung muß festgestellt werden, daß bei der ersten Frage explizit eine Erklärung gefordert war. Soferne diese vom Schüler nicht gegeben werden konnte, war es pädagogisch richtig, ihn durch helfende Fragen auf eine Erklärung hinzuweisen. Zu der Behauptung des Berufungswerbers, daß diese Fragen allenfalls zusätzliche Problemstellungen für den Schüler waren, ist festzustellen, daß dies in keiner Weise nachgewiesen werden konnte. Es konnte weder die erste noch die zweite Frage dieser mündlichen Prüfung als besonders schwierig bezeichnet werden. Auch legt § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung nun fest, daß zwei voneinander unabhängige Fragen zu stellen sind. Es ist nicht vorgesehen, daß für jede Frage annähend die gleiche Zeitspanne zur Verfügung stehen müßte. Es erscheint daher durchaus möglich, daß eine der beiden Fragen mit einem kurzen Satz beantwortet werden könnte. Dieser Fall ist jedoch bei der mündlichen Prüfung vom 17. 4. 1980 nicht gegeben. Sofern der Schüler den Stoff beherrscht hätte, wäre er rechtzeitig zur Beantwortung der zweiten Frage gekommen und es kann daher der Hinweis auf die Begrenzung der zur Verfügung gestellten Zeit dem Prüfer nicht angelastet werden und hatte diese Bemerkung auch keinen Einfluß auf die Richtigkeit der negativen Beurteilung dieser Prüfung.

Zu den Notenverteilungen ist aufgrund des vorgelegten Zahlenmaterials festzustellen, daß keine unterdurchschnittliche Beurteilung der Klasse aus Darstellender Geometrie vorliegt (zwei ‚Sehr gut‘, sieben ‚Gut‘, drei ‚Befriedigend‘, drei ‚Genügend‘, vier ‚Nicht genügend‘ bei der 3. Schularbeit bzw. zwei ‚Sehr gut‘, zwei ‚Gut‘, sieben ‚Befriedigend‘, fünf ‚Genügend‘ und drei ‚Nicht genügend‘ bei der Jahresbeurteilung). Den Bundesdurchschnitt der Beurteilungen aus Darstellender Geometrie kann man nicht heranziehen, da bei 19 Schülern die zufällige Zusammensetzung die statistische Verteilung noch zu stark beeinflußt.

Zu den Berufungsausführungen betreffend die Verständigung gem. § 19 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz ist auszuführen, daß diese Bestimmung eine Verständigung vorsieht, wenn ‚die Leistungen eines Schülers ..... in besonderer Weise nachlassen‘. Es kann nicht von einem besonderen Nachlassen im 2. Semester gesprochen werden, wenn die zweite Schularbeit des 1. Semesters bereits mit ‚nicht genügend‘ beurteilt und das 1. Semester mit einem ‚Genügend‘ abgeschlossen wurde. Im übrigen ergibt sich aus der Aufsichtsbeschwerde des Berufungswerbers an den Stadtschulrat für Wien von 8. 2. 1980, daß der Vater vom Absinken der Leistungen seines Sohnes bereits am Ende des 1. Semesters informiert war (‚....., kommentierte Herr Professor diese Arbeit mit dem Hinweis, daß er bei einer ähnlichen Leistung mit einem negativen Jahresabschluß rechnen müsse.‘) Es ist daraus ersichtlich, den bereits auf die Jahresnote hingewiesen wurde und daher das Absinken der Leistungen am Erde des Semesters den Erziehungsberechtigten bekannt war. Aus sämtlichen oben angeführten Gründen erscheint daher die negative Beurteilung aus den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie richtig.

Für den Pflichtgegenstand Chemie ergibt sich aus dem Protokoll der kommissionellen Prüfung, die ordnungsgemäß durchgeführt und deren Fragen dem Lehrplan der vom Schüler besuchten Klasse entsprochen haben, daß aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Schülers die negative Beurteilung zu Recht erfolgte und diese daher den Bescheid zugrundezulegen war. Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist zu bestätigen und bleibt daher das ‚Nicht genügend‘ aus den Pflichtgegenstand Chemie aufrecht.

Aufgrund der zum Pflichtgegenstand Latein vorgelegten und überprüften Unterlagen ergibt sich, daß die Schularbeitsstellen dem Lehrplan (Plinius, Horaz, Tacitus), sowohl was den Schwierigkeitsgrad, als auch was den Umfang der Arbeiten betrifft, entsprachen. Die zweite Schularbeit (Horazode) ist wohl ziemlich schwierig, doch wurden etliche Erläuterungen dem Text angefügt und außerdem wurde diese Arbeit großzügig korrigiert. Zur Beurteilung der dritten Schularbeit, die in der Berufung als zu streng beurteilt angegeben wird, ist zu sagen, daß bei 11 groben Fehlern (bei großzügiger Korrektur) und Fehlen der Beantwortung der Interpretationsfrage ein ‚Nicht genügend‘ die einzig mögliche Beurteilung darstellt. Diese Interpretationsfrage ist obligater Bestandteil der Aufgabenstellung bei Lateinschularbeiten ab der 6. Klasse des Gymnasiums und wird daher in die Beurteilung einbezogen, und zwar entsprechend dem Anteil am Gesamtumfang der Aufgabenstellung. Die vom Berufungswerber behauptete Äußerung des Lehrers, die Beantwortung der Interpretationsfrage sei für eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ nicht erforderlich, entspricht nicht den geltenden Bestimmungen. Übrigens wäre auch mit 11 groben Fehlern ohne Berücksichtigung der Interpretationsfrage die Beurteilung der Arbeit mit ‚Nicht genügend‘ richtig. Zur mündlichen Prüfung von 22. 4. 1980 wurde eine Stelle gegeben, die zu den bekannt leichten Stellen aus der gängigen Tacitus-Ausgabe zählt. Bereits vor dem letzten Satz waren den Kandidaten 6 grobe Fehler unterlaufen. Im letzten Satz gelang es trotz Hilfestellung durch den Prüfer nach drei fehlerhaften Versuchen, die drei weitere grobe Fehler ergaben, nicht, eine brauchbare Übersetzung zustandezubringen. Die Gesamtbeurteilung dieser mündlichen Prüfung war somit mit ‚Nicht genügend‘ festzusetzen.

Ob eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ am Ende des 1. Semesters möglich gewesen wäre, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersehen werden, doch hätte dies, da die Leistungen im 2. Semester außer einer Hausübung und einer Stegreifübersetzung durchwegs negativ waren, keinen relevanten Einfluß auf die Gesamtbeurteilung insbesondere, da gem. § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz dem zuletzt erreichten Leistungsstand, der eindeutig negativ war, das größere Gewicht zuzumessen ist. Auch die negative Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Latein ist daher aufgrund der Überprüfung richtig.

Da die Richtigkeit der negativen Beurteilungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen festgestellt werden konnte, war die Durchführung einer kommissionellen Prüfung durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst nicht erforderlich.

Gem. § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note ‚Nicht genügend‘ enthält.

Da das Jahreszeugnis des Schülers aufgrund der Überprüfung durch die Schulbehörde in den Pflichtgegenständen Latein, Darstellende Geometrie, Englisch und Chemie die Note ‚Nicht genügend‘ aufweist, sind die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der Schulart nicht gegeben und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in seinem Recht auf einen Ausspruch, er habe die letzte Stufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen, und in seinem Recht darauf, daß ein Ausspruch durch die Schulbehörde darüber, ob der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, nach einer den gesetzlichen Bestimmungen über die Überprüfung der Leistungsbeurteilung und den Vorschriften über die Leistungsbeurteilung selbst vorgenommenen Überprüfung erfolge, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch eine Gegenschrift nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der in Instanzenzug ergangene und nunmehr vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst von 9. September 1980, Zl. 1054/12-4/80, stützt sich unter anderem auf § 20 Abs. 1 SchUG betreffend die Leistungsbeurteilungfür eine Schulstufe und auf § 25 SchUG betreffend das Aufsteigen bzw. den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe.

In seinem Erkenntnis von 11. Februar 1980, Zl. 1272/78, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, in Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluß sind, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, insbesondere auf eine Verletzung des § 17 SchUG durch den Lehrer zurückgehen; das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre. Im selben Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, daß Umstände, die eine unbefangene Tätigkeit von Lehrern, die eine vom Schüler bekämpfte Leistungsbeurteilung „Nicht genügend“ abgegeben haben, zweifelhaft erscheinen lassen, im Anwendungsbereich des § 7 einschließlich des § 53 Abs. 1 AVG 1950 ohne rechtliche Bedeutung sind. Hievon abzugehen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung. Die Rechtslage ist insofern hinsichtlich einer Entscheidung, daß der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, gleich.

Dem Vorbringen der Beschwerde über die angeblich dem Beschwerdeführer feindliche Schulatmosphäre und die angebliche Befangenheit der Lehrer gegenüber dem Beschwerdeführer kommt daher unter den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten Bedeutung für die Beurteilung der Beschwerde nicht zu.

Einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern könnte jedoch Bedeutung in Zusammenhang mit der der belangten Behörde obliegenden Überprüfung der auf die Äußerungen solcher Lehrer zurückgehenden Beurteilungen zukommen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1980, Zl. 1272/78), und zwar insofern, als durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belasteten Unterlagen die Eignung in Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG fehlte, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen.

In der Folge wird zu dem entsprechend den vier Pflichtgegenständen gegliederten Vorbringen der Beschwerde Stellung genommen.

Pflichtgegenstand Chemie:

Darin, daß die Schulbehörde erster Instanz keine im einzelnen begründete Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde vom 22. April 1980 betreffend die Benotung eines Chemietests und zu der Chemieprüfung gegeben hat, ist eine Rechtswidrigkeit, welche die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte, nicht gelegen, da dem Beschwerdeführer auf die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde ein Rechtsanspruch nicht zusteht. Ob die Aufsichtsbeschwerde beim Berufungsakt der Schulbehörde erster Instanz lag oder nicht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Verwaltungsgerichtshof allein zu überprüfenden Bescheides der Schulbehörde letzter Instanz nach dem Beschwerdevorbringen ohne erkennbare Bedeutung.

Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, daß in diesem Fach die Unterlagen für die Überprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz ausgereicht hätten. Es ist daher davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung dem Gesetz nicht entsprochen hätte. Im Hinblick auf die der Schulbehörde erster Instanz durch § 73 Abs. 4 SchUG gesetzte Frist war es nicht rechtswidrig, wenn die kommissionelle Prüfung kurzfristig angesetzt wurde.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist in Falle der Erforderlichkeit einer kommissionellen Prüfung der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Prüfungskommission nach Durchführung der Prüfung für richtig hält. Gegen die Beurteilung durch die Prüfungskommission führt der Beschwerdeführer ausschließlich Momente ins Treffen, die gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission sprechen. Jenes Tatsachenvorbringen der Beschwerde, welches in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer noch nicht vor der belangten Behörde gemacht worden war, ist als neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig und daher unbeachtlich. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, der sogenannte Bericht der Personalvertretung vom 19. Dezember 1977 „mit seinen Unwahrheiten und seiner Ideologie der Sippenhaftung“ sei vom Vorsitzenden der Prüfungskommission als „Argument“ gegen den Erziehungsberechtigten und seine Kinder verwendet worden.

Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche § 71 Abs. 6 SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des § 53 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtssachverständigen zu. Das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde läßt jedoch schon mangels entsprechender Konkretisierung eine Befangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG 1950 nicht erkennen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Pflichtgegenstand Chemie die Beurteilung durch die Prüfungskommission mit „Nicht genügend“ ihrer Entscheidung zugrunde legte.

Pflichtgegenstand Latein:

Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der zweiten Schularbeit vermißt der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid, räumt aber gleichzeitig ein, daß die belangte Behörde die Schularbeit als „ziemlich schwierig“ einstufte. Weder die Aktenlage noch das Beschwerdevorbringen lassen jedoch erkennen, auf welche für die Leistungsbeurteilung maßgebende Weise darüber hinaus der Schwierigkeitsgrad hätte dargestellt oder ausgeführt werden sollen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in diesem Vorwurf nicht den eines wesentlichen Verfahrensmangels zu erkennen.

Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon ausging, daß im Hinblick auf 11 grobe Fehler in der dritten Schularbeit diese auch ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer überdies die Interpretationsfrage nicht gelöst habe, richtig mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war, stellen die Ausführungen der belangten Behörde zur Interpretationsfrage einen tragenden Teil ihrer Begründung nicht dar. War aber die Beurteilung dieser Schularbeit mit „Nicht genügend“ auch unter Außerachtlassung der Nichtlösung der Interpretationsfrage zutreffend, so erübrigte sich eine Klärung der Frage, ob der Lehrer etwa durch eine Bemerkung die Schüler über das Erfordernis der Lösung der Interpretationsfrage zur Erzielung einer Beurteilung von mindestens „Genügend“ in Irrtum geführt hatte.

Daß die belangte Behörde dadurch rechtswidrig gehandelt habe, daß sie die Beurteilung dieser Schularbeit unter Außerachtlassung der Nichtlösung der Interpretationsfrage mit „Nicht genügend“ als zutreffend angenommen hat, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun; er behauptet diesbezüglich nur, daß die vorliegenden Fehler „lediglich Formfehler“ gewesen seien. Die Beherrschung der Formenlehre gehört jedoch, wie § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a sublit. dd der Verordnung des Bundesministers für Unterreicht und Kunst über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 439/1977 (in der Folge: LBVO), zeigt, zu den für die Beurteilung von Schularbeiten maßgeblichen fachlichen Aspekten bereits im Anfangsunterreicht, weshalb Schwächen in der Formenlehre bei einem Schüler der letzten Schulstufe die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Bagatellisierung nicht erlauben.

Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, daß die belangte Behörde ihre Behauptung, daß die Leistungen im zweiten Semester mit Ausnahme einer Hausübung und einer Stegreifübersetzung durchaus negativ gewesen seien, nicht durch Anführung konkreter negativer Ergebnisse belegt habe, und der Beschwerdeführer meint, daß diese Behauptung im übrigen nicht gerechtfertigt sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die Beurteilungsunterlagen die im übrigen durchaus negativen Leistungen ausweisen, sodaß der vermißte Beleg erbracht und die entsprechende Feststellung der belangten Behörde auch gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche positiven Leistungen, außer den berücksichtigten, er noch erbracht hätte.

Einen Verstoß gegen die Leistungsbeurteilungsverordnung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die Unterlagen für die Überprüfung der Beurteilung für ausreichend erachtet und eine Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung nicht vorgenommen habe, obwohl von der belangten Behörde nicht habe ersehen werden können, ob eine Beurteilung am Ende des ersten Semesters mit „Genügend“ möglich gewesen wäre. Auch hier ist die Beschwerde nicht im Recht. § 20 LBVO bestimmt in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 1 SchUG, daß der Lehrer der Beurteilung einer Leistung eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen hat, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Die Entscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 SchUG darüber, ob ein Schüler die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, hängt von der Beurteilung in allen Pflichtgegenständen für die ganze Schulstufe in dem betreffenden Unterrichtsjahr ab, die im Sinne der §§ 20 LBVO, 20 Abs. 1 SchUG vorzunehmen ist. Für diese Beurteilung ist die Lösung der Frage, ob am Ende des ersten Semesters des in Betracht zu ziehenden Unterrichtsjahres eine Beurteilung eines Pflichtgegenstandes mit „Genügend“ möglich gewesen wäre, ohne Bedeutung. Aus dem Umstand, daß die Unterlagen für die Überprüfung der Beurteilung am Ende des ersten Semesters nicht ausreichten, folgt nicht notwendigerweise, daß sie für die Überprüfung der Beurteilung gemäß den §§ 20 LBVO, 20 Abs. 1 SchUG im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG ebenfalls nicht ausreichten.

Der Beschwerdeführer ist auch im Unrecht, wenn er meint, bei Gesamtbetrachtung ergebe sich im Hinblick auf die positive Leistung bei der zweiten, ziemlich schwierigen, Schularbeit, daß die Beurteilung durch die belangte Behörde unrichtig sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer einerseits, daß nach den von ihm unbekämpft gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides dem Text etliche Erläuterungen angefügt worden waren, andererseits aber, daß dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

Daß in diesem Pflichtgegenstand die ständige Beobachtung der Mitarbeit die Leistungsbeurteilung durch die belangte Behörde unrichtig erscheinen ließe, wurde in der Beschwerde nicht behauptet.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes so wie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Hingegen sind gemäß § 14 Abs. 6 LBVO Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nach der Aktenlage und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde die Leistungen des Beschwerdeführers in dem betreffenden Unterrichtsjahr zu Unrecht dahin beurteilt habe, daß sie nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung „Genügend“ erfüllten, also auf „Nicht genügend“ zu lauten haben.

Pflichtgegenstand Englisch:

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde den Vorwurf, im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Prüfung vom 12. April 1980 keine Stellung zum Berufungsvorbringen genommen zu haben, wonach Fragen aus einem noch nicht besprochenen Manuskriptteil gestellt worden seien. Hinsichtlich der Prüfung vom 12. April 1980 war vom Beschwerdeführer in der Berufung an die Schulbehörde erster Instanz geltend gemacht worden, daß der Lehrer im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 LBVO aus dem Teil eines den Schülern einige Unterrichtsstunden vorher übergebenen Manuskriptes, der noch gar nicht besprochen worden sei, Fragen gestellt habe.

Hiezu war im Bescheid der Schulbehörde erster Instanz entsprechend dem Bericht des Lehrers festgestellt worden, daß das Prüfungsthema wenige Unterrichtsstunden vorher im Klassenunterricht besprochen worden sei. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde die Richtigkeit dieser Feststellung des Bescheides der Schulbehörde erster Instanz nicht in Abrede gestellt hat, sondern ohne jede besondere Bezugnahme auf die erst wieder in der Beschwerde relevierte Frage nur pauschal in seiner Berufung erklärt hatte, daß seine Einwände im Berufungsverfahren vor der Behörde erster Instanz nicht oder nur unzureichend gewürdigt worden seien, hatte die belangte Behörde keine Veranlassung und Verpflichtung, die Richtigkeit der betreffenden Feststellung zu begründen. Sie durfte daher, ohne hiedurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, davon ausgehen, daß das Prüfungsthema bereits wenige Unterrichtsstunden vorher im Klassenunterricht besprochen worden war; daher ist auch nicht anzunehmen, daß ein Verstoß gegen § 5 Abs. 6 LBVO unaufgedeckt geblieben sei. Der Vorwurf der Beschwerde, ein Verstoß gegen diese Bestimmung ergebe sich aus dem Klassenbuch, ist weder durch eine schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers gedeckt, noch durch den Inhalt der Verwaltungsakten bestätigt.

Der Beschwerdeführer beanstandet im Ergebnis zu Unrecht, daß es die belangte Behörde als Beleg für die Beachtung der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung bei der mündlichen Prüfung erachtet habe, daß vom Lehrer „auch nicht behauptet worden ist, dass die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht eingehalten worden seien“. Zwar stellt die Unterlassung einer solchen Behauptung durch den Lehrer keinen Nachweis für die Einhaltung von Vorschriften durch den Lehrer dar, dem Beschwerdeführe ist es aber nicht gelungen, eine Verletzung der Leistungsbeurteilung bei dieser Prüfung darzutun. Die Einhaltung der Vorschriften erscheint dem Beschwerdeführer deshalb zweifelhaft, weil vom Lehrer vor der Prüfung erklärt worden sei, um einen positiven Abschluß zu erzielen, müsse die Prüfung mindestens mit „Gut“ oder sogar mit „Sehr gut“ bestanden werden. Diese Bemerkung könnte aber nur hinsichtlich der Gesamtbeurteilung durch den Lehrer für das betreffende Schuljahr Bedeutung haben, nicht jedoch für die Beurteilung des Ergebnisses der betreffenden Prüfung selbst. Daß die Leistung in dieser Prüfung vom Lehrer zu Unrecht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, ist jedoch nicht hervorgekommen. Die Gesamtbeurteilung für das Schuljahr durch den Lehrer ist aber nicht Gegenstand der Beschwerde, sondern die auf Grund der Unterlagen erfolgte Überprüfung der Gesamtbeurteilung durch die Schulbehörde letzter Instanz.

Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, daß auch nach Berichtigung des Rechtschreibfehlers auf Seite 5, 7. Zeile des angefochtenen Bescheides („das“ statt „daß“) und nach Austausch der Worte „Die Mitarbeit“ im 5. Satz des 2. Absatzes auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides durch die Worte „Mangel an Mitarbeit“, diese Sätze der Begründung unverständlich seien, läßt sich eine die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebensowenig entnehmen, wie daraus, daß die belangte Behörde fälschlich angenommen habe, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung die Meinung vertreten, die zweite Schularbeit weise nicht mindestens 15 schwere Fehler auf.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die Aufzeichnungen des Lehrers über die mündliche Prüfung teilweise in einer für die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers nicht leserlichen Schrift abgefaßt worden seien. Abgesehen davon, daß hinsichtlich mündlicher Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO Aufzeichnungen durch den Lehrer nicht vorgesehen sind, da es sich dabei weder um Prüfungen im Sinne des § 20 Abs. 5 SchUG, noch um Leistungsfeststellungen im Sinne des § 4 Abs. 4 LBVO handelt, dienen die Aufzeichnungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht Beweiszwecken im schulbehördlichen Verfahren, sondern dem Lehrer, allenfalls dessen Vertreter oder Nachfolger, zur Stütze für ihre Leistungsbeurteilung. Es ist daher unrichtig, wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß es sich bei solchen Aufzeichnungen um ein Prüfungsprotokoll (§ 77 lit. d SchUG) handle. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und damit auch dessen Vorschriften über Niederschrift und Aktenvermerk finden nicht Anwendung. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch unleserliche Aufzeichnungen des Lehrers ist daher nicht erfolgt.

Vom Vorbringen in der Aufsichtsbeschwerde vom 1. März 1978 bezieht sich nur jenes betreffend eine Äußerung vom 19. Jänner 1978 auf den Beschwerdeführer und den Lehrer in diesem Pflichtgegenstand; danach habe dieser sinngemäß erklärt, es sei zwar in Mathematik möglich, nach zwei Fünfern auf die Schularbeit einen Zweier zu schreiben, in Englisch gebe es dies nicht. Da sich diese Äußerung auf Schularbeiten bezieht, die Schularbeiten jedoch von den Schulbehörden selbst hinsichtlich ihrer Beurteilung überprüft werden konnten, ist eine in der erwähnten Äußerung allenfalls zum Ausdruck kommende unrichtige Ansicht des Lehrers über Leistungsfeststellung schon deshalb im Beschwerdefall ohne Bedeutung, sodaß sich ein Eingehen auf die Bemängelungen der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Punkt erübrigt. Aus der erwähnten Äußerung läßt sich aber auch nicht eine Voreingenommenheit des Lehrers im Schuljahr 1979/80 gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen.

Bei der Erwähnung einer vierter Schularbeit in der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 von der Behörde jederzeit berichtigt werden kann. Schon deshalb stellt diese Unrichtigkeit einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht dar. Gemeint ist, wie der Beschwerdeführer selbst erkannt hat, die dritte Schularbeit, weil es sich dabei um die einzige dieses Schuljahres in diesem Pflichtgegenstand handelt, die vom Lehrer mit „Genügend“ beurteilt worden war.

Hinsichtlich dieser Schularbeit war vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren geltend gemacht worden, daß sie günstiger als mit „Genügend' hätte beurteilt werden können. Diesem Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Berufung ist die belangte Behörde nur mit der Behauptung begegnet, daß die Schularbeit mit „Genügend“ richtig beurteilt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Teiles der Entscheidung behauptet, er sei unbegründet geblieben, ist ihm zuzustimmen. Da der Beurteilung der Leistungen des Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen sind, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, kann von vornherein nicht ausgeschlossen werden, daß eine Beurteilung der letzten Schularbeit mit „Befriedigend“ statt mit „Genügend“ zu einer günstigeren Leistungsbeurteilung für die Schulstufe geführt hätte. In der bloßen Behauptung der Richtigkeit einer Beurteilung ist eine den Anforderungen des § 60 AVG 1950 entsprechende Begründung der Überprüfung der Leistungsbeurteilung nicht zu erblicken.

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung insofern mißachtet, als sie infolge eines von ihr auf die mündliche Mitarbeit und auf ein Melden durch den Schüler eingeschränkten Begriffes der Mitarbeit die dauernde Beobachtung der Mitarbeit im Sinne des Gesetzes in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen unterlassen habe. Die belangte Behörde habe außerdem unzulässigerweise von Prüfungsergebnissen auf eine bestimmte Qualität der Mitarbeit geschlossen. Infolgedessen habe die Behörde die Mitarbeit durch Hausübungen, durch Mitschreiben und durch zwei Referate nicht berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde behauptet, seine Mitarbeit sei bisher immer auf die Wortmeldung eingeschränkt beurteilt worden, die regelmäßige Erbringung von Hausübungen und die Ausarbeitung von zwei Referaten seien jedoch unberücksichtigt geblieben. Diesem Einwand ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Aussage begegnet, daß der Beschwerdeführer nicht bestreiten könne, daß seine mündliche Mitarbeit nicht ausreichend gewesen sei; da es sich bei Englisch um eine lebende Fremdsprache handelt, stünde die mündliche Kommunikation gleichwertig neben der schriftlichen. Die Mitarbeit könne durch schriftliche Leistungen nicht ausgeglichen werden, angesichts der dokumentarisch belegten mangelnden Kenntnisse des Schülers wäre es unwahrscheinlich und jeglicher pädagogischen Erfahrung widersprechend, daß die aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers gewonnene Beurteilung wesentlich besser sein sollte, als die schon genannten Leistungen; wäre die Mitarbeit besser gewesen, hätte wohl auch die mündliche Prüfung entsprechende Ergebnisse zeigen müssen.

Diese Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, daß die belangte Behörde aus den Ergebnissen der mündlichen und schriftlicher Prüfungen Rückschlüsse auf die Mitarbeit des Schülers zog, sie also nicht Unterlagen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit ihrer Überprüfung der Leistungsbeurteilung zugrunde legte, sondern Berichte über das Melden zu mündlicher Mitarbeit. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers über seine Hausarbeiten und Referate von der belangten Behörde nicht eingegangen, obwohl es sich jedenfalls bei Referaten auch um eine mündliche Mitarbeit handelt. Solcherart läßt der angefochtene Bescheid erkennen, daß die belangte Behörde nicht alle im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten und der Leistungsbeurteilung gemäß § 20 Abs. 1 SchUG zugrunde zu legenden Leistungen ermittelt hat. Gemäß § 13 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Worauf sich Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken, bestimmt § 4 Abs. 2 LBVO; sie betreffen gemäß § 4 Abs. 1 LBVO den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Gegenständen. Diesen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, daß sich die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 SchUG auf das Melden zu mündlicher Mitarbeit beschränken dürfe oder daß es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf die Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen. Auf diese Weise sind die von der belangten Behörde zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung festgestellten Unterlagen hinsichtlich der ständigen Beobachtung der Mitarbeit in einem wesentlichen Punkt unvollständig geblieben. Es stand für die belangte Behörde daher noch nicht fest, ob die Unterlagen zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung ausreichten.

Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie:

Der von Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 3 SchUG kommt Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungsbeurteilung deshalb nicht zu, weil, wie bereits eingangs ausgeführt, das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen wäre, hier also von solchen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielt worden wären. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geübten Kritik an der zur Widerlegung dieses Einwandes gegen die Leistungsbeurteilung im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung.

Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind gemäß dem zweiten Satz der §§ 18 Abs. 1 SchUG, 11 Abs. 1 LBVO die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Gemäß § 11 Abs. 2 LBVO ist eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben. Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist daher kraft Gesetzes ein von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe, sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben, unabhängiger. Der Beurteilungsdurchschnitt, den der Beschwerdeführer für die Überprüfung der Leistungsbeurteilung herangezogen wissen will, ist für diese daher ohne Bedeutung. Das betreffende Beschwerdevorbringen erweist sich daher als ungeeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, daß anläßlich der vom Lehrer am 17. April 1980 abgehaltenen mündlichen Prüfung die Bestimmung des § 5 Abs. 1 LBVO beachtet worden sei. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Prüfung die Ansicht, daß es für die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung bedeutungslos sei, daß der Schüler wegen der Hilfestellung durch den Lehrer zur Lösung der ersten Prüfungsfrage im Hinblick auf die durch § 5 Abs. 4 LBVO begrenzte Prüfungszeit nicht mehr zur Beantwortung der zweiten Prüfungsfrage gekommen sei; es sei nicht vorgesehen, daß für jede Frage annähernd die gleiche Zeitspanne zur Verfügung stehen müsse. Mit der Bekämpfung der Erledigung seiner Einwendungen gegen die Berücksichtigung dieser Prüfung durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer im Recht.

§ 5 LBVO sieht in seinem ersten Absatz vor, daß mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen Fragen bestehen müssen, in seinem vierten Absatz jedoch, daß für die im Beschwerdefall interessierende Schulart und Schulstufe die mündliche Prüfung höchstens 15 Minuten dauern dürfe. Daraus folgt, daß vom Lehrer die Prüfungsfragen so auszuwählen und die Prüfung so einzurichten ist, daß für die Beantwortung jeder Frage innerhalb der zulässigen Prüfungshöchstzeit ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, daß die Behandlung der ersten Prüfungsfrage abzubrechen und die zweite Frage zu stellen ist, sobald der für die Beantwortung der ersten Prüfungsfrage vorgesehene Anteil an der zulässigen Prüfungsgesamtzeit verstrichen ist; nur bei Einhaltung dieser Grundsätze hat der Kandidat nach Versagen bei Beantwortung der ersten Prüfungsfrage noch Gelegenheit, die zweite Frage zu beantworten. Ob diese Vorgangsweise bei der Prüfung am 17. April 1980 eingehalten wurde, hat die belangte Behörde nicht geprüft, sodaß der Sachverhalt insofern ergänzungsbedürftig geblieben ist und sich deshalb von der Behörde nicht beurteilen ließ, ob die Unterlagen für die Überprüfung der Leistungsbeurteilung ausreichend waren.

Unwesentlich war hingegen, ob die vom Lehrer zur ersten Prüfungsfrage gestellten Zusatzfragen helfend waren oder nicht. Hinzuweisen ist darauf, daß den Berufungswerber im Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG eine formelle Beweislast nicht trifft, sondern die Behörde den maßgebenden Sachverhalt gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 von Amts wegen aufzuklären hat.

Gemäß § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG hat die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügerd“ lautet, ist sin Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält. Aus diesen Vorschriften folgt, daß auch dann, wenn das Ergebnis der Überprüfung bzw. der kommissionellen Prüfung nicht zu einem Erfolg der Berufung führen kann, weil jedenfalls in einem Pflichtgegenstand die Beurteilung „Nicht genügend“ zutreffend ist, und deshalb die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, die Entscheidung über die Berufung durch die jeweils funktionell zuständige Berufungsbehörde nach Überprüfung jeder auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung (eines Pflichtgegenstandes) zu erfolgen hat; durch die zitierten Bestimmungen des Gesetzes wird dem jeweiligen Berufungswerber das Recht gewährleistet, auch nur in einem von mehreren mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenständen nach entsprechendem Ergebnis der Überprüfung oder der kommissionellen Prüfung ein auf die bessere Beurteilung lautendes Zeugnis ausgestellt zu erhalten, welches ihm dann unter Umständen auch etwa das Recht, gemäß § 36 Abs. 4 SchUG trotz des nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der betreffenden Schulart zur Reifeprüfung zum Haupttermin, oder gemäß § 36 Abs. 5 SchUG nach erfolgreicher Ablegung der Wiederholungsprüfung im ersten Nebentermin zur Reifeprüfung zugelassen zu werden, bescheinigt.

In den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie bedarf der Sachverhalt, wie oben ausgeführt, in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Durch die insofern ungenügende Feststellung des Sachverhaltes hat die belangte Behörde gemäß §§ 71 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 6 SchUG für die gesetzmäßige Erledigung der Berufung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 führen mußte; dies unbeschadet des Umstandes, daß nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe durch den Beschwerdeführer im Ergebnis mit Recht verneint wurde. Aus obenstehenden Erwägungen (vgl. § 71 Abs. 6 SchUG) mußte allerdings die teilweise mangelhafte Begründung die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen.

Gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 Abs. 1, 59 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 erster Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach steht Aufwandersatz für Umsatzsteuer nicht zu; die notwendigen Stempelgebühren betragen nur S 240,-- (Beilagengebühren S 80,-- und S 20,--, Eingabengebühr S 140,--). Das Aufwandersatzmehrbegehren (Umsatzsteuer S 240,--, Stempelgebühren S 10,--) war daher abzuweisen.

Wien, am 9. März 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003420.X00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten