TE Vwgh Beschluss 2020/9/14 Ra 2020/21/0267

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des H K in W, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2020, L502 2153506-2/3E, betreffend Erteilung einer Wohnsitzauflage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 13. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. März 2017 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Schließlich wurde dem Revisionswerber eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

2        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im zweiten Rechtsgang mit dem am 20. Mai 2019 mündlich verkündeten und mit 21. Juni 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. August 2019 ab (Ra 2019/20/0365).

3        Mit Mandatsbescheid des BFA vom 5. August 2019 wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen; dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen. Nachdem der Revisionswerber dagegen eine Vorstellung erhoben hatte, wurde ihm vom BFA Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er keinen Gebrauch machte. Mit dem danach erlassenen Bescheid vom 4. Februar 2020 erteilte das BFA dem Revisionswerber neuerlich gemäß § 57 Abs. 1 FPG dieselbe Wohnsitzauflage, der er unverzüglich nachzukommen habe.

4        Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Mai 2020 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der es unterlassen wird, in nachvollziehbarer Weise ihre Zulässigkeit entsprechend dem Begründungserfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG darzutun.

6        Unter diesem Gesichtspunkt wird nämlich nur gerügt, das BVwG habe die Sicherheitslage im Irak nicht in einer mündlichen Verhandlung geprüft. Das BVwG - so wird in der weiteren Begründung geltend gemacht - hätte dazu Feststellungen zu treffen gehabt und davon ausgehend dem Revisionswerber internationalen Schutz gewähren müssen. Demnach erachtet sich der Revisionswerber im Rahmen des Revisionspunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) auch in seinem Recht auf internationalen Schutz verletzt und stellt abschließend den primären Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass dem Revisionswerber internationaler Schutz gewährt werde. Auch die übrigen inhaltlichen Begründungselemente in der Revision beziehen sich auf eine Verfolgungsgefahr im Irak, die dort bestehende höchst instabile Sicherheitslage und die Gefahr „menschenunwürdiger Behandlung“ bei einer Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat.

7        Mit diesen Ausführungen verfehlt die Revision den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem - nachdem über die Frage der Gewährung von internationalem Schutz und der Zulässigkeit der Abschiebung bereits rechtskräftig abgesprochen worden war - (nur) die gegen den Revisionswerber angeordnete Wohnsitzauflage bestätigt wurde. Diesbezügliche Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sind der Revision nicht zu entnehmen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210267.L00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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