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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der G W in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das am 12. November 2019 mündlich verkündete und am 12. Februar 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien Zl. VGW-101/050/10161/2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: W KG in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz an die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, den Landeshauptmann von Wien (iF auch: LH), vom 25. Juni 2019 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Zustellung des im Enteignungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 2, EZ 1487, KG 01002 A, ergangenen Enteignungsbescheids. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass zu ihren Gunsten ein Fruchtgenussrecht eingeräumt sei. Da ihr der Enteignungsbescheid nicht zugestellt worden sei, sei sie als übergangene Partei anzusehen.
2 Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 wies der LH den Antrag der Revisionswerberin mangels Parteistellung zurück.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht fallbezogen im Wesentlichen Folgendes aus:
5 Mag. MW sei unstrittig Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft, während zu Gunsten der Revisionswerberin ein Fruchtgenussrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im C-Blatt des Grundbuchs einverleibt sei. Ihr sei der Enteignungsbescheid nicht zugestellt worden.
6 Die belangte Behörde habe den Antrag der Revisionswerberin zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen. Ausgehend von § 4 Abs. 2 EisbEG, wonach als Enteigneter jeder anzusehen sei, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstands verbundenes Recht zusteht, begründe eine persönliche Dienstbarkeit wie das Recht der Fruchtnießung keine Parteistellung im Enteignungsverfahren (Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs). Zudem habe der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Regelung des § 4 EisbEG gehegt (Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs). Seit diesen Entscheidungen habe sich die Gesetzeslage im Hinblick auf das EisbEG nicht geändert. Sofern die Revisionswerberin auf andere Enteignungsregelungen verweise, welche Parteistellung in einem weiteren Umfang normierten, sei daraus - schon im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber zugestandene Gestaltungsfreiheit betreffend den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren - nichts zu gewinnen. Der systematische Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 4, 5 EisbEG bestätige diese Auslegung, weil § 5 EisbEG vorsehe, dass die Nachteile der Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmer zwar zu berücksichtigen seien, deren Vergütung aber dem Enteigneten obliege; diese Bestimmung wäre überflüssig, würde man diesen Berechtigten selbst Parteistellung gemäß § 4 EisbEG einräumen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
8 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch einen der hiezu Berechtigten zulässig.
9 Ausgehend vom über Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshof erstatteten, insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist ungeachtet der unklaren und dem Gebot des § 14 Abs.1 AVG nicht hinreichend Rechnung tragenden Formulierung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu Grunde zu legen, dass von der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt worden ist; § 25a Abs. 4a VwGG steht der Zulässigkeit der Revision daher nicht entgegen.
10 Es fehlt aber an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) geltend, einerseits fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu grundsätzlichen Rechtsfragen, andererseits weiche die angefochtene Entscheidung von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Sie führt dazu Folgendes aus:
16 Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob das zu Gunsten der Revisionswerberin intabulierte Fruchtgenussrecht Parteistellung im Enteignungsverfahren begründe. Da im verwaltungsrechtlichen Enteignungsverfahren auch über die Entschädigung für das Fruchtgenussrecht der Revisionswerberin zu entscheiden sei, müsse sie im gerichtlichen Entschädigungsverfahren auch Partei sein. Folge man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wäre die Revisionswerberin als betroffene obligatorisch Berechtigte den Risiken der mangelhaften Verfolgung ihrer Ansprüche im Verfahren gegen den Enteigner, langwierigen Rechtsstreitigkeiten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche und allfälliger Schadenersatzansprüche ausgeliefert. Bei aktuellen Enteignungsregelungen (etwa im Bodenbeschaffungsgesetz, im Stadterneuerungsgesetz, im Forstgesetz, im Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz sowie im Vorarlberger Landesstraßengesetz) habe sich der Gesetzgeber daher dazu veranlasst gesehen, den obligatorisch Berechtigten einen direkten Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner einzuräumen. Es sei daher die Intention des Gesetzgebers, auch der Revisionswerberin einen unmittelbaren Anspruch gegen den Enteigner zuzugestehen bzw. ihr zumindest Parteistellung im Enteignungsverfahren einzuräumen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 1982, 5 Ob 577/81, macht die Revision weiter geltend, die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der obligatorisch Berechtigten schaffe diesen gegenüber Tatbestandswirkung, weshalb ihnen ein rechtliches Interesse am Ausgang des verwaltungsbehördlichen wie auch des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung zuzubilligen sei.
17 Die vom Verwaltungsgericht als Stütze seiner Auffassung zitierten Entscheidungen seien mangels Vergleichbarkeit nicht einschlägig: Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu VfSlg 7810/1976 sei zu Grunde gelegen, dass den Beschwerdeführern keine dingliche Rechte an den enteigneten Grundstücken zugekommen seien; in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu 87/03/0137 zu Grunde liegenden Beschwerdefall sei die behauptete Parteistellung nicht - wie im vorliegenden Fall - aus einem verbücherten Fruchtgenussrecht abgeleitet worden, sondern aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot.
18 Das geltend gemachte Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs begründet die Revision damit, dass das angefochtene Erkenntnis den aus der ständigen Judikatur abzuleitenden Begründungserfordernissen nicht genüge.
19 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision aufzuzeigen.
20 Im Revisionsfall ist allein strittig, ob der Revisionswerberin, zu deren Gunsten an der enteigneten Liegenschaft ein (jeweils verbüchertes) Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, im Enteignungsverfahren nach dem EisbEG Parteistellung zukommt.
21 Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (ständige Judikatur, vgl. nur etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086, mwN).
22 Im vorliegenden Verfahren ist demnach für die Frage der Parteistellung der Revisionswerberin auf die einschlägigen Bestimmungen des EisbEG abzustellen.
23 Gemäß § 4 Abs. 1 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten.
24 Gemäß § 4 Abs. 2 EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
25 Gemäß § 5 EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
26 Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in § 4 Abs. 2 EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren also - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen.
27 Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd § 5 EisbEG in der Judikatur einhellig verneint:
So hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 wie auch nach § 4 Abs. 2 EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung.
Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd § 5 EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 EisbEG bzw. § 18 Abs. 2 BStG 1971 - nicht nur (wie von der Revision eingeräumt) die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint (vgl. VwGH 8.3.1989, 87/03/0137), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten (vgl. VwGH 5.7.1984, 83/06/0064).
28 Das Argument der Revision, es fehle an Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage, ist daher nicht zutreffend.
29 Sofern die Revision auf in anderen Gesetzen enthaltene (weitergehende) Regelungen betreffend die Parteistellung in Enteignungsverfahren verweist, ist ihr zu erwidern, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben ist, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0021; VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.). Da der Verfassungsgerichtshof - wie bereits dargelegt - gegen die die Parteistellung regelnden Bestimmungen des EisbEG - vor dem Hintergrund ebendieser gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit - keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert hat, ist für die Revisionswerberin mit dem Verweis auf andere Verwaltungsvorschriften nichts zu gewinnen.
30 Ebensowenig zielführend ist schließlich das einen Verstoß gegen das Begründungsgebot geltend machende Zulässigkeitsvorbringen: Das Verwaltungsgericht hat die revisionsgegenständliche (allein strittige) Frage der Parteistellung der Revisionswerberin - zutreffend - beantwortet. Auf die von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel ist nicht näher einzugehen, weil die Verfahrensrechte nicht weiter reichen können, als eine Verletzung in einem materiellen Recht in Frage käme (vgl. VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239, mwN).
31 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2020
Schlagworte
Enteignung Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030042.L00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020