TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 97/05/0246

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;

Norm

BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §8 Abs7;
BauTG OÖ 1994 §9 Abs2;
BauTG OÖ 1994 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Heinrich Dallinger in Thening, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Parkstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 1996, Zl. BauR-011545/8-1996 Gr/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hörsching, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Eingabe von Anrainern wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. April 1995 dahingehend informiert, daß die Verwendung seines in der Widmungskategorie "Wohngebiet" gelegenen Grundstückes Nr. 1606/4 der KG Neubau als Abstell- bzw. Lagerplatz für Gebrauchtwagen keiner der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung im Sinne des § 9 Abs. 2 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zugeordnet werden könne. Es sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, d.h. die Räumung der Gebrauchtwagen vom betreffenden Grundstück bis spätestens 31. Mai 1995 aufzutragen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer Berufung, worauf der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 19. Juni 1995 mitteilte, daß dem Schreiben vom 11. April 1995 keinerlei normativer Charakter zukomme. Es sei beabsichtigt, die vom Beschwerdeführer gegen das Schreiben vom 11. April 1995 eingebrachte Berufung vom 20. April 1995 als unzulässig zurückzuweisen. Auch dieses Schreiben vom 19. Juni 1995 wurde vom Beschwerdeführer als Bescheid (Berufungsvorentscheidung) eingestuft, er beantragte mit seinem dagegen gerichteten Schriftsatz vom 26. Juni 1995 im Sinne des § 64a Abs. 2 AVG, die Berufung vom 20. April 1995 dem Gemeinderat vorzulegen. Mit Bescheid vom 25. Juli 1995 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Schreiben vom 11. April 1995 und vom 19. Juni 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den beiden Schreiben handle es sich nicht um Bescheide. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. September 1995 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0299, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juli 1995 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, die Räumung des Grundstückes Nr. 1606/4, KG Neubau, von Gebrauchtwagen bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft dieses Räumungsbescheides durchzuführen. Begründet wurde dies damit, daß in Wohngebieten nur Wohngebäude errichtet werden dürften, die einem dauernden Wohnbedarf dienten. Gewerbebetriebe seien im Wohngebiet nicht vorgesehen. Die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes dürften daher auch nur einer der Art und der zulässigen Verwendung von Wohngebäuden entsprechenden Benützung zugeführt werden. Dazu zähle sicherlich nicht der Betrieb einer Abstellfläche für Gebrauchtwagen im Rahmen eines Gewerbebetriebes.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Gemeinderat mit Bescheid vom 23. Jänner 1996 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Juni 1996 mit der Feststellung keine Folge, daß der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. September 1971 sei eine Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit ebenerdig eingebauten Garagen auf dem im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück erteilt worden. Die gewerbsmäßige Verwendung der unbebaut bleibenden Fläche widerspreche der Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes auch bei Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Oö. ROG 1972. Aus § 8 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes gehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht hervor, daß über die gesetzlich erforderlichen Stellplätze hinaus im gewidmeten Wohngebiet Abstellplätze für Gebrauchtwagen errichtet werden dürften. Die Auffassung des Beschwerdeführers, bundesrechtliche Vorschriften hätten jedenfalls Vorrang vor dem Oberösterreichischen Bautechnikgesetz, es sei eine gewerberechtliche Bewilligung erteilt worden, weshalb der auf § 9 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz gestützte Auftrag nicht erteilt werden könne, verkenne, daß eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung lediglich die Vereinbarkeit eines Projektes mit den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen darstelle, eine Beurteilung in baurechtlicher Hinsicht nicht ersetzen könne.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Einholung der Verordnungsakten betreffend den Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 1987, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 1988, mit Beschluß vom 26. November 1996, B 2365/96-11, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Absätze 2 und 3 des § 9 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes - O.ö. BauTG, LGBl. Nr. 67/1994, lauten wie folgt:

"(2) Die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes im Bauland dürfen nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden. Sie sind so zu gestalten und zu benützen, daß keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes, keine Verunstaltung und keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten; dies gilt sinngemäß für unbebaute Grundstücke im Bauland.

(3) Stellt die Baubehörde fest, daß die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes oder unbebaute Grundstücke im Bauland in einer den Bestimmungen des Abs. 2 widersprechenden Weise benützt werden, so hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen."

Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sind, soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 1606/4, KG Neubau, ist im Flächenwidmungsplan Nr. 3/1988 als Bauland "Wohngebiet" ausgewiesen. Es ist unbestritten, daß in baurechtlicher Hinsicht nur die Bewilligung für ein Einfamilienhaus mit Garagen sowie für einen überdachten Abstellplatz erteilt wurde. Daß eine baubehördliche Bewilligung für die Abstellung von Gebrauchtwagen, die im Rahmen des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers aufgestellt werden, erteilt worden sei, wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Das gegenständliche Verfahren betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, gestützt auf § 9 Abs. 2 O.ö. BauTG, wurde erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet; die erste diesbezügliche behördliche Erledigung war das Schreiben des Bürgermeisters vom 11. April 1995, mit dem dem Beschwerdeführer die Erlassung eines Auftrages gemäß § 9 Abs. 2 BauTG angekündigt wurde. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 O.ö. BauTG für den Beschwerdefall nicht Anwendung finden sollten. Es liegt auf der Hand, daß die Verwendung unbebaut bleibender Flächen des bebauten Grundstückes im Bauland zur Abstellung von Gebrauchtwagen im Rahmen eines Gewerbebetriebes nicht in einer solchen Art erfolgt, daß sie der Benützung eines Einfamilienwohnhauses entsprechen würde. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer neben der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, von Garagen, und eines überdachten Autoabstellplatzes auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde, ändert entgegen seiner Auffassung nichts daran, daß in baurechtlicher Hinsicht keine Bewilligung für die Verwendung des Grundstückes oder baulicher Anlagen auf diesem als gewerbliche Anlage erteilt wurde. Im Beschwerdefall kann daher auch dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer unter Beachtung der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1972 eine Baubewilligung für die Abstellung von Gebrauchtwagen zu erteilen gewesen wäre, da er einen derartigen Antrag nicht gestellt hat und die Erteilung einer Baubewilligung nur dann rechtmäßig ist, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Auch aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 O.ö. BauTG ist keine Rechtswidrigkeit des Bescheides ableitbar. Die Bestimmung sagt nämlich nur aus, daß dieses Landesgesetz so auszulegen ist, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Genau dies ist im Beschwerdefall geschehen. Die Baubehörden haben im eigenen Wirkungsbereich das

O.ö. Bautechnikgessetz angewendet, ohne daß dadurch der Zuständigkeitsbereich des Bundes (z.B. hinsichtlich gewerberechtlicher Bestimmungen) berührt würde. Auch aus § 8 Abs. 7 O.ö. BauTG läßt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil er weder die Errichtung noch die Verwendung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge beantragt hat und aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, daß die Errichtung und Verwendung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7.500 kg in Wohngebieten keiner Bewilligung bedarf. Durch die bloße Verwendung von Grundflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen werden diese Flächen noch nicht zu "Stellplätzen" im Sinne dieser Bestimmung.

Die behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten liegen somit nicht vor.

Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensrüge ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan hat, sodaß darauf nicht einzugehen war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1978, Slg. Nr. 9596/A, vom 19. Oktober 1982, Slg. Nr. 10859/A, u.v.a.).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050246.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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